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Steuerleitfaden

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IX. Umsatzsteuer<br />

In der Regel können Sie davon ausgehen, dass auf die<br />

Leistungen, die Sie gegenüber Ihren Kunden/Kundinnen<br />

erbringen, das Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG)<br />

anzuwenden ist. Dabei macht es keinen Unterschied,<br />

ob sie Ihr Geld mit Warenlieferungen oder Dienstleistungen<br />

verdienen.<br />

A. Steuertatbestände<br />

Der Umsatzsteuer (USt) unterliegen:<br />

• die Lieferungen und sonstigen Leistungen (z. B.<br />

Dienstleistungen der FreiberuflerInnen, Handwerkerleistungen,<br />

aber auch die Vermietung, Verpachtung<br />

und Lizenzüberlassung), die ein/e UnternehmerIn im<br />

Inland gegen Entgelt im Rahmen seines/ihres Unternehmens<br />

ausführt (§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG),<br />

• der Eigenverbrauch,<br />

• die Einfuhr von Gegenständen aus einem Drittland<br />

ins Inland und<br />

• der innergemeinschaftliche Erwerb.<br />

Abgesehen von den genannten Tatbeständen kann<br />

eine Steuerschuld auch auf Grund einer unrichtigen<br />

oder unberechtigten Rechnungslegung entstehen<br />

(Näheres dazu unter „Vorsteuerabzug“, S. 37). Weiters<br />

kann in bestimmten Fällen die Steuerschuld (Dienstleistungen<br />

oder Werklieferungen durch ausländische<br />

Unternehmen oder in bestimmten Fällen bei Bauleistungen)<br />

auf Sie als LeistungsempfängerIn übergehen.<br />

In diesen Fällen erhalten Sie vom leistenden<br />

Unternehmer/von der leistenden Unternehmerin<br />

lediglich eine Rechnung über den Nettobetrag (kein<br />

Steuerausweis!) und schulden die darauf entfallende<br />

Steuer, die Sie sich (soweit Sie vorsteuerabzugsberechtigt<br />

sind) sofort abziehen können.<br />

Eine der Voraussetzungen ist, dass die Leistung<br />

von einem/einer UnternehmerIn erbracht wird.<br />

UnternehmerIn ist jeder/jede, der/die eine gewerbliche<br />

oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, z. B.<br />

als Gewerbetreibender/Gewerbetreibende, JournalistIn,<br />

Vortragender/Vortragende, VermieterIn (§ 2<br />

Abs. 1 UStG).<br />

Dass Umsätze dem UStG 1994 unterliegen, bedeutet<br />

noch nicht, dass diese auch steuerpflichtig sind.<br />

Das UStG 1994 enthält nämlich eine Reihe von Steuerbefreiungen<br />

(§ 6 UStG).<br />

Hinweis<br />

Die von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte<br />

Umsatzsteuer ist als Vorsteuer abzugsfähig!<br />

Details finden Sie unter „Vorsteuerabzug“, S. 37.<br />

B. Steuerbefreiungen<br />

Umsatzsteuer<br />

Das UStG unterscheidet zwischen echten und unechten<br />

Steuerbefreiungen.<br />

Bei der echten Steuerbefreiung bleibt das Recht auf<br />

Vorsteuerabzug unberührt, wie z. B. bei:<br />

• Ausfuhrlieferungen in Drittstaaten (spezielle Vorschriften<br />

gelten bei den so genannten „Touristenexporten“).<br />

Details finden Sie unter „Ausfuhrlieferungen“,<br />

S. 40.<br />

• Be- und Verarbeitung („Lohnveredelung“) an Gegenständen<br />

der Ausfuhr (betrifft Drittstaaten).<br />

Bei der unechten Steuerbefreiung verliert man den<br />

Vorsteuerabzug, wie z. B. bei:<br />

• Geld- und Bankumsätzen (z. B. Kreditgewährung),<br />

• Grundstücksverkäufen,<br />

• Leistungen von Versicherungsvertretern/-vertreterinnen,<br />

• Ärztlichen Leistungen,<br />

• Umsätzen der KleinunternehmerInnen (Details finden<br />

Sie unter „KleinunternehmerInnen“, S. 36).<br />

Die Umsatzsteuer trifft im Prinzip nur den/die<br />

LetztverbraucherIn, also den/die Konsumenten/<br />

Konsumentin. Der/die liefernde oder leistende UnternehmerIn<br />

übt bloß die Funktion eines/einer Treuhänders/Treuhänderin<br />

aus: Er/sie kassiert von seinen/ihren<br />

Kunden/Kundinnen die USt und muss sie<br />

in der Folge an das Finanzamt abführen. Dennoch ist<br />

der/die UnternehmerIn der/die UmsatzsteuerschuldnerIn.<br />

Jeder/jede UnternehmerIn hat aber auch<br />

„Vorlieferanten/Vorlieferantinnen“, also andere liefernde<br />

UnternehmerInnen. Für diese Lieferungen steht<br />

dem/der UnternehmerIn das Recht auf Vorsteuerabzug<br />

zu. Bei der Vorsteuer handelt es sich um jene<br />

Umsatzsteuer, die von anderen Unternehmern/Unternehmerinnen<br />

in Rechnung gestellt wird.<br />

Beispiel<br />

Beim täglichen Einkauf bei Ihrem Lebensmittelhändler<br />

wird Ihnen USt in Rechnung gestellt, die<br />

Sie natürlich bezahlen müssen. Der Händler muss<br />

diese USt jedoch an das Finanzamt abführen.<br />

Genauso wird dem Händler von seinen Lieferanten,<br />

wie z. B. Bäcker, Fleischhauer etc. beim Bezug seiner<br />

Waren bzw. Leistungen USt in Rechnung<br />

gestellt. Jedoch hat er das Recht, die in Rechnung<br />

gestellte USt als Vorsteuer geltend zu machen.<br />

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