Steuerleitfaden
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Weitere Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sind<br />
• der Ausfuhrnachweis und<br />
• der Buchnachweis.<br />
Mangelt es am Ausfuhr- oder Buchnachweis, wird Ihnen<br />
bei einer allfälligen Außenprüfung die Steuerbefreiung<br />
gestrichen. Sie müssen in diesem Fall die USt entrichten,<br />
unabhängig davon, ob sie diese von Ihrem/Ihrer AbnehmerIn<br />
nachfordern können oder nicht.<br />
J. Zeitpunkt des Entstehens<br />
der Steuerschuld<br />
Man unterscheidet die Sollbesteuerung (so genannte<br />
„Besteuerung nach vereinbarten Entgelten“, § 19 Abs. 2<br />
Z 1 lit. a UStG) und die Istbesteuerung (so genannte<br />
„Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten“, § 17<br />
Abs. 1 und 2 UStG).<br />
Sollbesteuerung (siehe Beispiel 1)<br />
Die Sollbesteuerung ist der Regelfall. Die Grundlage bilden<br />
die in einem Monat erbrachten Leistungen. Die<br />
Steuerschuld entsteht am Ende des Monats, in dem die<br />
Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wurde. Bei<br />
Rechnungslegung in einem späteren Monat verschiebt<br />
sich der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld um<br />
maximal einen Monat. Daher kann es durchaus der Fall<br />
sein, dass Sie die USt an das Finanzamt bereits zahlen<br />
müssen, auch wenn Ihr/e GeschäftspartnerIn den<br />
Rechnungsbetrag noch schuldet.<br />
Istbesteuerung (siehe Beispiel 2)<br />
Hier entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Monats<br />
der Bezahlung, unabhängig vom Zeitpunkt der Lieferung<br />
oder sonstigen Leistung.<br />
Hinweis<br />
Auf Antrag kann an Stelle der Istbesteuerung auch<br />
die Sollbesteuerung gewählt werden.<br />
Beispiel 1<br />
Beispiel 2<br />
Umsatzsteuer<br />
Diese Besteuerungsart ist vorgesehen für:<br />
• nicht buchführungspflichtige Land- und Forstwirte/-wirtinnen<br />
und Gewerbetreibende sowie<br />
• FreiberuflerInnen (unabhängig von der Höhe ihres<br />
Umsatzes),<br />
• UnternehmerInnen der Energieerzeugung und Abfallbeseitigung<br />
und<br />
• alle übrigen UnternehmerInnen (z. B. VermieterInnen),<br />
deren Gesamtumsatz in einem der beiden<br />
vorangegangenen Jahre nicht mehr als 110.000 €<br />
beträgt.<br />
Zu unterscheiden ist das Entstehen der Steuerschuld<br />
und deren Fälligkeit, also der späteste Zeitpunkt, zu<br />
dem die Steuer abzuführen ist.<br />
Hinweis<br />
Die Umsatzsteuer ist am 15. des zweitfolgenden<br />
Monats nach Ablauf des jeweiligen Voranmeldungszeitraumes<br />
– der ein Monat oder ein Vierteljahr<br />
ausmachen kann – fällig.<br />
K. Umsatzsteuervoranmeldung<br />
Bei der Umsatzsteuer handelt es sich um eine selbst zu<br />
berechnende Abgabe. In der im Regelfall monatlich zu<br />
erstellenden Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) werden<br />
der Umsatzsteuer die Vorsteuerbeträge gegenübergestellt.<br />
Überwiegt die Umsatzsteuer, ergibt sich eine<br />
Zahllast bzw. Vorauszahlung. Bei einem Vorsteuerüberhang<br />
resultiert eine Gutschrift bzw. ein Überschuss:<br />
Umsatzsteuer (Entgelt x Steuersatz)<br />
- abziehbare Vorsteuer<br />
= Zahllast/Gutschrift<br />
Lieferung Rechnungslegung Steuerschuld entsteht Steuer zu entrichten am<br />
10. Juli 10. Juli Ende Juli 15. September<br />
10. Juli 4. Oktober Ende August 15. Oktober<br />
Lieferung Zahlung Steuerschuld entsteht Steuer zu entrichten am<br />
10. Juli 20. Juli Ende Juli 15. September<br />
10. Juli 30. Juni Ende Juni 15. August<br />
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