23.12.2012 Aufrufe

Steuerleitfaden

Steuerleitfaden

Steuerleitfaden

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Ein wesentlicher Teil der Fragebögen hat den voraussichtlichen<br />

Umsatz und Gewinn des Eröffnungs- sowie<br />

Folgejahres zum Gegenstand. Da niemand die Höhe des<br />

Jahresumsatzes und des Gewinns im Eröffnungs- bzw.<br />

Folgejahr kennt, können diese Zahlen nur geschätzt werden.<br />

Dem Gewinn sollten Sie besonderes Augenmerk<br />

schenken, zumal dieser als Basis für die Einkommensteuervorauszahlungen<br />

dient (siehe „Einkommensteuervorauszahlungen“,<br />

S. 31). Auf Grund der umfangreichen<br />

Investitionen, die manche neu gegründete Unternehmen<br />

erfordern, kann sich in der Anfangsphase auch ein<br />

Verlust ergeben („Anlaufverlust“).<br />

C. Sonstige organisatorische<br />

Maßnahmen<br />

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer<br />

Falls Sie steuerpflichtige Leistungen an Unternehmer-<br />

Innen erbringen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt<br />

sind bzw. in Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern/UnternehmerInnen<br />

in anderen EU-Staaten treten,<br />

benötigen Sie eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer<br />

(UID). Sie benötigen die UID aber auch, wenn<br />

Sie den Vorsteuerabzug aus Rechnungen über 10.000 €<br />

geltend machen wollen. Diese können Sie beim Ausfüllen<br />

des Fragebogens Verf 15, 16 oder 24 beantragen<br />

(Details finden Sie unter „Umsatzsteuer-Identifikationsnummer“,<br />

S. 42).<br />

Unterschriftsprobenblatt und Tätigkeitsnachweis<br />

Verfügt Ihr Unternehmen über einen/eine GeschäftsführerIn,<br />

Prokuristen/Prokuristin oder Handlungsbevollmächtigten/Handlungsbevollmächtigte,verlangt<br />

man von Ihnen auch ein Unterschriftsprobenblatt.<br />

Diesen Zweck erfüllt das Formular Verf 26, das<br />

Sie unter www.bmf.gv.at (Formulare) erhalten. Da im<br />

Wirtschaftsleben nicht nur seriöse UnternehmerInnen<br />

auftreten, lässt das Finanzamt zu Ihrem eigenen<br />

Schutz Vorsicht walten und ersucht neben den Formularen<br />

Verf 15, 16 oder 24 auch um einen Meldezettel,<br />

einen Identitätsnachweis (Reisepass, Personalausweis),<br />

um Beibringung einer Eröffnungsbilanz sowie eines<br />

Tätigkeitsnachweises. Als Tätigkeitsnachweise können<br />

z. B. Miet- oder Pachtverträge für das betriebene Geschäftslokal,<br />

DienstnehmerInnenanmeldungen, Ausgangsfakturen<br />

oder Kassenbücher verlangt werden.<br />

Vergabe einer Steuernummer<br />

Nachdem Sie beim Finanzamt registriert wurden, nehmen<br />

die Dinge ihren Lauf: Das Finanzamt erteilt einen<br />

aus einer 2-stelligen Finanzamtsnummer und einer<br />

7-stelligen Steuernummer bestehenden Ordnungs-<br />

begriff und legt einen neuen Steuerakt an. Der Ordnungsbegriff<br />

wird Ihnen mitgeteilt. Er dient für Ihre<br />

Identifikation und sollte daher auf allen Belegen<br />

(Schriftstücken, Zahlungsabschnitten usw.), welche Sie<br />

dem Finanzamt übermitteln, angeführt werden. Es ist<br />

durchaus nichts Ungewöhnliches, dass im Zuge der<br />

Neuaufnahme eines Unternehmens ein Außendienstorgan<br />

des Finanzamtes dem jeweiligen Betrieb einen<br />

Besuch abstattet. Ein derartiger „Antrittsbesuch“ vor<br />

Ort vermittelt der Behörde zweifellos ein besseres Bild,<br />

als wenn die Dinge lediglich von der „Amtsstube“ aus<br />

beurteilt werden.<br />

Abgabenkonto<br />

Ab dem Zeitpunkt Ihrer Registrierung besitzen Sie ein<br />

Konto bei Ihrem Finanzamt. Unter Ihrem Namen und<br />

Ihrer Steuernummer richtet das Finanzamt ein<br />

Abgabenkonto ein. Auf dieses Konto haben in der<br />

Folge sämtliche Zahlungen, wie z. B. für Umsatz-,<br />

Einkommen-, Körperschaftsteuer, lohnabhängige<br />

Abgaben, Normverbrauchsabgabe etc. zu erfolgen.<br />

Die Verbuchung der Beträge und die gesamte<br />

Kontengebarung (§ 213 BAO) erledigt im Finanzamt<br />

die Abteilung „Abgabensicherung“ (Abgabeneinhebung<br />

und Rechnungswesen). Gemeldete oder vorgeschriebene<br />

Abgaben werden als Belastung, die entsprechenden<br />

Zahlungen als Gutschrift gebucht. Die<br />

Bewegungen auf dem Abgabenkonto ergeben sich<br />

analog zu einem Bankkonto: Neben Rückständen<br />

(Schulden) können auch – was für Sie erfreulicher ist –<br />

Guthaben auftreten. Weist das Konto ein Guthaben<br />

auf, so kann dieses gleich zur Abdeckung einer<br />

zukünftigen fälligen Abgabe verwendet werden. Die<br />

Kontengebarung ersehen Sie auch in FinanzOnline<br />

(Abfragen/Steuerkonto).<br />

Bei einem Guthaben besteht u. a. die Möglichkeit,<br />

die Rückzahlung (Überweisung auf ein von Ihnen zu<br />

benennendes Bankkonto) zu beantragen (§ 239 BAO).<br />

Dieser Rückzahlungsantrag kann entweder formlos<br />

schriftlich oder elektronisch in FinanzOnline (Eingaben/Anträge/Rückzahlung)<br />

eingebracht werden.<br />

Buchungsmitteilungen<br />

Allgemeines<br />

So wie Sie von einer Bank Kontoauszüge erhalten, sendet<br />

Ihnen Ihr Finanzamt ebenfalls – spesenfrei – laufend<br />

nummerierte Buchungsmitteilungen zu, die Sie über<br />

alle Bewegungen, die Fälligkeiten von Abgaben und<br />

Ihren aktuellen Saldo informieren. Jede Buchungsmitteilung<br />

enthält u. a. die Zeile „neuer Kontostand“: So<br />

sehen Sie, ob Sie über einen Rückstand, ein Guthaben<br />

oder einen ausgeglichenen Kontostand verfügen.<br />

Informationen zu den Buchungen auf Ihrem Steuerkonto<br />

können Sie auch in FinanzOnline unter Abfragen/Steuerkonto<br />

ersehen.<br />

13

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!