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Steuerleitfaden

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VIII. Körperschaftsteuer<br />

Wenn Sie etwa wegen haftungs- und sozialversicherungsrechtlicher<br />

Bestimmungen an Stelle eines/einer<br />

Einzelunternehmens/Einzelunternehmerin eine GmbH<br />

gründen, gestalten sich die Dinge etwas komplizierter.<br />

Bei der Gründung einer GmbH wird u. a. die Aufnahme<br />

eines Notariatsaktes und die Eintragung in das Firmenbuch<br />

notwendig. Hier einige körperschaftsteuerliche<br />

Anmerkungen:<br />

• Für eine GmbH benötigen Sie immer eine doppelte<br />

Buchführung. Es muss daher eine Bilanz sowie eine<br />

Gewinn- und Verlustrechnung erstellt werden. Eine<br />

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Pauschalierung<br />

ist nicht möglich!<br />

• Weiters benötigt die Gesellschaft ein Stammkapital<br />

von mindestens 35.000 €.<br />

• Die GmbH – so wie andere juristische Personen<br />

(Aktiengesellschaften, Vereine, Genossenschaften) –<br />

unterliegt der Körperschaftsteuer.<br />

Hinweis<br />

Während die Einkommensteuer (ESt) alle natürlichen<br />

Personen betrifft, stellt die Körperschaftsteuer<br />

(KSt) die ESt der juristischen Personen dar.<br />

A. Steuersatz<br />

Die Körperschaftsteuer beträgt 25% vom steuerpflichtigen<br />

Einkommen, unabhängig von dessen Höhe (§ 22<br />

Abs. 1 KStG). Im Gegensatz zur Einkommensteuer<br />

handelt es sich daher bei der Körperschaftsteuer um<br />

einen linearen Steuertarif.<br />

Mindestkörperschaftsteuer<br />

Bei einer GmbH fällt – sowohl bei Gewinn als auch bei<br />

Verlust – eine so genannte „Mindestkörperschaftsteuer“<br />

an. Diese beträgt entweder 1.092 € (im ersten Jahr des<br />

Bestehens), oder 1.750 € und ist zu je einem Viertel am<br />

15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. zu entrichten.<br />

Beispiel<br />

Eine GmbH wird im Jänner 2006 neu gegründet. In<br />

diesem Jahr sind am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11.<br />

jeweils 273 €, in Summe also 1.092 €, an Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen<br />

zu leisten. Für das<br />

Folgejahr 2007 beträgt die Mindestkörperschaftsteuer<br />

insgesamt 1.750 €.<br />

Körperschaftsteuer<br />

Die Mindeststeuer geht aber nicht verloren. Wäre die<br />

tatsächliche Körperschaftsteuer des laufenden Jahres<br />

wegen eines geringen Gewinnes (oder wegen eines<br />

Verlustes) kleiner oder Null, so wird die Differenz zur<br />

entrichteten Mindestkörperschaftsteuer in späteren<br />

Jahren, in denen höhere Gewinne anfallen, wie eine<br />

Vorauszahlung angerechnet.<br />

B. Anstellung als GeschäftsführerIn<br />

Ein wesentlicher Vorteil der Rechtsform einer GmbH<br />

besteht darin, dass Sie sich von Ihrer Gesellschaft als<br />

GeschäftsführerIn anstellen lassen können. Die steuerliche<br />

Zuordnung der Geschäftsführerbezüge hängt<br />

vom Ausmaß der Beteiligung am Stammkapital ab:<br />

• Beträgt die Beteiligung nicht mehr als 25%, werden<br />

lohnsteuerpflichtige Einkünfte erzielt.<br />

• Bei einer Beteiligung von über 25% ist der Gehalt<br />

des/der Geschäftsführers/Geschäftsführerin hingegen<br />

unter die Einkünfte aus sonstiger selbstständiger<br />

Arbeit (§ 22 Z 2 EStG) einzureihen. Das bedeutet,<br />

dass Sie die steuerlichen Begünstigungen für Sonderzahlungen<br />

(13. und 14. Gehalt) nicht beanspruchen<br />

können und die Einkünfte zu veranlagen sind.<br />

Die Geschäftsführerbezüge stellen bei der GmbH eine<br />

Betriebsausgabe dar. Sie vermindern also den körperschaftsteuerpflichtigen<br />

Gewinn, während sie beim<br />

geschäftsführenden Gesellschafter/bei der geschäftsführenden<br />

Gesellschafterin lohn- bzw. einkommensteuerpflichtig<br />

sind.<br />

Bei einer GmbH sind zwei Ebenen zu unterscheiden:<br />

Jene der Gesellschaft und jene des/der Gesellschafters/Gesellschafterin.<br />

Solange die Gewinne in<br />

der GmbH verbleiben, fällt nur die 25%ige Körperschaftsteuer<br />

an. Werden der Gewinn bzw. Teile davon<br />

an die GesellschafterInnen ausgeschüttet, ist vom Ausschüttungsbetrag<br />

eine Kapitalertragsteuer in Höhe<br />

von 25% einzubehalten (§ 93 Abs. 2 Z 1 lit. a in Verbindung<br />

mit § 95 Abs. 1 EStG) und an das „Betriebsfinanzamt“<br />

(siehe Seite 12) abzuführen. Damit ist die<br />

Gewinnausschüttung beim empfangenden Gesellschafter/bei<br />

der empfangenden Gesellschafterin grundsätzlich<br />

endbesteuert. Es kann aber auch eine Besteuerung<br />

mit dem halben Durchschnittssteuersatz im<br />

Rahmen der Veranlagung beantragt werden.<br />

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