Steuerleitfaden
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III. Steuerbegünstigungen für Neugründungen<br />
Für Neugründungen und Übertragungen von Betrieben<br />
sieht das Neugründungs-Förderungsgesetz<br />
(NeuFöG) steuerliche Begünstigungen vor.<br />
Um in den Genuss von steuerlichen Begünstigungen<br />
im Sinne des NeuFöG zu kommen, müssen<br />
bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.<br />
A. Voraussetzungen für<br />
Betriebsneugründungen<br />
• Es wird durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen<br />
betrieblichen Struktur ein Betrieb neu eröffnet.<br />
• Es werden Gewinneinkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3<br />
Z 1 bis 3 EStG erzielt.<br />
• Die Person, welche die Betriebsführung innerhalb<br />
von zwei Jahren nach der Neugründung beherrscht<br />
(BetriebsinhaberIn), hat sich bisher nicht in vergleichbarer<br />
Art beherrschend betrieblich betätigt.<br />
• Es liegt keine bloße Änderung der Rechtsform in<br />
Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb vor.<br />
• Es liegt kein bloßer Wechsel in der Person des/der<br />
Betriebsinhabers/Betriebsinhaberin in Bezug auf<br />
einen bereits vorhandenen Betrieb vor.<br />
• Es wird im Kalendermonat der Neugründung und<br />
in den folgenden elf Kalendermonaten die geschaffene<br />
betriebliche Struktur nicht durch Erweiterung<br />
um bereits bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe<br />
verändert.<br />
B. Voraussetzungen für<br />
Betriebsübertragungen<br />
• Ein Betrieb (Einzelunternehmen und Anteile an<br />
Personen- und Kapitalgesellschaften) wird entgeltlich<br />
oder unentgeltlich übertragen.<br />
• Es tritt ein Wechsel in der Person des/der die<br />
Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers/<br />
Betriebsinhaberin ein.<br />
• Die Person, welche die Betriebsführung innerhalb<br />
von zwei Jahren nach der Neugründung beherrscht<br />
(BetriebsinhaberIn), hat sich bisher nicht in vergleichbarer<br />
Art beherrschend betrieblich betätigt.<br />
C. Abgabenbefreiungen<br />
Folgende Kosten entfallen im Zuge Ihrer Betriebsneugründung:<br />
• Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben,<br />
• Grunderwerbsteuer für die Einbringung von Grundstücken<br />
auf gesellschaftsvertraglicher Basis,<br />
Steuerbegünstigungen für Neugründungen<br />
• Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das<br />
Firmenbuch,<br />
• Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das<br />
Grundbuch zum Erwerb des Eigentums für die<br />
Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher<br />
Grundlage,<br />
• Gesellschaftsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsrechten,<br />
• bestimmte Lohnabgaben (Dienstgeberbeiträge zum<br />
Familienlastenausgleichsfonds, Zuschläge zum<br />
Dienstgeberbeitrag, Wohnbauförderungsbeiträge,<br />
Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung), die<br />
im Kalendermonat der Neugründung sowie in den<br />
darauf folgenden elf Kalendermonaten für beschäftigte<br />
ArbeitnehmerInnen (DienstnehmerInnen) anfallen.<br />
Folgende Kosten entfallen im Zuge Ihrer Betriebsübertragung:<br />
• Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben,<br />
• Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das<br />
Firmenbuch,<br />
• Gesellschaftsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsrechten,<br />
• Grunderwerbsteuer wird nicht erhoben, soweit der<br />
für die Berechnung der Steuern maßgebende Wert<br />
75.000 € nicht übersteigt.<br />
Bei Betriebsneugründungen bzw. -übertragungen kann<br />
es bei Vorliegen bestimmter Umstände zu einer Nachversteuerung<br />
kommen (z. B. bei Veräußerung oder<br />
Aufgabe des Betriebes innerhalb von fünf Jahren nach<br />
der Betriebsübertragung).<br />
D. Erklärung der Neugründung<br />
und Betriebsübertragung<br />
Für die Inanspruchnahme der Begünstigungen ist entweder<br />
die „Erklärung der Neugründung“ oder die<br />
„Erklärung der (Teil-)Betriebsübertragung“ zu unterschreiben<br />
und den zuständigen Behörden bzw. gesetzlichen<br />
Berufsvertretungen vorzulegen (§ 4 NeuFöG).<br />
E. Bestätigung der<br />
Berufsvertretung<br />
Weiters muss die gesetzliche Berufsvertretung auf dem<br />
Formular „NeuFö 1“ (bei Neugründungen) oder<br />
„NeuFö3“ (bei Betriebsübertragungen) bestätigen,<br />
dass eine Beratung über die Neugründung bzw.<br />
Betriebsübertragung durchgeführt wurde. Betrifft die<br />
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