Taxi Times DACH - 2. Quartal 2021
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PBEFG-NOVELLE IN DER PRAXIS<br />
FOTO: Adobe Stock / jozsitoeroe<br />
in einem Leitfaden für die Genehmigungsbehörden.<br />
„Das würde bedeuten, dass im Durchschnitt<br />
zwei Fahrgäste gleichzeitig transportiert werden,<br />
was dem Wesen und dem Anspruch eines gebündelten<br />
Bedarfsverkehrs entspricht“, erläutert der<br />
BVTM. Schafft ein GBV diese Hürde nicht, wäre er<br />
eher ein individueller Verkehr wie <strong>Taxi</strong> oder Mietwagen.<br />
§ 50,<br />
Abs. 1<br />
Während die Bewertung eines GBV anhand der Bündelungsquote<br />
klaren Maßgaben entspricht, fällt die Bewertung der im<br />
Gesetz im Paragrafen 13, Absatz 5a formulierten Verkehrseffizienz<br />
schon schwieriger aus. „Der Begriff Verkehrseffizienz wird<br />
im Gesetz nicht näher bestimmt“, konstatiert der BVTM, wagt<br />
aber dennoch eine Interpretation: „Mit Blick auf die Zielformulierung<br />
des PBefG inklusive der Dimensionen Klimaschutz und<br />
Nachhaltigkeit ist davon auszugehen, dass die Verkehrseffizienz<br />
dann nicht mehr sichergestellt ist, wenn ein beantragter Verkehr<br />
die Auslastung des ÖPNV (Bus, Bahn, <strong>Taxi</strong>, Linienbedarfsverkehr)<br />
und/oder den Umweltverbund (Fuß, Fahrrad, ÖPNV) zu schwächen<br />
droht. Eine hohe erwartete Auslastung oder eine hohe erwartete<br />
Bündelungsquote ist nicht ausreichend, da dies zulasten des<br />
Umweltverbunds gehen könnte und in der Praxis auch häufig<br />
geht. Eine Verbesserung der Verkehrseffizienz durch gebündelten<br />
Bedarfsverkehr liegt insbesondere dann vor, wenn Mietwagenverkehr<br />
oder privater motorisierter Individualverkehr durch<br />
gebündelten Individualverkehr ersetzt wird.“<br />
ELEKTRO-FLOTTE REICHT NICHT ALS ARGUMENT<br />
Selbst eine rein elektrisierte GBV-Flotte wäre noch kein Argument<br />
für eine bessere Verkehrseffizienz, wenn die Fahrzeuge beispielsweise<br />
in einem Gebiet eingesetzt werden, in dem auch (ebenfalls<br />
elektrifizierte) Straßenbahnlinien fahren. Entscheidend ist hier<br />
vielmehr, dass auch emissionsfreie Fahrzeuge zu einer Mehrbelastung<br />
im Straßenverkehr führen und somit nicht im Sinne des<br />
öffentlichen Verkehrsinteresses einer Kommune sind.<br />
Jener Schutz der öffentlichen Verkehrsinteressen eröffnet den<br />
Genehmigungsbehörden auch die Option, die Erlaubnis für einen<br />
GBV mit bestimmten Auflagen zu versehen, definiert im § 50,<br />
Absatz 4. Dazu zählen beispielsweise die Kontingentierung der<br />
Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr, eine Rückkehrpflicht<br />
für auftragslose Fahrzeuge (anders als Mietwagen unterliegen<br />
Pooling-Fahrzeuge keiner generellen Rückkehrpflicht),<br />
zeitliche und räumliche Beschränkungen<br />
sowie die Definition von Sozialstandards. Die<br />
räumliche und zeitliche Einschränkung könnte<br />
laut Einschätzung des BVTM in zwei Richtungen<br />
erfolgen. Indem man entweder bestimmte Zeiten und<br />
Gebiete in die Genehmigung explizit und verpflichtend<br />
einschließt oder indem man sie explizit ausschließt.<br />
§ 13,<br />
Abs. 5a<br />
SCHUTZ VOR ROSINENPICKEREI<br />
Ersteres sei dann sinnvoll, wenn verhindert werden soll, dass ein<br />
gebündelter Bedarfsverkehr Rosinenpickerei betreibt und insbesondere<br />
in Randgebieten und Randzeiten keinen Dienst einrichtet,<br />
argumentiert der BVTM. Der Ausschluss bestimmter Zeiten<br />
und Gebiete sei dagegen dann sinnvoll, wenn andere Verkehre<br />
geschützt werden sollen. „Hierbei geht es um den Linienschutz von<br />
Bus und Bahn, aber auch um Linienbedarfsverkehr und <strong>Taxi</strong>“, heißt<br />
es im oben erwähnten Leitfaden. „Beispielsweise wäre denkbar,<br />
dass Flughäfen nicht vom gebündelten Bedarfsverkehr angefahren<br />
werden dürfen, weil diese in der Regel durch den großen ÖPNV<br />
und das <strong>Taxi</strong>gewerbe ausreichend angebunden sind.<br />
Bei der Frage, wie viel ein gebündelter Verkehr kosten darf,<br />
kann die Behörde ebenfalls mitreden. Ähnlich wie künftig auch<br />
bei <strong>Taxi</strong>s (siehe Seite 6 bzw. 8) kann ein Mindest- und ein Höchstpreis<br />
definiert werden bzw. optional auch ein Tarifkorridor. Der<br />
Mindestpreis muss dabei so gewählt sein, dass er für den Betreiber<br />
auskömmlich ist, wobei natürlich berücksichtigt werden muss,<br />
dass sich mehrere Fahrgäste die Fahrt teilen. Unter dem Gesichtspunkt<br />
der Verkehrseffizienz sei ein angemessener Abstand zu<br />
ÖPNV-Tarifen zu wahren, empfiehlt der BVTM. „Der Mindestpreis<br />
für gebündelten Bedarfsverkehr sollte unter dem <strong>Taxi</strong>tarif (weil er<br />
Fahrten bündelt) und oberhalb des ÖPNV-Tarifs (damit der ÖPNV<br />
nicht kannibalisiert wird) liegen.<br />
Höchstpreise sind laut Ansicht des BVTM dann geboten, „wenn<br />
ein Einschluss bestimmter Bedienzeiten und Bediengebiete zur<br />
Auflage gemacht ist. Anderenfalls könnte die Bedienung dieser<br />
Zeiten und Gebiete schlicht durch sehr hohe Abschreckungspreise<br />
umgangen werden. Plausibel erscheint, dass der Höchstpreis<br />
für gebündelten Bedarfsverkehr dem <strong>Taxi</strong>tarif bzw. im Falle eines<br />
Tarifkorridors dem Höchstpreis für <strong>Taxi</strong>s entspricht“. jh<br />
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