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Steuerleitfaden

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(siehe oben; ab 2007 ist der Anwendungsbereich dieser<br />

Regelung ansonsten grundsätzlich auf Land- und<br />

Forstwirte/-wirtinnen reduziert) als auch § 5 EStG<br />

(Maßgeblichkeit der Protokollierung eines/einer Gewerbetreibenden<br />

im Firmenbuch) in der bisherigen<br />

Fassung vorübergehend weiter.<br />

Beispiel<br />

Ein nicht protokollierter Textilwarenhändler erzielte<br />

bis 2006 jeweils Umsätze über 400.000 € und war<br />

daher gemäß § 125 BAO zur Gewinnermittlung<br />

nach § 4 Abs. 1 EStG verpflichtet. Da er wegen<br />

Vollkaufmannseigenschaft auch handelrechtlich<br />

buchführungspflichtig war, gelten die Geschäftsjahre<br />

vor 2007 bereits als Beobachtungsjahre für die<br />

Umsatzgrenze nach § 189 UGB, sodass unternehmensrechtlich<br />

ab 2007 (weiterhin) Rechnungslegungspflicht<br />

besteht. Dadurch würde es ab 2007<br />

steuerlich zur Gewinnermittlung nach § 5 EStG<br />

kommen. Der Textilwarenhändler kann aufgrund<br />

eines in der Steuererklärung 2007 gestellten Antrags<br />

nach § 124b Z 134 EStG jedoch vorerst weiterhin<br />

nach § 4 Abs. 1 EStG buchführen. Erst ab dem<br />

ersten im Jahr 2010 beginnenden Wirtschaftsjahr<br />

muss er (sofern er weiterhin der Schwellenwert<br />

überschreitet) den Gewinn nach § 5 EStG ermitteln.<br />

Umgekehrt können Gewerbetreibende, die den<br />

Gewinn bereits nach § 5 EStG ermittelt haben (im Jahr<br />

2006 protokollierte EinzelunternehmerInnen oder<br />

später aus der Rechnungslegungspflicht fallende<br />

Gewerbetreibende) diese Gewinnermittlung freiwillig<br />

beibehalten, wenn sie wegen Unterschreitens der<br />

Umsatzgrenze eigentlich nicht mehr rechnungslegungspflichtig<br />

wären (§ 5 Abs. 2 EStG).<br />

Beispiel<br />

Eine protokollierte Buchhändlerin erzielte in den<br />

Jahren 2004 bis 2006 Umsätze von jeweils 350.000 €<br />

(dennoch Gewinnermittlung nach § 5 EStG wegen<br />

Protokollierung). Ab 2007 ist sie nicht mehr rechnungslegungspflichtig.<br />

Die Buchhändlerin kann<br />

den Gewinn 2007 ermitteln nach<br />

• § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmen-Ausgaben-<br />

Rechnung<br />

• § 4 Abs. 1 EStG bei freiwilliger Buchführung<br />

• § 5 EStG, wenn sie die Beibehaltung der Gewinnermittlung<br />

nach § 5 EStG beantragt.<br />

Betriebliches Rechnungswesen<br />

C. Kontrolle durch Außenprüfung<br />

Das Führen von Büchern und Aufzeichnungen dient<br />

nicht nur der Gewinnermittlung durch den/die<br />

UnternehmerIn, sondern auch für Kontrollzwecke des<br />

Finanzamtes. Jeder/jede UnternehmerIn muss damit<br />

rechnen, dass im Zuge einer abgabenbehördlichen<br />

Prüfung die von ihm/ihr ermittelten Besteuerungsgrundlagen<br />

überprüft und hinterfragt werden. Daher<br />

sind Sie dazu verpflichtet, die zu Ihrem Rechnungswesen<br />

gehörenden Unterlagen aufzubewahren.<br />

Bitte beachten Sie<br />

Kommen bei der Prüfung Tatsachen oder Beweismittel<br />

neu hervor, die dem Finanzamt bisher unbekannt<br />

waren, so besteht die Möglichkeit das Besteuerungsverfahren<br />

wieder aufzunehmen (§ 303<br />

Abs. 4 BAO).<br />

Bei den Prüfungshandlungen kann es sich u. a. um<br />

nachstehende Maßnahmen handeln:<br />

• Außenprüfung (§ 147 BAO),<br />

• Umsatzsteuernachschau (§ 144 BAO),<br />

• Lohnsteuerprüfung (§§ 86 bis 89 EStG).<br />

An einer abgabenbehördlichen Prüfung haben Sie mitzuwirken<br />

(§ 141 BAO). Die gesetzliche Bestimmung<br />

verlangt, dass den Organen zur Durchführung der<br />

Prüfung ein geeigneter Raum sowie die notwendigen<br />

Hilfsmittel (Beleuchtung, Beheizung etc.) unentgeltlich<br />

zur Verfügung zu stellen sind.<br />

Eine Außenprüfung im Unternehmen ist dann<br />

nicht möglich oder zumutbar, wenn es an Betriebsräumlichkeiten<br />

mangelt, der Geschäftsbetrieb gestört<br />

wird oder das Prüfungsorgan keine geeigneten Arbeitsbedingungen<br />

vorfindet. In solchen Fällen findet die<br />

Prüfung in der Kanzlei Ihres/Ihrer „steuerlichen Vertreters/Vertreterin“<br />

oder in den Amtsräumen statt.<br />

D. Aufbewahrungspflicht<br />

Die Aufbewahrungspflicht gilt für alle Buchhaltungsunterlagen<br />

und Aufzeichnungen (Konten, Belege, Geschäftspapiere,<br />

Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben<br />

etc.) und beträgt sieben Jahre. Der Fristlauf startet<br />

mit Schluss des Kalenderjahres, für das die Verbuchung<br />

vorgenommen wurde bzw. auf das sich der<br />

Beleg bezieht.<br />

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