Steuerleitfaden
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der Umfang der bezogenen Leistungen sind oft ungenau,<br />
da die Betriebe ihre Arbeiten lediglich mit durchgeführten<br />
Instandhaltungen, Reparaturen, Transporten<br />
etc. umschreiben.<br />
Beispiel<br />
Die Kosten für Geschäftsessen mit Kunden stellen<br />
unter der Voraussetzung, dass es sich um eine werbliche<br />
Maßnahme (z. B. Geschäftsanbahnung) handelt,<br />
einkommensteuerrechtlich zu 50% Betriebsausgaben<br />
dar. Die damit zusammenhängende<br />
Vorsteuer ist jedoch zur Gänze abzugsfähig, wenn<br />
der Unternehmer den nahezu ausschließlichen<br />
Werbezweck der Bewirtung durch entsprechende<br />
zeitnahe Aufzeichnungen nachweisen kann. Die<br />
betreffende Restaurantrechnung muss die gesamte<br />
Konsumation im Detail enthalten: 2 kl. Mineral, 1 gr.<br />
Apfelsaft gespr., 1/4 Veltliner, 1 Krügel Zwickl,<br />
3 Leberknödelsuppen, 1 Wiener Schnitzel, 2<br />
Schweinsbraten, 2 Melange, 1 kl. Kaffee. Die<br />
bloße Bezeichnung „Speisen und Getränke“ auf<br />
der Rechnung würde keine Berechtigung zum<br />
Vorsteuerabzug vermitteln!<br />
Angabe des Leistungszeitpunktes<br />
Achten Sie bitte auch auf die Angabe des Zeitpunktes<br />
(Zeitraumes) der Leistung. Diese Daten sind unbedingt<br />
erforderlich, weil sie die Ausführung der<br />
Leistung dokumentieren. Lieferungen werden grundsätzlich<br />
an einem bestimmten Tag ausgeführt.<br />
Beachten Sie, dass die Ausstellung der Rechnung und<br />
die Leistung oft an verschiedenen Tagen erfolgen.<br />
Sollten jedoch tatsächlich beide Zeitpunkte zusammenfallen,<br />
genügt in der Rechnung der Hinweis<br />
„Rechnungsdatum = Liefer- bzw. Leistungsdatum“.<br />
Sonstige Leistungen (z. B. Beratungsleistungen eines<br />
Rechtsanwaltes) erstrecken sich vielfach über einen<br />
längeren Zeitraum, der gegebenenfalls in der Rechnung<br />
anzuführen ist, wenn diese zum Vorsteuerabzug<br />
berechtigen sollen. Sollte der/die leistende<br />
UnternehmerIn nicht an jedem Tag des Zeitraumes<br />
tätig gewesen sein, muss dies in der Rechnung nicht<br />
berücksichtigt werden. Erleichterungen bestehen<br />
auch für Sammelrechnungen, mit denen Lieferungen<br />
bzw. sonstige Leistungen abschnittsweise abgerechnet<br />
werden (z. B. Lieferungen eines/einer Bäckers/<br />
Bäckerin, Leistungen eines Beherbergungsbetriebes).<br />
Soweit der Abrechnungszeitraum nicht einen Kalendermonat<br />
übersteigt, muss nicht jeder Tag der einzelnen<br />
Lieferung oder sonstigen Leistung angegeben<br />
werden. Der Hinweis auf den betreffenden Zeitraum<br />
reicht aus.<br />
Steuerschuld auf Grund der Rechnung<br />
Umsatzsteuer<br />
Wer in einer Rechnung einen zu hohen Betrag an USt<br />
(z. B. 20% USt statt richtig 10%) ausweist, schuldet den<br />
Betrag dem Finanzamt, solange bis er/sie diese Rechnung<br />
entsprechend berichtigt.<br />
Wer in einer Rechnung USt ausweist, obwohl er/sie<br />
• kein kein/e UnternehmerIn ist, oder<br />
• die in der Rechnung genannte Leistung nicht erbracht<br />
hat,<br />
schuldet den ausgewiesenen Betrag an USt.<br />
Vorsteuer bei Tages- und Nächtigungsgeldern<br />
Bei im Inland durchgeführten, ausschließlich durch den<br />
Betrieb veranlassten Reisen besteht die Möglichkeit des<br />
Vorsteuerabzuges. Sie können aus den einkommensteuerrechtlich<br />
pauschalen Tages- und Nächtigungsgeldern<br />
anteilige Vorsteuerbeträge herausrechnen (§ 13 UStG).<br />
Von diesem Recht darf nur Gebrauch gemacht werden,<br />
wenn die Reise in Österreich stattfindet, wobei folgende<br />
Vorgangsweise einzuhalten ist: Die Tages- und Nächtigungsgelder<br />
sind als Bruttobeträge anzusehen, die darin<br />
enthaltene abziehbare Vorsteuer ist unter Anwendung<br />
eines Steuersatzes von 10% herauszurechnen. Bei den<br />
Tagesgeldern, die zur Abgeltung des – anlässlich einer<br />
Reise – verursachten Verpflegungsmehraufwandes dienen,<br />
darf als Basis zur Herausrechnung von Vorsteuern<br />
maximal der gesetzlich festgelegte (allenfalls aliquotierte)<br />
Pauschalbetrag unter Anwendung des 10%igen Steuersatzes<br />
verwendet werden (9,0909% vom Bruttobetrag).<br />
Hinweis<br />
Nähere Informationen zu den „Tages- und Nächtigungsgeldern“<br />
finden Sie auf S. 53 und in den<br />
„Lohnsteuerrichtlinien 2002“ unter www.bmf.gv.at<br />
(Findok).<br />
Beispiel<br />
Eine Gewerbetreibende reist am Montag um 8.00<br />
Uhr von Wien nach Hermagor in Kärnten, um dort<br />
einen Vertragsabschluss zu fixieren. Die Verhandlungen<br />
gestalten sich langwierig und so kehrt sie erst<br />
am nächsten Tag gegen 14.15 Uhr nach Wien zurück.<br />
Anlässlich dieser Reise steht der Unternehmerin<br />
Folgendes zu: 1 Tagessatz in voller Höhe von 26,40 €<br />
und ein aliquoter im Ausmaß von 15,40 € (7/12 x<br />
26,40) sowie eine pauschale Nächtigungsgebühr in<br />
Höhe von 15 €, macht zusammen 56, 80 € (inkl. 10%<br />
USt). Im Rechnungswesen finden die pauschalierten<br />
Reisekosten aufwandsmäßig im Nettobetrag von<br />
51,64 € ihren Niederschlag; an Vorsteuer können<br />
5,16 € geltend gemacht werden.<br />
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