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Steuerleitfaden

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der Umfang der bezogenen Leistungen sind oft ungenau,<br />

da die Betriebe ihre Arbeiten lediglich mit durchgeführten<br />

Instandhaltungen, Reparaturen, Transporten<br />

etc. umschreiben.<br />

Beispiel<br />

Die Kosten für Geschäftsessen mit Kunden stellen<br />

unter der Voraussetzung, dass es sich um eine werbliche<br />

Maßnahme (z. B. Geschäftsanbahnung) handelt,<br />

einkommensteuerrechtlich zu 50% Betriebsausgaben<br />

dar. Die damit zusammenhängende<br />

Vorsteuer ist jedoch zur Gänze abzugsfähig, wenn<br />

der Unternehmer den nahezu ausschließlichen<br />

Werbezweck der Bewirtung durch entsprechende<br />

zeitnahe Aufzeichnungen nachweisen kann. Die<br />

betreffende Restaurantrechnung muss die gesamte<br />

Konsumation im Detail enthalten: 2 kl. Mineral, 1 gr.<br />

Apfelsaft gespr., 1/4 Veltliner, 1 Krügel Zwickl,<br />

3 Leberknödelsuppen, 1 Wiener Schnitzel, 2<br />

Schweinsbraten, 2 Melange, 1 kl. Kaffee. Die<br />

bloße Bezeichnung „Speisen und Getränke“ auf<br />

der Rechnung würde keine Berechtigung zum<br />

Vorsteuerabzug vermitteln!<br />

Angabe des Leistungszeitpunktes<br />

Achten Sie bitte auch auf die Angabe des Zeitpunktes<br />

(Zeitraumes) der Leistung. Diese Daten sind unbedingt<br />

erforderlich, weil sie die Ausführung der<br />

Leistung dokumentieren. Lieferungen werden grundsätzlich<br />

an einem bestimmten Tag ausgeführt.<br />

Beachten Sie, dass die Ausstellung der Rechnung und<br />

die Leistung oft an verschiedenen Tagen erfolgen.<br />

Sollten jedoch tatsächlich beide Zeitpunkte zusammenfallen,<br />

genügt in der Rechnung der Hinweis<br />

„Rechnungsdatum = Liefer- bzw. Leistungsdatum“.<br />

Sonstige Leistungen (z. B. Beratungsleistungen eines<br />

Rechtsanwaltes) erstrecken sich vielfach über einen<br />

längeren Zeitraum, der gegebenenfalls in der Rechnung<br />

anzuführen ist, wenn diese zum Vorsteuerabzug<br />

berechtigen sollen. Sollte der/die leistende<br />

UnternehmerIn nicht an jedem Tag des Zeitraumes<br />

tätig gewesen sein, muss dies in der Rechnung nicht<br />

berücksichtigt werden. Erleichterungen bestehen<br />

auch für Sammelrechnungen, mit denen Lieferungen<br />

bzw. sonstige Leistungen abschnittsweise abgerechnet<br />

werden (z. B. Lieferungen eines/einer Bäckers/<br />

Bäckerin, Leistungen eines Beherbergungsbetriebes).<br />

Soweit der Abrechnungszeitraum nicht einen Kalendermonat<br />

übersteigt, muss nicht jeder Tag der einzelnen<br />

Lieferung oder sonstigen Leistung angegeben<br />

werden. Der Hinweis auf den betreffenden Zeitraum<br />

reicht aus.<br />

Steuerschuld auf Grund der Rechnung<br />

Umsatzsteuer<br />

Wer in einer Rechnung einen zu hohen Betrag an USt<br />

(z. B. 20% USt statt richtig 10%) ausweist, schuldet den<br />

Betrag dem Finanzamt, solange bis er/sie diese Rechnung<br />

entsprechend berichtigt.<br />

Wer in einer Rechnung USt ausweist, obwohl er/sie<br />

• kein kein/e UnternehmerIn ist, oder<br />

• die in der Rechnung genannte Leistung nicht erbracht<br />

hat,<br />

schuldet den ausgewiesenen Betrag an USt.<br />

Vorsteuer bei Tages- und Nächtigungsgeldern<br />

Bei im Inland durchgeführten, ausschließlich durch den<br />

Betrieb veranlassten Reisen besteht die Möglichkeit des<br />

Vorsteuerabzuges. Sie können aus den einkommensteuerrechtlich<br />

pauschalen Tages- und Nächtigungsgeldern<br />

anteilige Vorsteuerbeträge herausrechnen (§ 13 UStG).<br />

Von diesem Recht darf nur Gebrauch gemacht werden,<br />

wenn die Reise in Österreich stattfindet, wobei folgende<br />

Vorgangsweise einzuhalten ist: Die Tages- und Nächtigungsgelder<br />

sind als Bruttobeträge anzusehen, die darin<br />

enthaltene abziehbare Vorsteuer ist unter Anwendung<br />

eines Steuersatzes von 10% herauszurechnen. Bei den<br />

Tagesgeldern, die zur Abgeltung des – anlässlich einer<br />

Reise – verursachten Verpflegungsmehraufwandes dienen,<br />

darf als Basis zur Herausrechnung von Vorsteuern<br />

maximal der gesetzlich festgelegte (allenfalls aliquotierte)<br />

Pauschalbetrag unter Anwendung des 10%igen Steuersatzes<br />

verwendet werden (9,0909% vom Bruttobetrag).<br />

Hinweis<br />

Nähere Informationen zu den „Tages- und Nächtigungsgeldern“<br />

finden Sie auf S. 53 und in den<br />

„Lohnsteuerrichtlinien 2002“ unter www.bmf.gv.at<br />

(Findok).<br />

Beispiel<br />

Eine Gewerbetreibende reist am Montag um 8.00<br />

Uhr von Wien nach Hermagor in Kärnten, um dort<br />

einen Vertragsabschluss zu fixieren. Die Verhandlungen<br />

gestalten sich langwierig und so kehrt sie erst<br />

am nächsten Tag gegen 14.15 Uhr nach Wien zurück.<br />

Anlässlich dieser Reise steht der Unternehmerin<br />

Folgendes zu: 1 Tagessatz in voller Höhe von 26,40 €<br />

und ein aliquoter im Ausmaß von 15,40 € (7/12 x<br />

26,40) sowie eine pauschale Nächtigungsgebühr in<br />

Höhe von 15 €, macht zusammen 56, 80 € (inkl. 10%<br />

USt). Im Rechnungswesen finden die pauschalierten<br />

Reisekosten aufwandsmäßig im Nettobetrag von<br />

51,64 € ihren Niederschlag; an Vorsteuer können<br />

5,16 € geltend gemacht werden.<br />

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