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Steuerleitfaden

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Die UID gilt nur für den unternehmerischen Bereich. Sie<br />

ist u. a. dann notwendig, wenn Sie als UnternehmerIn<br />

Waren in ein anderes Land der EU liefern oder Waren<br />

aus einem anderen Mitgliedstaat erwerben.<br />

Mit der Angabe Ihrer UID geben Sie gegenüber<br />

Ihrem/Ihrer Lieferanten/Lieferantin zu erkennen, dass<br />

Sie als AbnehmerIn (ErwerberIn) steuerfrei einkaufen<br />

wollen und der Erwerb in Österreich der Besteuerung<br />

unterliegt.<br />

Erwerben Sie als Privater/Private Waren in einem<br />

anderen Mitgliedstaat – etwa im Rahmen einer Auslandsreise<br />

so benötigen Sie keine UID. Sie dürfen diese<br />

auch nicht vorweisen, wenn Sie – als UnternehmerIn –<br />

zwar über eine UID verfügen, die Waren aber für private<br />

Zwecke angeschafft werden. Die Waren bleiben mit<br />

der ausländischen Umsatzsteuer belastet („Ursprungslandprinzip“).<br />

Nennen Sie Ihrem/Ihrer EU-GeschäftspartnerIn<br />

neben Ihrer UID auch immer Ihre Firmendaten (ersichtlich<br />

auf dem UID-Vergabebescheid bzw. auf jeder<br />

Mitteilung Ihres zuständigen Umsatzsteuerfinanzamtes).<br />

Tätigen Sie Lieferungen in andere Mitgliedstaaten,<br />

so hat Ihnen Ihr/e Kunde/Kundin seine/ihre UID verbunden<br />

mit seinen/ihren Firmendaten (Name und<br />

Adresse) mitzuteilen. Damit wird dokumentiert, dass<br />

Ihr/e Kunde/Kundin die Waren für sein/ihr Unternehmen<br />

anschafft und Sie können die Warenlieferung –<br />

unter Erfüllung der weiteren Voraussetzungen für eine<br />

steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung – in Österreich<br />

steuerfrei belassen.<br />

Bitte beachten Sie<br />

Seit 1. Jänner 2006 haben Sie in Fällen von innergemeinschaftlichen<br />

Lieferungen bis zum Ablauf<br />

des auf jeden Kalendermonat (Meldezeitraum)<br />

folgenden Kalendermonats (wenn für Sie das<br />

Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum<br />

ist, haben Sie bis zum Ablauf des auf jedes<br />

Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonats)<br />

eine Zusammenfassende Meldung entweder über<br />

FinanzOnline (Eingaben/Erklärungen) oder auf<br />

dem Formular U 13 bei Ihrem zuständigen Umsatzsteuerfinanzamt<br />

einzureichen.<br />

Weist Ihr/e ausländischer/ausländische Kunde/<br />

Kundin keine UID vor, so ist der Verkauf – als Verkauf<br />

an eine Privatperson – mit österreichischer Umsatzsteuer<br />

zu belasten.<br />

Innergemeinschaftliche Lieferung<br />

Als innergemeinschaftliche Lieferung bezeichnet man<br />

Lieferungen zwischen Unternehmern/Unternehme-<br />

Umsatzsteuer<br />

rinnen in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten. Wenn Sie<br />

Lieferungen in einen anderen Mitgliedstaat der EU<br />

ausführen, prüfen Sie, ob Sie von der dafür bestehenden<br />

Steuerbefreiung Gebrauch machen können. Die<br />

Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen<br />

hängt von folgenden Voraussetzungen ab (Art.<br />

7 Abs. 1 UStG):<br />

• Der/die UnternehmerIn oder der/die AbnehmerIn<br />

befördert oder versendet den Liefergegenstand in<br />

das übrige Gemeinschaftsgebiet.<br />

• Der/die AbnehmerIn ist ein/e UnternehmerIn,<br />

der/die den Gegenstand für sein/ihr Unternehmen<br />

erworben hat.<br />

• Der Erwerb des Liefergegenstandes ist beim Arbeitnehmer/bei<br />

der Abnehmerin im anderen Mitgliedstaat<br />

steuerbar.<br />

• Die ersten beiden Voraussetzungen sind buchmäßig<br />

nachzuweisen, u. a. durch Angabe der UID (Art. 7<br />

Abs. 3 UStG).<br />

Weiters gelten für die Rechnung folgende Formalvorschriften:<br />

• Hinweis auf die Steuerfreiheit (Art. 11 Abs. 1 UStG)<br />

und<br />

• Angabe der UID des/der liefernden Unternehmers/<br />

Unternehmerin und seines/ihrer Abnehmers/Abnehmerin<br />

(Art. 11 Abs. 2 UStG).<br />

Dabei spielt die UID des/der Abnehmers/Abnehmerin<br />

eine wichtige Rolle. Mit dieser weist Ihr/e<br />

Kunde/Kundin nach, dass er/sie als UnternehmerIn<br />

Gegenstände für sein/ihr Unternehmen erwirbt und<br />

die Lieferung in seinem/ihrem Mitgliedstaat der<br />

Erwerbsbesteuerung unterwirft.<br />

Die UID ist ein nicht unwesentliches Indiz – jedoch<br />

nicht das Einzige – für das Vorliegen der Unternehmereigenschaft.<br />

Damit Sie sich von der Gültigkeit der UID<br />

eines/einer Geschäftspartners/Geschäftspartnerin überzeugen<br />

können, wurde EU-weit das so genannte<br />

„Bestätigungsverfahren“ eingeführt. Im Rahmen dieses<br />

Verfahrens können Sie beim CLO (Central Liaison<br />

Office) des Bundesministeriums für Finanzen anfragen,<br />

ob die UID Ihres/Ihrer Geschäftspartners/Geschäftspartnerin<br />

im jeweils anderen Mitgliedstaat auch tatsächlich<br />

gültig ist (siehe dazu die Ausführungen unter<br />

„CLO“ und „Bestätigungsverfahren“, S. 44).<br />

Innergemeinschaftlicher Erwerb<br />

Das Pendant zur innergemeinschaftlichen Lieferung<br />

stellt der innergemeinschaftliche Erwerb dar. Ein innergemeinschaftlicher<br />

Erwerb liegt dann vor, wenn<br />

Gegenstände aus einem EU-Mitgliedstaat für unternehmerische<br />

Zwecke in das Inland gelangen. Kaufen<br />

Sie als österreichischer/österreichische UnternehmerIn<br />

im Gemeinschaftsgebiet Gegenstände für Ihr Unter-<br />

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