Steuerleitfaden
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Hinweis<br />
Das Formular U 12 zur Abgabe der Verzichtserklärung<br />
finden Sie unter www.bmf.gv.at (Formulare).<br />
G. Besteuerung von Anzahlungen<br />
Falls Sie eine Anzahlung für eine künftig zu erbringende<br />
Leistung erhalten, ist der empfangene Geldbetrag<br />
bereits für den Monat der Vereinnahmung der USt zu<br />
unterziehen (§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG). Ist der/die<br />
Anzahlende ein/e UnternehmerIn, so müssen Sie<br />
ihm/ihr eine Rechnung ausstellen, in der die USt<br />
gesondert ausgewiesen ist. Wurde eine Anzahlung<br />
geleistet und verfügt der/die Anzahlende über eine<br />
diesbezügliche Rechnung, in der die USt getrennt ausgewiesen<br />
ist, so ist er/sie – im Falle seiner/ihrer Unternehmereigenschaft<br />
– regelmäßig zum Vorsteuerabzug<br />
berechtigt.<br />
H. Vorsteuerabzug<br />
Ein/e UnternehmerIn ist zum Vorsteuerabzug berechtigt,<br />
wenn eine Lieferung oder sonstige Leistung, für<br />
die eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt, im<br />
Inland für sein/ihr Unternehmen ausgeführt wurde<br />
(§ 12 Abs. 1 UStG). Als nicht für das Unternehmen<br />
ausgeführt gelten Lieferungen und sonstige Leistungen,<br />
die nicht zu mindestens 10% unternehmerischen<br />
Zwecken dienen (§ 12 Abs. 2 UStG). Für<br />
Gebäude gibt es besondere Regelungen.<br />
Bei Aufwendungen im Zusammenhang mit Pkw,<br />
Kombi und Motorrädern ist grundsätzlich kein Vorsteuerabzug<br />
möglich (ausgenommen z. B. Taxis,<br />
Fahrschulfahrzeuge). Spezielle Regeln gibt es auch<br />
bei Repräsentationsaufwendungen (z. B. Bewirtungsspesen).<br />
Ein Vorsteuerabzug steht auch bei geleisteten<br />
Anzahlungen (also vor Leistungsbezug) zu, wenn die<br />
Anzahlung entrichtet und darüber eine ordnungsgemäße<br />
Rechnung ausgestellt wurde. Unabhängig von<br />
einer Rechnung können Vorsteuern bei Vorliegen der<br />
sonstigen Voraussetzungen auch im Zusammenhang<br />
mit Einfuhren aus Drittländern (Einfuhrumsatzsteuer),<br />
innergemeinschaftlichen Erwerben (Erwerbsteuer)<br />
oder beim Übergang der Steuerschuld auf den/die<br />
LeistungsempfängerIn (siehe S. 35) geltend gemacht<br />
werden.<br />
Vorsteuerbeträge, die in die Phase der Unternehmensgründung<br />
fallen (also vor Ausführung von<br />
eigenen Umsätzen), können im Wege der Umsatzsteuervoranmeldung<br />
beim Finanzamt geltend gemacht<br />
werden (z. B. für Investitionen, Vertragserrichtung).<br />
Vorschriftsmäßige Rechnung<br />
Umsatzsteuer<br />
Für die Vornahme des Vorsteuerabzuges auf Grund eines<br />
Leistungsbezuges bzw. bei geleisteten Anzahlungen ist es<br />
notwendig, dass die erhaltene Rechnung genau den<br />
Anforderungen des § 11 UStG entspricht. Andernfalls<br />
hat das Finanzamt den Vorsteuerabzug zu streichen.<br />
Hinweis<br />
Auf die Ausstellung einer ordnungsgemäßen<br />
Rechnung haben Sie einen zivilrechtlichen Anspruch!<br />
In bestimmten Branchen ist es auch üblich, dass der/die<br />
LeistungsempfängerIn selbst über den Leistungsbezug<br />
abrechnet (z. B. bei Abrechnung von Lizenzen durch<br />
den/die LizenznehmerIn oder von Autoren/Autorinnenhonoraren<br />
durch den Verlag). Wenn diese Abrechnung<br />
• den Formerfordernissen einer Rechnung entspricht,<br />
• dem/der leistenden UnternehmerIn zugegangen<br />
ist und<br />
• dieser/diese ihr nicht widerspricht,<br />
kann der/die LeistungsempfängerIn (z. B. LizenznehmerIn,<br />
Verlag) auf Grund dieser selbst ausgestellten<br />
Rechnung (= Gutschrift) ebenfalls einen Vorsteuerabzug<br />
geltend machen.<br />
Eine elektronische Rechnungslegung ist nur erlaubt,<br />
wenn der/die EmpfängerIn der Rechnung zustimmt<br />
und die Echtheit der Herkunft sowie die Unversehrtheit<br />
des Inhaltes der Daten gewährleistet sind (u. a. wenn<br />
die Rechnung mit einer Signatur versehen ist).<br />
Stellt ein/e UnternehmerIn eine Rechnung über<br />
eine steuerpflichtige Leistung aus, so hat er/sie eine<br />
Kopie bzw. Durchschrift anzufertigen und sieben Jahre<br />
aufzubewahren.<br />
Formerfordernisse einer Rechnung<br />
Eine ordnungsgemäße Rechnung muss gem. § 11<br />
Abs. 1 UStG folgende Angaben enthalten:<br />
• Den Namen und die Adresse des/der liefernden<br />
oder leistenden Unternehmers/Unternehmerin (LeistungserbringerIn).<br />
• Den Namen und die Adresse des/der Abnehmers/<br />
Abnehmerin der Lieferung bzw. des/der Empfängers/Empfängerin<br />
der Leistung (LeistungsempfängerIn).<br />
Seit 1. Juli 2006 ist bei Rechnungen, deren<br />
Gesamtbetrag 10.000 € übersteigt, weiters die UID-<br />
Nummer des/der Leistungsempfängers/Leistungsempfängerin<br />
anzugeben, wenn der/die leistende<br />
UnternehmerIn im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen/ihren<br />
gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte<br />
hat und der Umsatz an einen/eine ande-<br />
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