Steuerleitfaden
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Ein wesentlicher Teil der Fragebögen hat den voraussichtlichen<br />
Umsatz und Gewinn des Eröffnungs- sowie<br />
Folgejahres zum Gegenstand. Da niemand die Höhe des<br />
Jahresumsatzes und des Gewinns im Eröffnungs- bzw.<br />
Folgejahr kennt, können diese Zahlen nur geschätzt werden.<br />
Dem Gewinn sollten Sie besonderes Augenmerk<br />
schenken, zumal dieser als Basis für die Einkommensteuervorauszahlungen<br />
dient (siehe „Einkommensteuervorauszahlungen“,<br />
S. 31). Auf Grund der umfangreichen<br />
Investitionen, die manche neu gegründete Unternehmen<br />
erfordern, kann sich in der Anfangsphase auch ein<br />
Verlust ergeben („Anlaufverlust“).<br />
C. Sonstige organisatorische<br />
Maßnahmen<br />
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer<br />
Falls Sie steuerpflichtige Leistungen an Unternehmer-<br />
Innen erbringen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt<br />
sind bzw. in Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern/UnternehmerInnen<br />
in anderen EU-Staaten treten,<br />
benötigen Sie eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer<br />
(UID). Sie benötigen die UID aber auch, wenn<br />
Sie den Vorsteuerabzug aus Rechnungen über 10.000 €<br />
geltend machen wollen. Diese können Sie beim Ausfüllen<br />
des Fragebogens Verf 15, 16 oder 24 beantragen<br />
(Details finden Sie unter „Umsatzsteuer-Identifikationsnummer“,<br />
S. 42).<br />
Unterschriftsprobenblatt und Tätigkeitsnachweis<br />
Verfügt Ihr Unternehmen über einen/eine GeschäftsführerIn,<br />
Prokuristen/Prokuristin oder Handlungsbevollmächtigten/Handlungsbevollmächtigte,verlangt<br />
man von Ihnen auch ein Unterschriftsprobenblatt.<br />
Diesen Zweck erfüllt das Formular Verf 26, das<br />
Sie unter www.bmf.gv.at (Formulare) erhalten. Da im<br />
Wirtschaftsleben nicht nur seriöse UnternehmerInnen<br />
auftreten, lässt das Finanzamt zu Ihrem eigenen<br />
Schutz Vorsicht walten und ersucht neben den Formularen<br />
Verf 15, 16 oder 24 auch um einen Meldezettel,<br />
einen Identitätsnachweis (Reisepass, Personalausweis),<br />
um Beibringung einer Eröffnungsbilanz sowie eines<br />
Tätigkeitsnachweises. Als Tätigkeitsnachweise können<br />
z. B. Miet- oder Pachtverträge für das betriebene Geschäftslokal,<br />
DienstnehmerInnenanmeldungen, Ausgangsfakturen<br />
oder Kassenbücher verlangt werden.<br />
Vergabe einer Steuernummer<br />
Nachdem Sie beim Finanzamt registriert wurden, nehmen<br />
die Dinge ihren Lauf: Das Finanzamt erteilt einen<br />
aus einer 2-stelligen Finanzamtsnummer und einer<br />
7-stelligen Steuernummer bestehenden Ordnungs-<br />
begriff und legt einen neuen Steuerakt an. Der Ordnungsbegriff<br />
wird Ihnen mitgeteilt. Er dient für Ihre<br />
Identifikation und sollte daher auf allen Belegen<br />
(Schriftstücken, Zahlungsabschnitten usw.), welche Sie<br />
dem Finanzamt übermitteln, angeführt werden. Es ist<br />
durchaus nichts Ungewöhnliches, dass im Zuge der<br />
Neuaufnahme eines Unternehmens ein Außendienstorgan<br />
des Finanzamtes dem jeweiligen Betrieb einen<br />
Besuch abstattet. Ein derartiger „Antrittsbesuch“ vor<br />
Ort vermittelt der Behörde zweifellos ein besseres Bild,<br />
als wenn die Dinge lediglich von der „Amtsstube“ aus<br />
beurteilt werden.<br />
Abgabenkonto<br />
Ab dem Zeitpunkt Ihrer Registrierung besitzen Sie ein<br />
Konto bei Ihrem Finanzamt. Unter Ihrem Namen und<br />
Ihrer Steuernummer richtet das Finanzamt ein<br />
Abgabenkonto ein. Auf dieses Konto haben in der<br />
Folge sämtliche Zahlungen, wie z. B. für Umsatz-,<br />
Einkommen-, Körperschaftsteuer, lohnabhängige<br />
Abgaben, Normverbrauchsabgabe etc. zu erfolgen.<br />
Die Verbuchung der Beträge und die gesamte<br />
Kontengebarung (§ 213 BAO) erledigt im Finanzamt<br />
die Abteilung „Abgabensicherung“ (Abgabeneinhebung<br />
und Rechnungswesen). Gemeldete oder vorgeschriebene<br />
Abgaben werden als Belastung, die entsprechenden<br />
Zahlungen als Gutschrift gebucht. Die<br />
Bewegungen auf dem Abgabenkonto ergeben sich<br />
analog zu einem Bankkonto: Neben Rückständen<br />
(Schulden) können auch – was für Sie erfreulicher ist –<br />
Guthaben auftreten. Weist das Konto ein Guthaben<br />
auf, so kann dieses gleich zur Abdeckung einer<br />
zukünftigen fälligen Abgabe verwendet werden. Die<br />
Kontengebarung ersehen Sie auch in FinanzOnline<br />
(Abfragen/Steuerkonto).<br />
Bei einem Guthaben besteht u. a. die Möglichkeit,<br />
die Rückzahlung (Überweisung auf ein von Ihnen zu<br />
benennendes Bankkonto) zu beantragen (§ 239 BAO).<br />
Dieser Rückzahlungsantrag kann entweder formlos<br />
schriftlich oder elektronisch in FinanzOnline (Eingaben/Anträge/Rückzahlung)<br />
eingebracht werden.<br />
Buchungsmitteilungen<br />
Allgemeines<br />
So wie Sie von einer Bank Kontoauszüge erhalten, sendet<br />
Ihnen Ihr Finanzamt ebenfalls – spesenfrei – laufend<br />
nummerierte Buchungsmitteilungen zu, die Sie über<br />
alle Bewegungen, die Fälligkeiten von Abgaben und<br />
Ihren aktuellen Saldo informieren. Jede Buchungsmitteilung<br />
enthält u. a. die Zeile „neuer Kontostand“: So<br />
sehen Sie, ob Sie über einen Rückstand, ein Guthaben<br />
oder einen ausgeglichenen Kontostand verfügen.<br />
Informationen zu den Buchungen auf Ihrem Steuerkonto<br />
können Sie auch in FinanzOnline unter Abfragen/Steuerkonto<br />
ersehen.<br />
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