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Taxi Times DACH - 2. Quartal 2021

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PBEFG-NOVELLE IN DER PRAXIS<br />

FOTO: Adobe Stock / jozsitoeroe<br />

in einem Leitfaden für die Genehmigungsbehörden.<br />

„Das würde bedeuten, dass im Durchschnitt<br />

zwei Fahrgäste gleichzeitig transportiert werden,<br />

was dem Wesen und dem Anspruch eines gebündelten<br />

Bedarfsverkehrs entspricht“, erläutert der<br />

BVTM. Schafft ein GBV diese Hürde nicht, wäre er<br />

eher ein individueller Verkehr wie <strong>Taxi</strong> oder Mietwagen.<br />

§ 50,<br />

Abs. 1<br />

Während die Bewertung eines GBV anhand der Bündelungsquote<br />

klaren Maßgaben entspricht, fällt die Bewertung der im<br />

Gesetz im Paragrafen 13, Absatz 5a formulierten Verkehrseffizienz<br />

schon schwieriger aus. „Der Begriff Verkehrseffizienz wird<br />

im Gesetz nicht näher bestimmt“, konstatiert der BVTM, wagt<br />

aber dennoch eine Interpretation: „Mit Blick auf die Zielformulierung<br />

des PBefG inklusive der Dimensionen Klimaschutz und<br />

Nachhaltigkeit ist davon auszugehen, dass die Verkehrseffizienz<br />

dann nicht mehr sichergestellt ist, wenn ein beantragter Verkehr<br />

die Auslastung des ÖPNV (Bus, Bahn, <strong>Taxi</strong>, Linienbedarfsverkehr)<br />

und/oder den Umweltverbund (Fuß, Fahrrad, ÖPNV) zu schwächen<br />

droht. Eine hohe erwartete Auslastung oder eine hohe erwartete<br />

Bündelungsquote ist nicht ausreichend, da dies zulasten des<br />

Umweltverbunds gehen könnte und in der Praxis auch häufig<br />

geht. Eine Verbesserung der Verkehrseffizienz durch gebündelten<br />

Bedarfsverkehr liegt insbesondere dann vor, wenn Mietwagenverkehr<br />

oder privater motorisierter Individualverkehr durch<br />

gebündelten Individualverkehr ersetzt wird.“<br />

ELEKTRO-FLOTTE REICHT NICHT ALS ARGUMENT<br />

Selbst eine rein elektrisierte GBV-Flotte wäre noch kein Argument<br />

für eine bessere Verkehrseffizienz, wenn die Fahrzeuge beispielsweise<br />

in einem Gebiet eingesetzt werden, in dem auch (ebenfalls<br />

elektrifizierte) Straßenbahnlinien fahren. Entscheidend ist hier<br />

vielmehr, dass auch emissionsfreie Fahrzeuge zu einer Mehrbelastung<br />

im Straßenverkehr führen und somit nicht im Sinne des<br />

öffentlichen Verkehrsinteresses einer Kommune sind.<br />

Jener Schutz der öffentlichen Verkehrsinteressen eröffnet den<br />

Genehmigungsbehörden auch die Option, die Erlaubnis für einen<br />

GBV mit bestimmten Auflagen zu versehen, definiert im § 50,<br />

Absatz 4. Dazu zählen beispielsweise die Kontingentierung der<br />

Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr, eine Rückkehrpflicht<br />

für auftragslose Fahrzeuge (anders als Mietwagen unterliegen<br />

Pooling-Fahrzeuge keiner generellen Rückkehrpflicht),<br />

zeitliche und räumliche Beschränkungen<br />

sowie die Definition von Sozialstandards. Die<br />

räumliche und zeitliche Einschränkung könnte<br />

laut Einschätzung des BVTM in zwei Richtungen<br />

erfolgen. Indem man entweder bestimmte Zeiten und<br />

Gebiete in die Genehmigung explizit und verpflichtend<br />

einschließt oder indem man sie explizit ausschließt.<br />

§ 13,<br />

Abs. 5a<br />

SCHUTZ VOR ROSINENPICKEREI<br />

Ersteres sei dann sinnvoll, wenn verhindert werden soll, dass ein<br />

gebündelter Bedarfsverkehr Rosinenpickerei betreibt und insbesondere<br />

in Randgebieten und Randzeiten keinen Dienst einrichtet,<br />

argumentiert der BVTM. Der Ausschluss bestimmter Zeiten<br />

und Gebiete sei dagegen dann sinnvoll, wenn andere Verkehre<br />

geschützt werden sollen. „Hierbei geht es um den Linienschutz von<br />

Bus und Bahn, aber auch um Linienbedarfsverkehr und <strong>Taxi</strong>“, heißt<br />

es im oben erwähnten Leitfaden. „Beispielsweise wäre denkbar,<br />

dass Flughäfen nicht vom gebündelten Bedarfsverkehr angefahren<br />

werden dürfen, weil diese in der Regel durch den großen ÖPNV<br />

und das <strong>Taxi</strong>gewerbe ausreichend angebunden sind.<br />

Bei der Frage, wie viel ein gebündelter Verkehr kosten darf,<br />

kann die Behörde ebenfalls mitreden. Ähnlich wie künftig auch<br />

bei <strong>Taxi</strong>s (siehe Seite 6 bzw. 8) kann ein Mindest- und ein Höchstpreis<br />

definiert werden bzw. optional auch ein Tarifkorridor. Der<br />

Mindestpreis muss dabei so gewählt sein, dass er für den Betreiber<br />

auskömmlich ist, wobei natürlich berücksichtigt werden muss,<br />

dass sich mehrere Fahrgäste die Fahrt teilen. Unter dem Gesichtspunkt<br />

der Verkehrseffizienz sei ein angemessener Abstand zu<br />

ÖPNV-Tarifen zu wahren, empfiehlt der BVTM. „Der Mindestpreis<br />

für gebündelten Bedarfsverkehr sollte unter dem <strong>Taxi</strong>tarif (weil er<br />

Fahrten bündelt) und oberhalb des ÖPNV-Tarifs (damit der ÖPNV<br />

nicht kannibalisiert wird) liegen.<br />

Höchstpreise sind laut Ansicht des BVTM dann geboten, „wenn<br />

ein Einschluss bestimmter Bedienzeiten und Bediengebiete zur<br />

Auflage gemacht ist. Anderenfalls könnte die Bedienung dieser<br />

Zeiten und Gebiete schlicht durch sehr hohe Abschreckungspreise<br />

umgangen werden. Plausibel erscheint, dass der Höchstpreis<br />

für gebündelten Bedarfsverkehr dem <strong>Taxi</strong>tarif bzw. im Falle eines<br />

Tarifkorridors dem Höchstpreis für <strong>Taxi</strong>s entspricht“. jh<br />

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