Steuerleitfaden
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Rechtslage bis 2006<br />
Einzelunternehmen<br />
(Nicht- und Minderkaufleute),<br />
Erwerbsgesellschaften<br />
(OEG, KEG)<br />
Betriebliches Rechnungswesen<br />
Rechtsform Umsatzgrenze Art des Rechnungswesens<br />
Einzelunternehmen (Vollkaufleute<br />
lt. § 1 HGB), Personengesellschaften<br />
(OHG, KG),<br />
Kapitalgesellschaften<br />
(GmbH, AG)<br />
Hinweis<br />
Jedenfalls haben es FreiberuflerInnen besser: Egal<br />
wie hoch deren Umsatz ist, es besteht keine steuerliche<br />
Buchführungspflicht, sondern es genügt eine<br />
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung! Details finden<br />
Sie unter „Einnahmen-Ausgaben-Rechnung“, S. 26.<br />
B.2. Gesetzliche Buchführungspflicht ab 2007<br />
Wie oben schon erwähnt, tritt mit 1.1.2007 das Unternehmensgesetzbuch<br />
(UGB) an die Stelle des Handelsgesetzbuches<br />
(HGB). Der bisherige Begriff des<br />
„Handelsrechts“ wurde generell durch den Begriff<br />
„Unternehmensrecht“ ersetzt, aus dem „Kaufmann“<br />
wird der „Unternehmer“. Die Unterscheidung zwischen<br />
„Vollkaufleuten“ und „Minderkaufleuten“<br />
wurde für den Unternehmerbegriff nicht übernommen.<br />
Dennoch ist die Unternehmensgröße von entscheidender<br />
Bedeutung. Die sogenannte „Rechnungslegungspflicht“<br />
nach § 189 UGB richtet sich nämlich<br />
(ähnlich wie die für Gewerbetreibende ab 2007 grundsätzlich<br />
ausgelaufene Regelung nach § 125 BAO) in<br />
erster Linie nach der Höhe des Umsatzes. Buchführungspflicht<br />
tritt demnach nach § 189 UGB ein:<br />
bis 220.000 € Umsatz wahlweise Basispauschalierung,<br />
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung<br />
oder doppelte Buchführung<br />
(nach § 4 Abs. 1 EStG) möglich<br />
bis 400.000 € Umsatz, bei Lebensmitteleinzel-<br />
und Gemischtwarenhandel<br />
bis 600.000 €<br />
Umsatz (§ 125 BAO)<br />
bei zweimaligem Überschreiten<br />
der Umsatzgrenze von 400.000 €<br />
oder 600.000 €<br />
wahlweise Einnahmen-<br />
Ausgaben-Rechnung oder<br />
doppelte Buchführung<br />
(nach § 4 Abs. 1) möglich<br />
doppelte Buchführung ab dem<br />
übernächsten Jahr verpflichtend,<br />
idR nach § 4 Abs. 1 EStG, OEG<br />
und KEG nach § 5 EStG<br />
keine Umsatzgrenze doppelte Buchführung (bei<br />
Eintragung ins Firmenbuch nach<br />
§ 5 EStG) stets verpflichtend<br />
• bei einem Umsatz von 400.000 € bis 600.000 € in<br />
zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren, und<br />
zwar ab dem übernächsten Geschäftsjahr oder<br />
• bei einem Umsatz von mehr als 600.000 €, hier<br />
bereits ab dem nächsten Geschäftsjahr.<br />
Diese Grenzen gelten in erster Linie für Gewerbetreibende.<br />
Die bei Überschreitung dieser Grenzen eintretende<br />
Rechnungslegungspflicht führt dabei automatisch<br />
zur Buchführungspflicht nach § 5 EStG. Anders als bis<br />
2006 ist somit die Eintragung ins Firmenbuch für die<br />
Frage der Buchführungspflicht nicht mehr maßgebend.<br />
Ein Abstellen auf die Protokollierung wäre ab 2007<br />
bereits deswegen nicht mehr sachgerecht, weil sich dann<br />
auch alle nicht rechnungslegungspflichtigen Unternehmen<br />
(Kleingewerbetreibende, FreiberuflerInnen,<br />
Landwirte/Landwirtinnen) freiwillig ins Firmenbuch<br />
eintragen lassen können.<br />
Grundsätzlich gelten erst die Jahre ab 2007 als<br />
Beobachtungsjahre, sodass die Buchführungspflicht bei<br />
nachhaltigem Überschreiten der Umsatzgrenze normalerweise<br />
erst ab 2010 eintritt, bei Umsätzen von mehr<br />
als 600.000 € kann dies schon 2008 der Fall sein.<br />
Bestand allerdings bereits vor 2007 Buchführungspflicht,<br />
so zählen auch diese Jahre mit (siehe dazu aber<br />
Übergangsregelung unten).<br />
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