Steuerleitfaden
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UID-Bestätigung) erfolgen. Diese Abfrage steht Ihnen<br />
auch zur Bestätigung der österreichischen UID-<br />
Nummer eines/einer anderen österreichischen Unternehmers/Unternehmerin<br />
zur Verfügung. Die Online-Validierung<br />
der UID-Nummer kann auch über<br />
http://europa.eu.int/comm/taxation_customs/vies/<br />
de/vieshome.htm erfolgen.<br />
• Stufe 2 (qualifiziertes Bestätigungsverfahren): Hier<br />
wird die Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat<br />
vergebenen UID im Zusammenhang mit<br />
einem bestimmten Namen und einer bestimmten Anschrift<br />
in einem anderen Mitgliedstaat überprüft. Die<br />
Anfrage nach Stufe 2 ist meist nur dann sinnvoll, wenn<br />
Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des/der<br />
Warenempfängers/Warenempfängerin bzw. seiner/<br />
ihrer UnternehmerInneneigenschaft bestehen oder<br />
wenn mit einem/einer GeschäftspartnerIn erstmals<br />
Geschäftsbeziehungen aufgenommen werden.<br />
Hinweis<br />
Für die Anfrage bzw. Bestätigung benötigen Sie das<br />
Formular U 16; siehe www.bmf.gv.at (Formulare).<br />
Zusammenfassende Meldung<br />
Die Mitgliedstaaten der EU unterhalten ein gemeinsames<br />
System des Informationsaustausches für innergemeinschaftliche<br />
Lieferungen (Mehrwertsteuer-Informations-Austausch-System,<br />
MIAS).<br />
Die am Binnenmarkt beteiligten und liefernden<br />
UnternehmerInnen haben monatlich/quartalsweise<br />
eine Zusammenfassende Meldung (ZM) bei dem – für<br />
die Erhebung der Umsatzsteuer – zuständigen Finanzamt<br />
einzureichen. In der ZM sind die UID der jeweiligen<br />
GeschäftspartnerInnen und der Gesamtwert aller<br />
an diese ausgeführten innergemeinschaftlichen Warenlieferungen<br />
für den Meldezeitraum anzugeben. Die in<br />
den ZM enthaltenen Informationen werden von den<br />
Mitgliedstaaten regelmäßig ausgetauscht.<br />
Wenn Sie in einem Meldezeitraum keine innergemeinschaftlichen<br />
Lieferungen ausführen, übermitteln<br />
Sie bitte keine ZM!<br />
Die ZM ist grundsätzlich elektronisch über<br />
FinanzOnline (Eingaben/Erklärungen) zu übermitteln,<br />
außer es ist mangels technischer Voraussetzungen<br />
unzumutbar. Nur dann dürfen noch amtliche<br />
Vordrucke übermittelt werden. Bei elektronischer<br />
Übermittlung verlängert sich die Übermittlungsfrist<br />
bis zum 15. des auf den Meldezeitraum zweitfolgenden<br />
Monats.<br />
Umsatzsteuer<br />
Beispiel<br />
Die Daten der ZM für den Meldezeitraum März<br />
sind auf elektronischem Wege bis spätestens 15.<br />
Mai zu übermitteln.<br />
N. Pflicht zur Abgabe einer<br />
Umsatzsteuererklärung<br />
Grundsätzlich hat jeder/jede UnternehmerIn für das<br />
abgelaufene Kalenderjahr eine Steuererklärung abzugeben.<br />
KleinunternehmerInnen sind dann von der<br />
Abgabe einer Umsatzsteuererklärung befreit, wenn ihr<br />
Umsatz (ohne Hilfsgeschäfte) nicht über 7.500 € liegt<br />
und sie vom Finanzamt auch keine Erklärung zugesendet<br />
bekommen haben. Details finden Sie unter<br />
„KleinunternehmerInnen“, S. 36.<br />
Die Umsatzsteuererklärung ist bis 30. April des<br />
Folgejahres bzw. bei elektronischer Übermittlung über<br />
FinanzOnline bis 30. Juni des Folgejahres einzureichen<br />
(§ 134 Abs. 1 BAO). Im Einzelfall kann auf begründeten<br />
Antrag die Frist zur Abgabe der Steuererklärung verlängert<br />
werden (§ 134 Abs. 2 BAO). Wenn Sie von<br />
einem/einer „steuerlichen VertreterIn“ vertreten werden,<br />
haben Sie für die Einreichung der Steuererklärung<br />
in der Regel länger Zeit.<br />
Hinweis<br />
Nähere Informationen zu FinanzOnline finden Sie<br />
unter „Elektronische Steuererklärungen“, S. 17.<br />
O. Umsatzsteuerveranlagung<br />
Nach Ablauf des Kalenderjahres (das ist der Veranlagungszeitraum)<br />
werden Sie als UnternehmerIn<br />
zur Steuer veranlagt (§ 21 Abs. 4 UStG). In diesem<br />
Fall wird die Summe aller bereits erfolgten Zahlungen<br />
bzw. Gutschriften dem in der Umsatzsteuererklärung<br />
ausgewiesenen Betrag gegenübergestellt.<br />
Im Idealfall sollten sich die Werte decken, d. h. die<br />
Jahreserklärung stellt nur eine Zusammenfassung der<br />
monatlichen oder vierteljährlichen Voranmeldungen<br />
dar. Ergibt sich auf Grund der Veranlagung eine<br />
Nachforderung, so bedeutet dies, dass während des<br />
Jahres die Vorauszahlungen in zu niedriger Höhe<br />
geleistet wurden. Spätestens am 15. Februar wäre die<br />
USt zu bezahlen gewesen. Eine Nachzahlung kann<br />
daher die Verpflichtung zur Entrichtung eines<br />
Säumniszuschlages nach sich ziehen.<br />
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