23.12.2012 Aufrufe

Steuerleitfaden

Steuerleitfaden

Steuerleitfaden

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

X. Sonstige Abgaben<br />

A. Normverbrauchsabgabe<br />

Dieser Abgabe unterliegen Personen- und Kombinationskraftwagen<br />

sowie Motorräder. Die Normverbrauchsabgabe<br />

(NoVA) wird normalerweise vom<br />

Kfz-Händler/von der Kfz-Händlerin (oder vom<br />

Leasingunternehmer/von der Leasingunternehmerin)<br />

entrichtet und ist daher im Kaufpreis enthalten. Nur<br />

bei Eigenimporten von Kraftfahrzeugen hat der/die<br />

KäuferIn selbst die NoVA – und bei neuen Fahrzeugen<br />

auch die (Einfuhr)Umsatzsteuer – an das Finanzamt<br />

abzuführen. Die Höhe der Abgabe richtet sich nach<br />

dem (Netto)Wert des Fahrzeuges und nach dem<br />

Treibstoffverbrauch. Sie beträgt höchstens 16% des<br />

Wertes. Seit 1. Juli 2005 ist für Dieselfahrzeuge (bei<br />

einer Leistung von höchstens 80 kW ab 1. Jänner 2006)<br />

das Bonus-/Malussystem hinsichtlich der partikelförmigen<br />

Luftverunreinigung bei der Berechnung der<br />

NoVA zu beachten. Nähere Informationen zur NoVA<br />

finden Sie auf www.bmf.gv.at unter Steuern/Bürgerinformation/Auto<br />

und Steuern.<br />

B. Kraftfahrzeugsteuer/Motorbezogene<br />

Versicherungssteuer<br />

Im Normalfall zahlen Sie zusammen mit der Haftpflichtversicherungsprämie<br />

für Ihren Pkw oder Ihr<br />

Motorrad die so genannte „motorbezogene Versicherungssteuer“,<br />

welche in der Folge von der Versicherungsanstalt<br />

an das Finanzamt abgeführt wird. Den<br />

Steuergegenstand der Kraftfahrzeugsteuer bilden nur<br />

solche Kfz, für die nicht der Haftpflichtversicherer<br />

die motorbezogene Versicherungssteuer zu entrichten<br />

hat (z. B. LKW über 3,5 t Gesamtgewicht). Nähere<br />

Informationen zur motorbezogenen Versicherungssteuer<br />

finden Sie auf www.bmf.gv.at unter Steuern/<br />

Bürgerinformation/Auto und Steuern.<br />

C. Werbeabgabe<br />

Seit 1. Juni 2000 gibt es eine bundeseinheitliche Werbeabgabe,<br />

die die Anzeigen- und Ankündigungsabgaben<br />

der Länder und Gemeinden ersetzt. Besteuerungsgegenstand<br />

ist die Werbung in Hörfunk, Fernsehen,<br />

Zeitungen und Zeitschriften sowie die „Außenwerbung“<br />

(z. B. Plakate, Transparente). Bemessungsgrundlage<br />

ist das Entgelt, das der Werbeleister (Fernseh-,<br />

Hörfunkstation, Zeitungsherausgeber usw.) für<br />

die Durchführung der Werbung erhält. Der Steuersatz<br />

beträgt 5% der Bemessungsgrundlage.<br />

Sonstige Abgaben<br />

Bitte beachten Sie<br />

Nicht abgabepflichtig ist die Werbung im Internet.<br />

D. Elektrizitätsabgabe<br />

Der Elektrizitätsabgabe unterliegt die Lieferung bzw.<br />

der Verbrauch selbst erzeugter elektrischer Energie.<br />

Die Steuer beträgt 0,015 € je Kilowattstunde und ist<br />

vom Energieversorgungsunternehmen zu zahlen.<br />

E. Erdgasabgabe<br />

Der Erdgasabgabe unterliegt die Lieferung von Erdgas.<br />

Die Steuer beträgt 0,066 € je Kubikmeter Erdgas.<br />

Die Abgabe ist vom Energieversorgungsunternehmen<br />

zu zahlen.<br />

F. Kohleabgabe<br />

Die Kohleabgabe ist vom Lieferer der Kohle zu zahlen<br />

und beträgt 0,05 € je kg Kohle.<br />

G. Energieabgabenvergütung<br />

Alle Betriebe können einen Antrag auf Vergütung der<br />

Energieabgaben stellen. Vergütet werden die Abgaben,<br />

soweit sie insgesamt 0,5% des Nettoproduktionswertes<br />

übersteigen. Der übersteigende Betrag wird<br />

unter Berücksichtigung der Mindessteuersätze der<br />

Energiesteuerrichtlinie abzüglich eines Selbstbehaltes<br />

von 400 € vom Finanzamt ausbezahlt.<br />

47

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!