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Steuerleitfaden

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III. Steuerbegünstigungen für Neugründungen<br />

Für Neugründungen und Übertragungen von Betrieben<br />

sieht das Neugründungs-Förderungsgesetz<br />

(NeuFöG) steuerliche Begünstigungen vor.<br />

Um in den Genuss von steuerlichen Begünstigungen<br />

im Sinne des NeuFöG zu kommen, müssen<br />

bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.<br />

A. Voraussetzungen für<br />

Betriebsneugründungen<br />

• Es wird durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen<br />

betrieblichen Struktur ein Betrieb neu eröffnet.<br />

• Es werden Gewinneinkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3<br />

Z 1 bis 3 EStG erzielt.<br />

• Die Person, welche die Betriebsführung innerhalb<br />

von zwei Jahren nach der Neugründung beherrscht<br />

(BetriebsinhaberIn), hat sich bisher nicht in vergleichbarer<br />

Art beherrschend betrieblich betätigt.<br />

• Es liegt keine bloße Änderung der Rechtsform in<br />

Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb vor.<br />

• Es liegt kein bloßer Wechsel in der Person des/der<br />

Betriebsinhabers/Betriebsinhaberin in Bezug auf<br />

einen bereits vorhandenen Betrieb vor.<br />

• Es wird im Kalendermonat der Neugründung und<br />

in den folgenden elf Kalendermonaten die geschaffene<br />

betriebliche Struktur nicht durch Erweiterung<br />

um bereits bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe<br />

verändert.<br />

B. Voraussetzungen für<br />

Betriebsübertragungen<br />

• Ein Betrieb (Einzelunternehmen und Anteile an<br />

Personen- und Kapitalgesellschaften) wird entgeltlich<br />

oder unentgeltlich übertragen.<br />

• Es tritt ein Wechsel in der Person des/der die<br />

Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers/<br />

Betriebsinhaberin ein.<br />

• Die Person, welche die Betriebsführung innerhalb<br />

von zwei Jahren nach der Neugründung beherrscht<br />

(BetriebsinhaberIn), hat sich bisher nicht in vergleichbarer<br />

Art beherrschend betrieblich betätigt.<br />

C. Abgabenbefreiungen<br />

Folgende Kosten entfallen im Zuge Ihrer Betriebsneugründung:<br />

• Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben,<br />

• Grunderwerbsteuer für die Einbringung von Grundstücken<br />

auf gesellschaftsvertraglicher Basis,<br />

Steuerbegünstigungen für Neugründungen<br />

• Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das<br />

Firmenbuch,<br />

• Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das<br />

Grundbuch zum Erwerb des Eigentums für die<br />

Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher<br />

Grundlage,<br />

• Gesellschaftsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsrechten,<br />

• bestimmte Lohnabgaben (Dienstgeberbeiträge zum<br />

Familienlastenausgleichsfonds, Zuschläge zum<br />

Dienstgeberbeitrag, Wohnbauförderungsbeiträge,<br />

Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung), die<br />

im Kalendermonat der Neugründung sowie in den<br />

darauf folgenden elf Kalendermonaten für beschäftigte<br />

ArbeitnehmerInnen (DienstnehmerInnen) anfallen.<br />

Folgende Kosten entfallen im Zuge Ihrer Betriebsübertragung:<br />

• Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben,<br />

• Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das<br />

Firmenbuch,<br />

• Gesellschaftsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsrechten,<br />

• Grunderwerbsteuer wird nicht erhoben, soweit der<br />

für die Berechnung der Steuern maßgebende Wert<br />

75.000 € nicht übersteigt.<br />

Bei Betriebsneugründungen bzw. -übertragungen kann<br />

es bei Vorliegen bestimmter Umstände zu einer Nachversteuerung<br />

kommen (z. B. bei Veräußerung oder<br />

Aufgabe des Betriebes innerhalb von fünf Jahren nach<br />

der Betriebsübertragung).<br />

D. Erklärung der Neugründung<br />

und Betriebsübertragung<br />

Für die Inanspruchnahme der Begünstigungen ist entweder<br />

die „Erklärung der Neugründung“ oder die<br />

„Erklärung der (Teil-)Betriebsübertragung“ zu unterschreiben<br />

und den zuständigen Behörden bzw. gesetzlichen<br />

Berufsvertretungen vorzulegen (§ 4 NeuFöG).<br />

E. Bestätigung der<br />

Berufsvertretung<br />

Weiters muss die gesetzliche Berufsvertretung auf dem<br />

Formular „NeuFö 1“ (bei Neugründungen) oder<br />

„NeuFö3“ (bei Betriebsübertragungen) bestätigen,<br />

dass eine Beratung über die Neugründung bzw.<br />

Betriebsübertragung durchgeführt wurde. Betrifft die<br />

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