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Steuerleitfaden

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Hinweis<br />

Das Formular U 12 zur Abgabe der Verzichtserklärung<br />

finden Sie unter www.bmf.gv.at (Formulare).<br />

G. Besteuerung von Anzahlungen<br />

Falls Sie eine Anzahlung für eine künftig zu erbringende<br />

Leistung erhalten, ist der empfangene Geldbetrag<br />

bereits für den Monat der Vereinnahmung der USt zu<br />

unterziehen (§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG). Ist der/die<br />

Anzahlende ein/e UnternehmerIn, so müssen Sie<br />

ihm/ihr eine Rechnung ausstellen, in der die USt<br />

gesondert ausgewiesen ist. Wurde eine Anzahlung<br />

geleistet und verfügt der/die Anzahlende über eine<br />

diesbezügliche Rechnung, in der die USt getrennt ausgewiesen<br />

ist, so ist er/sie – im Falle seiner/ihrer Unternehmereigenschaft<br />

– regelmäßig zum Vorsteuerabzug<br />

berechtigt.<br />

H. Vorsteuerabzug<br />

Ein/e UnternehmerIn ist zum Vorsteuerabzug berechtigt,<br />

wenn eine Lieferung oder sonstige Leistung, für<br />

die eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt, im<br />

Inland für sein/ihr Unternehmen ausgeführt wurde<br />

(§ 12 Abs. 1 UStG). Als nicht für das Unternehmen<br />

ausgeführt gelten Lieferungen und sonstige Leistungen,<br />

die nicht zu mindestens 10% unternehmerischen<br />

Zwecken dienen (§ 12 Abs. 2 UStG). Für<br />

Gebäude gibt es besondere Regelungen.<br />

Bei Aufwendungen im Zusammenhang mit Pkw,<br />

Kombi und Motorrädern ist grundsätzlich kein Vorsteuerabzug<br />

möglich (ausgenommen z. B. Taxis,<br />

Fahrschulfahrzeuge). Spezielle Regeln gibt es auch<br />

bei Repräsentationsaufwendungen (z. B. Bewirtungsspesen).<br />

Ein Vorsteuerabzug steht auch bei geleisteten<br />

Anzahlungen (also vor Leistungsbezug) zu, wenn die<br />

Anzahlung entrichtet und darüber eine ordnungsgemäße<br />

Rechnung ausgestellt wurde. Unabhängig von<br />

einer Rechnung können Vorsteuern bei Vorliegen der<br />

sonstigen Voraussetzungen auch im Zusammenhang<br />

mit Einfuhren aus Drittländern (Einfuhrumsatzsteuer),<br />

innergemeinschaftlichen Erwerben (Erwerbsteuer)<br />

oder beim Übergang der Steuerschuld auf den/die<br />

LeistungsempfängerIn (siehe S. 35) geltend gemacht<br />

werden.<br />

Vorsteuerbeträge, die in die Phase der Unternehmensgründung<br />

fallen (also vor Ausführung von<br />

eigenen Umsätzen), können im Wege der Umsatzsteuervoranmeldung<br />

beim Finanzamt geltend gemacht<br />

werden (z. B. für Investitionen, Vertragserrichtung).<br />

Vorschriftsmäßige Rechnung<br />

Umsatzsteuer<br />

Für die Vornahme des Vorsteuerabzuges auf Grund eines<br />

Leistungsbezuges bzw. bei geleisteten Anzahlungen ist es<br />

notwendig, dass die erhaltene Rechnung genau den<br />

Anforderungen des § 11 UStG entspricht. Andernfalls<br />

hat das Finanzamt den Vorsteuerabzug zu streichen.<br />

Hinweis<br />

Auf die Ausstellung einer ordnungsgemäßen<br />

Rechnung haben Sie einen zivilrechtlichen Anspruch!<br />

In bestimmten Branchen ist es auch üblich, dass der/die<br />

LeistungsempfängerIn selbst über den Leistungsbezug<br />

abrechnet (z. B. bei Abrechnung von Lizenzen durch<br />

den/die LizenznehmerIn oder von Autoren/Autorinnenhonoraren<br />

durch den Verlag). Wenn diese Abrechnung<br />

• den Formerfordernissen einer Rechnung entspricht,<br />

• dem/der leistenden UnternehmerIn zugegangen<br />

ist und<br />

• dieser/diese ihr nicht widerspricht,<br />

kann der/die LeistungsempfängerIn (z. B. LizenznehmerIn,<br />

Verlag) auf Grund dieser selbst ausgestellten<br />

Rechnung (= Gutschrift) ebenfalls einen Vorsteuerabzug<br />

geltend machen.<br />

Eine elektronische Rechnungslegung ist nur erlaubt,<br />

wenn der/die EmpfängerIn der Rechnung zustimmt<br />

und die Echtheit der Herkunft sowie die Unversehrtheit<br />

des Inhaltes der Daten gewährleistet sind (u. a. wenn<br />

die Rechnung mit einer Signatur versehen ist).<br />

Stellt ein/e UnternehmerIn eine Rechnung über<br />

eine steuerpflichtige Leistung aus, so hat er/sie eine<br />

Kopie bzw. Durchschrift anzufertigen und sieben Jahre<br />

aufzubewahren.<br />

Formerfordernisse einer Rechnung<br />

Eine ordnungsgemäße Rechnung muss gem. § 11<br />

Abs. 1 UStG folgende Angaben enthalten:<br />

• Den Namen und die Adresse des/der liefernden<br />

oder leistenden Unternehmers/Unternehmerin (LeistungserbringerIn).<br />

• Den Namen und die Adresse des/der Abnehmers/<br />

Abnehmerin der Lieferung bzw. des/der Empfängers/Empfängerin<br />

der Leistung (LeistungsempfängerIn).<br />

Seit 1. Juli 2006 ist bei Rechnungen, deren<br />

Gesamtbetrag 10.000 € übersteigt, weiters die UID-<br />

Nummer des/der Leistungsempfängers/Leistungsempfängerin<br />

anzugeben, wenn der/die leistende<br />

UnternehmerIn im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen/ihren<br />

gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte<br />

hat und der Umsatz an einen/eine ande-<br />

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