Steuerleitfaden
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Die UID gilt nur für den unternehmerischen Bereich. Sie<br />
ist u. a. dann notwendig, wenn Sie als UnternehmerIn<br />
Waren in ein anderes Land der EU liefern oder Waren<br />
aus einem anderen Mitgliedstaat erwerben.<br />
Mit der Angabe Ihrer UID geben Sie gegenüber<br />
Ihrem/Ihrer Lieferanten/Lieferantin zu erkennen, dass<br />
Sie als AbnehmerIn (ErwerberIn) steuerfrei einkaufen<br />
wollen und der Erwerb in Österreich der Besteuerung<br />
unterliegt.<br />
Erwerben Sie als Privater/Private Waren in einem<br />
anderen Mitgliedstaat – etwa im Rahmen einer Auslandsreise<br />
so benötigen Sie keine UID. Sie dürfen diese<br />
auch nicht vorweisen, wenn Sie – als UnternehmerIn –<br />
zwar über eine UID verfügen, die Waren aber für private<br />
Zwecke angeschafft werden. Die Waren bleiben mit<br />
der ausländischen Umsatzsteuer belastet („Ursprungslandprinzip“).<br />
Nennen Sie Ihrem/Ihrer EU-GeschäftspartnerIn<br />
neben Ihrer UID auch immer Ihre Firmendaten (ersichtlich<br />
auf dem UID-Vergabebescheid bzw. auf jeder<br />
Mitteilung Ihres zuständigen Umsatzsteuerfinanzamtes).<br />
Tätigen Sie Lieferungen in andere Mitgliedstaaten,<br />
so hat Ihnen Ihr/e Kunde/Kundin seine/ihre UID verbunden<br />
mit seinen/ihren Firmendaten (Name und<br />
Adresse) mitzuteilen. Damit wird dokumentiert, dass<br />
Ihr/e Kunde/Kundin die Waren für sein/ihr Unternehmen<br />
anschafft und Sie können die Warenlieferung –<br />
unter Erfüllung der weiteren Voraussetzungen für eine<br />
steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung – in Österreich<br />
steuerfrei belassen.<br />
Bitte beachten Sie<br />
Seit 1. Jänner 2006 haben Sie in Fällen von innergemeinschaftlichen<br />
Lieferungen bis zum Ablauf<br />
des auf jeden Kalendermonat (Meldezeitraum)<br />
folgenden Kalendermonats (wenn für Sie das<br />
Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum<br />
ist, haben Sie bis zum Ablauf des auf jedes<br />
Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonats)<br />
eine Zusammenfassende Meldung entweder über<br />
FinanzOnline (Eingaben/Erklärungen) oder auf<br />
dem Formular U 13 bei Ihrem zuständigen Umsatzsteuerfinanzamt<br />
einzureichen.<br />
Weist Ihr/e ausländischer/ausländische Kunde/<br />
Kundin keine UID vor, so ist der Verkauf – als Verkauf<br />
an eine Privatperson – mit österreichischer Umsatzsteuer<br />
zu belasten.<br />
Innergemeinschaftliche Lieferung<br />
Als innergemeinschaftliche Lieferung bezeichnet man<br />
Lieferungen zwischen Unternehmern/Unternehme-<br />
Umsatzsteuer<br />
rinnen in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten. Wenn Sie<br />
Lieferungen in einen anderen Mitgliedstaat der EU<br />
ausführen, prüfen Sie, ob Sie von der dafür bestehenden<br />
Steuerbefreiung Gebrauch machen können. Die<br />
Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen<br />
hängt von folgenden Voraussetzungen ab (Art.<br />
7 Abs. 1 UStG):<br />
• Der/die UnternehmerIn oder der/die AbnehmerIn<br />
befördert oder versendet den Liefergegenstand in<br />
das übrige Gemeinschaftsgebiet.<br />
• Der/die AbnehmerIn ist ein/e UnternehmerIn,<br />
der/die den Gegenstand für sein/ihr Unternehmen<br />
erworben hat.<br />
• Der Erwerb des Liefergegenstandes ist beim Arbeitnehmer/bei<br />
der Abnehmerin im anderen Mitgliedstaat<br />
steuerbar.<br />
• Die ersten beiden Voraussetzungen sind buchmäßig<br />
nachzuweisen, u. a. durch Angabe der UID (Art. 7<br />
Abs. 3 UStG).<br />
Weiters gelten für die Rechnung folgende Formalvorschriften:<br />
• Hinweis auf die Steuerfreiheit (Art. 11 Abs. 1 UStG)<br />
und<br />
• Angabe der UID des/der liefernden Unternehmers/<br />
Unternehmerin und seines/ihrer Abnehmers/Abnehmerin<br />
(Art. 11 Abs. 2 UStG).<br />
Dabei spielt die UID des/der Abnehmers/Abnehmerin<br />
eine wichtige Rolle. Mit dieser weist Ihr/e<br />
Kunde/Kundin nach, dass er/sie als UnternehmerIn<br />
Gegenstände für sein/ihr Unternehmen erwirbt und<br />
die Lieferung in seinem/ihrem Mitgliedstaat der<br />
Erwerbsbesteuerung unterwirft.<br />
Die UID ist ein nicht unwesentliches Indiz – jedoch<br />
nicht das Einzige – für das Vorliegen der Unternehmereigenschaft.<br />
Damit Sie sich von der Gültigkeit der UID<br />
eines/einer Geschäftspartners/Geschäftspartnerin überzeugen<br />
können, wurde EU-weit das so genannte<br />
„Bestätigungsverfahren“ eingeführt. Im Rahmen dieses<br />
Verfahrens können Sie beim CLO (Central Liaison<br />
Office) des Bundesministeriums für Finanzen anfragen,<br />
ob die UID Ihres/Ihrer Geschäftspartners/Geschäftspartnerin<br />
im jeweils anderen Mitgliedstaat auch tatsächlich<br />
gültig ist (siehe dazu die Ausführungen unter<br />
„CLO“ und „Bestätigungsverfahren“, S. 44).<br />
Innergemeinschaftlicher Erwerb<br />
Das Pendant zur innergemeinschaftlichen Lieferung<br />
stellt der innergemeinschaftliche Erwerb dar. Ein innergemeinschaftlicher<br />
Erwerb liegt dann vor, wenn<br />
Gegenstände aus einem EU-Mitgliedstaat für unternehmerische<br />
Zwecke in das Inland gelangen. Kaufen<br />
Sie als österreichischer/österreichische UnternehmerIn<br />
im Gemeinschaftsgebiet Gegenstände für Ihr Unter-<br />
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