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Steuerleitfaden

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Rechtslage bis 2006<br />

Einzelunternehmen<br />

(Nicht- und Minderkaufleute),<br />

Erwerbsgesellschaften<br />

(OEG, KEG)<br />

Betriebliches Rechnungswesen<br />

Rechtsform Umsatzgrenze Art des Rechnungswesens<br />

Einzelunternehmen (Vollkaufleute<br />

lt. § 1 HGB), Personengesellschaften<br />

(OHG, KG),<br />

Kapitalgesellschaften<br />

(GmbH, AG)<br />

Hinweis<br />

Jedenfalls haben es FreiberuflerInnen besser: Egal<br />

wie hoch deren Umsatz ist, es besteht keine steuerliche<br />

Buchführungspflicht, sondern es genügt eine<br />

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung! Details finden<br />

Sie unter „Einnahmen-Ausgaben-Rechnung“, S. 26.<br />

B.2. Gesetzliche Buchführungspflicht ab 2007<br />

Wie oben schon erwähnt, tritt mit 1.1.2007 das Unternehmensgesetzbuch<br />

(UGB) an die Stelle des Handelsgesetzbuches<br />

(HGB). Der bisherige Begriff des<br />

„Handelsrechts“ wurde generell durch den Begriff<br />

„Unternehmensrecht“ ersetzt, aus dem „Kaufmann“<br />

wird der „Unternehmer“. Die Unterscheidung zwischen<br />

„Vollkaufleuten“ und „Minderkaufleuten“<br />

wurde für den Unternehmerbegriff nicht übernommen.<br />

Dennoch ist die Unternehmensgröße von entscheidender<br />

Bedeutung. Die sogenannte „Rechnungslegungspflicht“<br />

nach § 189 UGB richtet sich nämlich<br />

(ähnlich wie die für Gewerbetreibende ab 2007 grundsätzlich<br />

ausgelaufene Regelung nach § 125 BAO) in<br />

erster Linie nach der Höhe des Umsatzes. Buchführungspflicht<br />

tritt demnach nach § 189 UGB ein:<br />

bis 220.000 € Umsatz wahlweise Basispauschalierung,<br />

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung<br />

oder doppelte Buchführung<br />

(nach § 4 Abs. 1 EStG) möglich<br />

bis 400.000 € Umsatz, bei Lebensmitteleinzel-<br />

und Gemischtwarenhandel<br />

bis 600.000 €<br />

Umsatz (§ 125 BAO)<br />

bei zweimaligem Überschreiten<br />

der Umsatzgrenze von 400.000 €<br />

oder 600.000 €<br />

wahlweise Einnahmen-<br />

Ausgaben-Rechnung oder<br />

doppelte Buchführung<br />

(nach § 4 Abs. 1) möglich<br />

doppelte Buchführung ab dem<br />

übernächsten Jahr verpflichtend,<br />

idR nach § 4 Abs. 1 EStG, OEG<br />

und KEG nach § 5 EStG<br />

keine Umsatzgrenze doppelte Buchführung (bei<br />

Eintragung ins Firmenbuch nach<br />

§ 5 EStG) stets verpflichtend<br />

• bei einem Umsatz von 400.000 € bis 600.000 € in<br />

zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren, und<br />

zwar ab dem übernächsten Geschäftsjahr oder<br />

• bei einem Umsatz von mehr als 600.000 €, hier<br />

bereits ab dem nächsten Geschäftsjahr.<br />

Diese Grenzen gelten in erster Linie für Gewerbetreibende.<br />

Die bei Überschreitung dieser Grenzen eintretende<br />

Rechnungslegungspflicht führt dabei automatisch<br />

zur Buchführungspflicht nach § 5 EStG. Anders als bis<br />

2006 ist somit die Eintragung ins Firmenbuch für die<br />

Frage der Buchführungspflicht nicht mehr maßgebend.<br />

Ein Abstellen auf die Protokollierung wäre ab 2007<br />

bereits deswegen nicht mehr sachgerecht, weil sich dann<br />

auch alle nicht rechnungslegungspflichtigen Unternehmen<br />

(Kleingewerbetreibende, FreiberuflerInnen,<br />

Landwirte/Landwirtinnen) freiwillig ins Firmenbuch<br />

eintragen lassen können.<br />

Grundsätzlich gelten erst die Jahre ab 2007 als<br />

Beobachtungsjahre, sodass die Buchführungspflicht bei<br />

nachhaltigem Überschreiten der Umsatzgrenze normalerweise<br />

erst ab 2010 eintritt, bei Umsätzen von mehr<br />

als 600.000 € kann dies schon 2008 der Fall sein.<br />

Bestand allerdings bereits vor 2007 Buchführungspflicht,<br />

so zählen auch diese Jahre mit (siehe dazu aber<br />

Übergangsregelung unten).<br />

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