Steuerleitfaden
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X. Sonstige Abgaben<br />
A. Normverbrauchsabgabe<br />
Dieser Abgabe unterliegen Personen- und Kombinationskraftwagen<br />
sowie Motorräder. Die Normverbrauchsabgabe<br />
(NoVA) wird normalerweise vom<br />
Kfz-Händler/von der Kfz-Händlerin (oder vom<br />
Leasingunternehmer/von der Leasingunternehmerin)<br />
entrichtet und ist daher im Kaufpreis enthalten. Nur<br />
bei Eigenimporten von Kraftfahrzeugen hat der/die<br />
KäuferIn selbst die NoVA – und bei neuen Fahrzeugen<br />
auch die (Einfuhr)Umsatzsteuer – an das Finanzamt<br />
abzuführen. Die Höhe der Abgabe richtet sich nach<br />
dem (Netto)Wert des Fahrzeuges und nach dem<br />
Treibstoffverbrauch. Sie beträgt höchstens 16% des<br />
Wertes. Seit 1. Juli 2005 ist für Dieselfahrzeuge (bei<br />
einer Leistung von höchstens 80 kW ab 1. Jänner 2006)<br />
das Bonus-/Malussystem hinsichtlich der partikelförmigen<br />
Luftverunreinigung bei der Berechnung der<br />
NoVA zu beachten. Nähere Informationen zur NoVA<br />
finden Sie auf www.bmf.gv.at unter Steuern/Bürgerinformation/Auto<br />
und Steuern.<br />
B. Kraftfahrzeugsteuer/Motorbezogene<br />
Versicherungssteuer<br />
Im Normalfall zahlen Sie zusammen mit der Haftpflichtversicherungsprämie<br />
für Ihren Pkw oder Ihr<br />
Motorrad die so genannte „motorbezogene Versicherungssteuer“,<br />
welche in der Folge von der Versicherungsanstalt<br />
an das Finanzamt abgeführt wird. Den<br />
Steuergegenstand der Kraftfahrzeugsteuer bilden nur<br />
solche Kfz, für die nicht der Haftpflichtversicherer<br />
die motorbezogene Versicherungssteuer zu entrichten<br />
hat (z. B. LKW über 3,5 t Gesamtgewicht). Nähere<br />
Informationen zur motorbezogenen Versicherungssteuer<br />
finden Sie auf www.bmf.gv.at unter Steuern/<br />
Bürgerinformation/Auto und Steuern.<br />
C. Werbeabgabe<br />
Seit 1. Juni 2000 gibt es eine bundeseinheitliche Werbeabgabe,<br />
die die Anzeigen- und Ankündigungsabgaben<br />
der Länder und Gemeinden ersetzt. Besteuerungsgegenstand<br />
ist die Werbung in Hörfunk, Fernsehen,<br />
Zeitungen und Zeitschriften sowie die „Außenwerbung“<br />
(z. B. Plakate, Transparente). Bemessungsgrundlage<br />
ist das Entgelt, das der Werbeleister (Fernseh-,<br />
Hörfunkstation, Zeitungsherausgeber usw.) für<br />
die Durchführung der Werbung erhält. Der Steuersatz<br />
beträgt 5% der Bemessungsgrundlage.<br />
Sonstige Abgaben<br />
Bitte beachten Sie<br />
Nicht abgabepflichtig ist die Werbung im Internet.<br />
D. Elektrizitätsabgabe<br />
Der Elektrizitätsabgabe unterliegt die Lieferung bzw.<br />
der Verbrauch selbst erzeugter elektrischer Energie.<br />
Die Steuer beträgt 0,015 € je Kilowattstunde und ist<br />
vom Energieversorgungsunternehmen zu zahlen.<br />
E. Erdgasabgabe<br />
Der Erdgasabgabe unterliegt die Lieferung von Erdgas.<br />
Die Steuer beträgt 0,066 € je Kubikmeter Erdgas.<br />
Die Abgabe ist vom Energieversorgungsunternehmen<br />
zu zahlen.<br />
F. Kohleabgabe<br />
Die Kohleabgabe ist vom Lieferer der Kohle zu zahlen<br />
und beträgt 0,05 € je kg Kohle.<br />
G. Energieabgabenvergütung<br />
Alle Betriebe können einen Antrag auf Vergütung der<br />
Energieabgaben stellen. Vergütet werden die Abgaben,<br />
soweit sie insgesamt 0,5% des Nettoproduktionswertes<br />
übersteigen. Der übersteigende Betrag wird<br />
unter Berücksichtigung der Mindessteuersätze der<br />
Energiesteuerrichtlinie abzüglich eines Selbstbehaltes<br />
von 400 € vom Finanzamt ausbezahlt.<br />
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