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Steuerleitfaden

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UID-Bestätigung) erfolgen. Diese Abfrage steht Ihnen<br />

auch zur Bestätigung der österreichischen UID-<br />

Nummer eines/einer anderen österreichischen Unternehmers/Unternehmerin<br />

zur Verfügung. Die Online-Validierung<br />

der UID-Nummer kann auch über<br />

http://europa.eu.int/comm/taxation_customs/vies/<br />

de/vieshome.htm erfolgen.<br />

• Stufe 2 (qualifiziertes Bestätigungsverfahren): Hier<br />

wird die Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat<br />

vergebenen UID im Zusammenhang mit<br />

einem bestimmten Namen und einer bestimmten Anschrift<br />

in einem anderen Mitgliedstaat überprüft. Die<br />

Anfrage nach Stufe 2 ist meist nur dann sinnvoll, wenn<br />

Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des/der<br />

Warenempfängers/Warenempfängerin bzw. seiner/<br />

ihrer UnternehmerInneneigenschaft bestehen oder<br />

wenn mit einem/einer GeschäftspartnerIn erstmals<br />

Geschäftsbeziehungen aufgenommen werden.<br />

Hinweis<br />

Für die Anfrage bzw. Bestätigung benötigen Sie das<br />

Formular U 16; siehe www.bmf.gv.at (Formulare).<br />

Zusammenfassende Meldung<br />

Die Mitgliedstaaten der EU unterhalten ein gemeinsames<br />

System des Informationsaustausches für innergemeinschaftliche<br />

Lieferungen (Mehrwertsteuer-Informations-Austausch-System,<br />

MIAS).<br />

Die am Binnenmarkt beteiligten und liefernden<br />

UnternehmerInnen haben monatlich/quartalsweise<br />

eine Zusammenfassende Meldung (ZM) bei dem – für<br />

die Erhebung der Umsatzsteuer – zuständigen Finanzamt<br />

einzureichen. In der ZM sind die UID der jeweiligen<br />

GeschäftspartnerInnen und der Gesamtwert aller<br />

an diese ausgeführten innergemeinschaftlichen Warenlieferungen<br />

für den Meldezeitraum anzugeben. Die in<br />

den ZM enthaltenen Informationen werden von den<br />

Mitgliedstaaten regelmäßig ausgetauscht.<br />

Wenn Sie in einem Meldezeitraum keine innergemeinschaftlichen<br />

Lieferungen ausführen, übermitteln<br />

Sie bitte keine ZM!<br />

Die ZM ist grundsätzlich elektronisch über<br />

FinanzOnline (Eingaben/Erklärungen) zu übermitteln,<br />

außer es ist mangels technischer Voraussetzungen<br />

unzumutbar. Nur dann dürfen noch amtliche<br />

Vordrucke übermittelt werden. Bei elektronischer<br />

Übermittlung verlängert sich die Übermittlungsfrist<br />

bis zum 15. des auf den Meldezeitraum zweitfolgenden<br />

Monats.<br />

Umsatzsteuer<br />

Beispiel<br />

Die Daten der ZM für den Meldezeitraum März<br />

sind auf elektronischem Wege bis spätestens 15.<br />

Mai zu übermitteln.<br />

N. Pflicht zur Abgabe einer<br />

Umsatzsteuererklärung<br />

Grundsätzlich hat jeder/jede UnternehmerIn für das<br />

abgelaufene Kalenderjahr eine Steuererklärung abzugeben.<br />

KleinunternehmerInnen sind dann von der<br />

Abgabe einer Umsatzsteuererklärung befreit, wenn ihr<br />

Umsatz (ohne Hilfsgeschäfte) nicht über 7.500 € liegt<br />

und sie vom Finanzamt auch keine Erklärung zugesendet<br />

bekommen haben. Details finden Sie unter<br />

„KleinunternehmerInnen“, S. 36.<br />

Die Umsatzsteuererklärung ist bis 30. April des<br />

Folgejahres bzw. bei elektronischer Übermittlung über<br />

FinanzOnline bis 30. Juni des Folgejahres einzureichen<br />

(§ 134 Abs. 1 BAO). Im Einzelfall kann auf begründeten<br />

Antrag die Frist zur Abgabe der Steuererklärung verlängert<br />

werden (§ 134 Abs. 2 BAO). Wenn Sie von<br />

einem/einer „steuerlichen VertreterIn“ vertreten werden,<br />

haben Sie für die Einreichung der Steuererklärung<br />

in der Regel länger Zeit.<br />

Hinweis<br />

Nähere Informationen zu FinanzOnline finden Sie<br />

unter „Elektronische Steuererklärungen“, S. 17.<br />

O. Umsatzsteuerveranlagung<br />

Nach Ablauf des Kalenderjahres (das ist der Veranlagungszeitraum)<br />

werden Sie als UnternehmerIn<br />

zur Steuer veranlagt (§ 21 Abs. 4 UStG). In diesem<br />

Fall wird die Summe aller bereits erfolgten Zahlungen<br />

bzw. Gutschriften dem in der Umsatzsteuererklärung<br />

ausgewiesenen Betrag gegenübergestellt.<br />

Im Idealfall sollten sich die Werte decken, d. h. die<br />

Jahreserklärung stellt nur eine Zusammenfassung der<br />

monatlichen oder vierteljährlichen Voranmeldungen<br />

dar. Ergibt sich auf Grund der Veranlagung eine<br />

Nachforderung, so bedeutet dies, dass während des<br />

Jahres die Vorauszahlungen in zu niedriger Höhe<br />

geleistet wurden. Spätestens am 15. Februar wäre die<br />

USt zu bezahlen gewesen. Eine Nachzahlung kann<br />

daher die Verpflichtung zur Entrichtung eines<br />

Säumniszuschlages nach sich ziehen.<br />

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