Steuerleitfaden
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IX. Umsatzsteuer<br />
In der Regel können Sie davon ausgehen, dass auf die<br />
Leistungen, die Sie gegenüber Ihren Kunden/Kundinnen<br />
erbringen, das Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG)<br />
anzuwenden ist. Dabei macht es keinen Unterschied,<br />
ob sie Ihr Geld mit Warenlieferungen oder Dienstleistungen<br />
verdienen.<br />
A. Steuertatbestände<br />
Der Umsatzsteuer (USt) unterliegen:<br />
• die Lieferungen und sonstigen Leistungen (z. B.<br />
Dienstleistungen der FreiberuflerInnen, Handwerkerleistungen,<br />
aber auch die Vermietung, Verpachtung<br />
und Lizenzüberlassung), die ein/e UnternehmerIn im<br />
Inland gegen Entgelt im Rahmen seines/ihres Unternehmens<br />
ausführt (§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG),<br />
• der Eigenverbrauch,<br />
• die Einfuhr von Gegenständen aus einem Drittland<br />
ins Inland und<br />
• der innergemeinschaftliche Erwerb.<br />
Abgesehen von den genannten Tatbeständen kann<br />
eine Steuerschuld auch auf Grund einer unrichtigen<br />
oder unberechtigten Rechnungslegung entstehen<br />
(Näheres dazu unter „Vorsteuerabzug“, S. 37). Weiters<br />
kann in bestimmten Fällen die Steuerschuld (Dienstleistungen<br />
oder Werklieferungen durch ausländische<br />
Unternehmen oder in bestimmten Fällen bei Bauleistungen)<br />
auf Sie als LeistungsempfängerIn übergehen.<br />
In diesen Fällen erhalten Sie vom leistenden<br />
Unternehmer/von der leistenden Unternehmerin<br />
lediglich eine Rechnung über den Nettobetrag (kein<br />
Steuerausweis!) und schulden die darauf entfallende<br />
Steuer, die Sie sich (soweit Sie vorsteuerabzugsberechtigt<br />
sind) sofort abziehen können.<br />
Eine der Voraussetzungen ist, dass die Leistung<br />
von einem/einer UnternehmerIn erbracht wird.<br />
UnternehmerIn ist jeder/jede, der/die eine gewerbliche<br />
oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, z. B.<br />
als Gewerbetreibender/Gewerbetreibende, JournalistIn,<br />
Vortragender/Vortragende, VermieterIn (§ 2<br />
Abs. 1 UStG).<br />
Dass Umsätze dem UStG 1994 unterliegen, bedeutet<br />
noch nicht, dass diese auch steuerpflichtig sind.<br />
Das UStG 1994 enthält nämlich eine Reihe von Steuerbefreiungen<br />
(§ 6 UStG).<br />
Hinweis<br />
Die von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte<br />
Umsatzsteuer ist als Vorsteuer abzugsfähig!<br />
Details finden Sie unter „Vorsteuerabzug“, S. 37.<br />
B. Steuerbefreiungen<br />
Umsatzsteuer<br />
Das UStG unterscheidet zwischen echten und unechten<br />
Steuerbefreiungen.<br />
Bei der echten Steuerbefreiung bleibt das Recht auf<br />
Vorsteuerabzug unberührt, wie z. B. bei:<br />
• Ausfuhrlieferungen in Drittstaaten (spezielle Vorschriften<br />
gelten bei den so genannten „Touristenexporten“).<br />
Details finden Sie unter „Ausfuhrlieferungen“,<br />
S. 40.<br />
• Be- und Verarbeitung („Lohnveredelung“) an Gegenständen<br />
der Ausfuhr (betrifft Drittstaaten).<br />
Bei der unechten Steuerbefreiung verliert man den<br />
Vorsteuerabzug, wie z. B. bei:<br />
• Geld- und Bankumsätzen (z. B. Kreditgewährung),<br />
• Grundstücksverkäufen,<br />
• Leistungen von Versicherungsvertretern/-vertreterinnen,<br />
• Ärztlichen Leistungen,<br />
• Umsätzen der KleinunternehmerInnen (Details finden<br />
Sie unter „KleinunternehmerInnen“, S. 36).<br />
Die Umsatzsteuer trifft im Prinzip nur den/die<br />
LetztverbraucherIn, also den/die Konsumenten/<br />
Konsumentin. Der/die liefernde oder leistende UnternehmerIn<br />
übt bloß die Funktion eines/einer Treuhänders/Treuhänderin<br />
aus: Er/sie kassiert von seinen/ihren<br />
Kunden/Kundinnen die USt und muss sie<br />
in der Folge an das Finanzamt abführen. Dennoch ist<br />
der/die UnternehmerIn der/die UmsatzsteuerschuldnerIn.<br />
Jeder/jede UnternehmerIn hat aber auch<br />
„Vorlieferanten/Vorlieferantinnen“, also andere liefernde<br />
UnternehmerInnen. Für diese Lieferungen steht<br />
dem/der UnternehmerIn das Recht auf Vorsteuerabzug<br />
zu. Bei der Vorsteuer handelt es sich um jene<br />
Umsatzsteuer, die von anderen Unternehmern/Unternehmerinnen<br />
in Rechnung gestellt wird.<br />
Beispiel<br />
Beim täglichen Einkauf bei Ihrem Lebensmittelhändler<br />
wird Ihnen USt in Rechnung gestellt, die<br />
Sie natürlich bezahlen müssen. Der Händler muss<br />
diese USt jedoch an das Finanzamt abführen.<br />
Genauso wird dem Händler von seinen Lieferanten,<br />
wie z. B. Bäcker, Fleischhauer etc. beim Bezug seiner<br />
Waren bzw. Leistungen USt in Rechnung<br />
gestellt. Jedoch hat er das Recht, die in Rechnung<br />
gestellte USt als Vorsteuer geltend zu machen.<br />
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