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Steuerleitfaden

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Weitere Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sind<br />

• der Ausfuhrnachweis und<br />

• der Buchnachweis.<br />

Mangelt es am Ausfuhr- oder Buchnachweis, wird Ihnen<br />

bei einer allfälligen Außenprüfung die Steuerbefreiung<br />

gestrichen. Sie müssen in diesem Fall die USt entrichten,<br />

unabhängig davon, ob sie diese von Ihrem/Ihrer AbnehmerIn<br />

nachfordern können oder nicht.<br />

J. Zeitpunkt des Entstehens<br />

der Steuerschuld<br />

Man unterscheidet die Sollbesteuerung (so genannte<br />

„Besteuerung nach vereinbarten Entgelten“, § 19 Abs. 2<br />

Z 1 lit. a UStG) und die Istbesteuerung (so genannte<br />

„Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten“, § 17<br />

Abs. 1 und 2 UStG).<br />

Sollbesteuerung (siehe Beispiel 1)<br />

Die Sollbesteuerung ist der Regelfall. Die Grundlage bilden<br />

die in einem Monat erbrachten Leistungen. Die<br />

Steuerschuld entsteht am Ende des Monats, in dem die<br />

Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wurde. Bei<br />

Rechnungslegung in einem späteren Monat verschiebt<br />

sich der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld um<br />

maximal einen Monat. Daher kann es durchaus der Fall<br />

sein, dass Sie die USt an das Finanzamt bereits zahlen<br />

müssen, auch wenn Ihr/e GeschäftspartnerIn den<br />

Rechnungsbetrag noch schuldet.<br />

Istbesteuerung (siehe Beispiel 2)<br />

Hier entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Monats<br />

der Bezahlung, unabhängig vom Zeitpunkt der Lieferung<br />

oder sonstigen Leistung.<br />

Hinweis<br />

Auf Antrag kann an Stelle der Istbesteuerung auch<br />

die Sollbesteuerung gewählt werden.<br />

Beispiel 1<br />

Beispiel 2<br />

Umsatzsteuer<br />

Diese Besteuerungsart ist vorgesehen für:<br />

• nicht buchführungspflichtige Land- und Forstwirte/-wirtinnen<br />

und Gewerbetreibende sowie<br />

• FreiberuflerInnen (unabhängig von der Höhe ihres<br />

Umsatzes),<br />

• UnternehmerInnen der Energieerzeugung und Abfallbeseitigung<br />

und<br />

• alle übrigen UnternehmerInnen (z. B. VermieterInnen),<br />

deren Gesamtumsatz in einem der beiden<br />

vorangegangenen Jahre nicht mehr als 110.000 €<br />

beträgt.<br />

Zu unterscheiden ist das Entstehen der Steuerschuld<br />

und deren Fälligkeit, also der späteste Zeitpunkt, zu<br />

dem die Steuer abzuführen ist.<br />

Hinweis<br />

Die Umsatzsteuer ist am 15. des zweitfolgenden<br />

Monats nach Ablauf des jeweiligen Voranmeldungszeitraumes<br />

– der ein Monat oder ein Vierteljahr<br />

ausmachen kann – fällig.<br />

K. Umsatzsteuervoranmeldung<br />

Bei der Umsatzsteuer handelt es sich um eine selbst zu<br />

berechnende Abgabe. In der im Regelfall monatlich zu<br />

erstellenden Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) werden<br />

der Umsatzsteuer die Vorsteuerbeträge gegenübergestellt.<br />

Überwiegt die Umsatzsteuer, ergibt sich eine<br />

Zahllast bzw. Vorauszahlung. Bei einem Vorsteuerüberhang<br />

resultiert eine Gutschrift bzw. ein Überschuss:<br />

Umsatzsteuer (Entgelt x Steuersatz)<br />

- abziehbare Vorsteuer<br />

= Zahllast/Gutschrift<br />

Lieferung Rechnungslegung Steuerschuld entsteht Steuer zu entrichten am<br />

10. Juli 10. Juli Ende Juli 15. September<br />

10. Juli 4. Oktober Ende August 15. Oktober<br />

Lieferung Zahlung Steuerschuld entsteht Steuer zu entrichten am<br />

10. Juli 20. Juli Ende Juli 15. September<br />

10. Juli 30. Juni Ende Juni 15. August<br />

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