Steuerleitfaden
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(siehe oben; ab 2007 ist der Anwendungsbereich dieser<br />
Regelung ansonsten grundsätzlich auf Land- und<br />
Forstwirte/-wirtinnen reduziert) als auch § 5 EStG<br />
(Maßgeblichkeit der Protokollierung eines/einer Gewerbetreibenden<br />
im Firmenbuch) in der bisherigen<br />
Fassung vorübergehend weiter.<br />
Beispiel<br />
Ein nicht protokollierter Textilwarenhändler erzielte<br />
bis 2006 jeweils Umsätze über 400.000 € und war<br />
daher gemäß § 125 BAO zur Gewinnermittlung<br />
nach § 4 Abs. 1 EStG verpflichtet. Da er wegen<br />
Vollkaufmannseigenschaft auch handelrechtlich<br />
buchführungspflichtig war, gelten die Geschäftsjahre<br />
vor 2007 bereits als Beobachtungsjahre für die<br />
Umsatzgrenze nach § 189 UGB, sodass unternehmensrechtlich<br />
ab 2007 (weiterhin) Rechnungslegungspflicht<br />
besteht. Dadurch würde es ab 2007<br />
steuerlich zur Gewinnermittlung nach § 5 EStG<br />
kommen. Der Textilwarenhändler kann aufgrund<br />
eines in der Steuererklärung 2007 gestellten Antrags<br />
nach § 124b Z 134 EStG jedoch vorerst weiterhin<br />
nach § 4 Abs. 1 EStG buchführen. Erst ab dem<br />
ersten im Jahr 2010 beginnenden Wirtschaftsjahr<br />
muss er (sofern er weiterhin der Schwellenwert<br />
überschreitet) den Gewinn nach § 5 EStG ermitteln.<br />
Umgekehrt können Gewerbetreibende, die den<br />
Gewinn bereits nach § 5 EStG ermittelt haben (im Jahr<br />
2006 protokollierte EinzelunternehmerInnen oder<br />
später aus der Rechnungslegungspflicht fallende<br />
Gewerbetreibende) diese Gewinnermittlung freiwillig<br />
beibehalten, wenn sie wegen Unterschreitens der<br />
Umsatzgrenze eigentlich nicht mehr rechnungslegungspflichtig<br />
wären (§ 5 Abs. 2 EStG).<br />
Beispiel<br />
Eine protokollierte Buchhändlerin erzielte in den<br />
Jahren 2004 bis 2006 Umsätze von jeweils 350.000 €<br />
(dennoch Gewinnermittlung nach § 5 EStG wegen<br />
Protokollierung). Ab 2007 ist sie nicht mehr rechnungslegungspflichtig.<br />
Die Buchhändlerin kann<br />
den Gewinn 2007 ermitteln nach<br />
• § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmen-Ausgaben-<br />
Rechnung<br />
• § 4 Abs. 1 EStG bei freiwilliger Buchführung<br />
• § 5 EStG, wenn sie die Beibehaltung der Gewinnermittlung<br />
nach § 5 EStG beantragt.<br />
Betriebliches Rechnungswesen<br />
C. Kontrolle durch Außenprüfung<br />
Das Führen von Büchern und Aufzeichnungen dient<br />
nicht nur der Gewinnermittlung durch den/die<br />
UnternehmerIn, sondern auch für Kontrollzwecke des<br />
Finanzamtes. Jeder/jede UnternehmerIn muss damit<br />
rechnen, dass im Zuge einer abgabenbehördlichen<br />
Prüfung die von ihm/ihr ermittelten Besteuerungsgrundlagen<br />
überprüft und hinterfragt werden. Daher<br />
sind Sie dazu verpflichtet, die zu Ihrem Rechnungswesen<br />
gehörenden Unterlagen aufzubewahren.<br />
Bitte beachten Sie<br />
Kommen bei der Prüfung Tatsachen oder Beweismittel<br />
neu hervor, die dem Finanzamt bisher unbekannt<br />
waren, so besteht die Möglichkeit das Besteuerungsverfahren<br />
wieder aufzunehmen (§ 303<br />
Abs. 4 BAO).<br />
Bei den Prüfungshandlungen kann es sich u. a. um<br />
nachstehende Maßnahmen handeln:<br />
• Außenprüfung (§ 147 BAO),<br />
• Umsatzsteuernachschau (§ 144 BAO),<br />
• Lohnsteuerprüfung (§§ 86 bis 89 EStG).<br />
An einer abgabenbehördlichen Prüfung haben Sie mitzuwirken<br />
(§ 141 BAO). Die gesetzliche Bestimmung<br />
verlangt, dass den Organen zur Durchführung der<br />
Prüfung ein geeigneter Raum sowie die notwendigen<br />
Hilfsmittel (Beleuchtung, Beheizung etc.) unentgeltlich<br />
zur Verfügung zu stellen sind.<br />
Eine Außenprüfung im Unternehmen ist dann<br />
nicht möglich oder zumutbar, wenn es an Betriebsräumlichkeiten<br />
mangelt, der Geschäftsbetrieb gestört<br />
wird oder das Prüfungsorgan keine geeigneten Arbeitsbedingungen<br />
vorfindet. In solchen Fällen findet die<br />
Prüfung in der Kanzlei Ihres/Ihrer „steuerlichen Vertreters/Vertreterin“<br />
oder in den Amtsräumen statt.<br />
D. Aufbewahrungspflicht<br />
Die Aufbewahrungspflicht gilt für alle Buchhaltungsunterlagen<br />
und Aufzeichnungen (Konten, Belege, Geschäftspapiere,<br />
Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben<br />
etc.) und beträgt sieben Jahre. Der Fristlauf startet<br />
mit Schluss des Kalenderjahres, für das die Verbuchung<br />
vorgenommen wurde bzw. auf das sich der<br />
Beleg bezieht.<br />
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