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Taxi Times DACH - 2. Quartal 2021

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PBEFG-NOVELLE IN DER PRAXIS<br />

FOTO: Adobe Stock / jozsitoeroe<br />

Heuermann setzt damit auch ein klares Statement,<br />

dass <strong>Taxi</strong>-Festpreise nicht zwingend günstiger<br />

als der <strong>Taxi</strong>tarif sein müssen. Sie sollten<br />

sich vielmehr unbedingt am <strong>Taxi</strong>tarif orientieren,<br />

lautet das nahezu einstimmige Credo innerhalb der<br />

Branche.<br />

Der Grund ist ganz einfach: „Festpreise hängen weder<br />

von der tatsächlichen Fahrtstrecke (Umleitungen) noch von der<br />

tatsächlichen Fahrzeit (Verkehrssituation) ab“, schreibt der BVTM.<br />

„Sie verlagern dieses Risiko vom Fahrgast auf den Unternehmer.<br />

Bei der Einführung von Festpreisen ist daher zu beachten, dass<br />

die Interessen des Fahrgastes und die Interessen des Unternehmers<br />

in einen fairen Ausgleich gebracht werden. Eine Festpreis-<br />

Option ist grundsätzlich zu begrüßen, wenn ein solcher fairer<br />

Ausgleich gelungen ist.“<br />

§ 39<br />

FUNDIERT UND WIRTSCHAFTLICH KALKULIERT<br />

Die Genehmigungsbehörden stehen damit in der Verantwortung,<br />

Festpreise wie auch Tarifkorridore auf Basis fundierter wirtschaftlicher<br />

Kalkulationen festzusetzen. Dafür ist eine Abstimmung mit<br />

dem örtlichen <strong>Taxi</strong>gewerbe unverzichtbar. Das Zauberwort lautet<br />

„auskömmlich“. Festpreise müssen so definiert sein, dass sie für<br />

den durchführenden <strong>Taxi</strong>unternehmer wirtschaftlich sinnvoll<br />

sind. Die gesetzliche Grundlage bildet der (unverändert gebliebene)<br />

Paragraf 39, Absatz 2 des PBefG: „Die Genehmigungsbehörde<br />

hat die Beförderungsentgelte insbesondere daraufhin zu<br />

prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage<br />

des Unternehmers, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung<br />

des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung<br />

angemessen sind.“<br />

Wie sieht das nun konkret bei Festpreisen für bestimmte Wegstrecken<br />

mit einem klar definierten Start- und Zielpunkt aus? Hier<br />

sollte der Preis dem durchschnittlichen Beförderungsentgelt ohne<br />

Festpreis entsprechen, empfiehlt der BVTM. Als Parameter nennt<br />

er den Grundpreis, die durchschnittliche Strecke, eine streckenabhängige<br />

Tarifkomponente laut Tarifordnung, eine durchschnittliche<br />

fahrbedingte Wartezeit, die zeitabhängige Tarifkomponente<br />

laut Tarifordnung sowie einen Festpreis-Aufschlag.<br />

Ein Festpreis unabhängig von der Wegstrecke, der nur bei (vor-)<br />

bestellten Fahrten angewendet werden darf (siehe Seite 6), kann<br />

dagegen nicht die tatsächliche Strecke und eventuelle Wartezeit<br />

§ 51,<br />

Abs. 1<br />

abbilden. Er muss laut BVTM daher auf Basis<br />

von vorab gebildeten Erwartungswerten definiert<br />

sein. „Der Fahrpreis wird also nicht durch Messung<br />

des Taxameters gebildet, sondern ähnlich<br />

einem Navigationsgerät, was bei Fahrtantritt angibt,<br />

welche Strecke und welche Fahrzeit erwartet wird.“<br />

Der Bundesverband <strong>Taxi</strong> und Mietwagen empfiehlt, den<br />

Zeitfaktor in Form eines Aufschlags pauschaliert auf die Kilometer<br />

umzulegen. Dies stärke die Preistransparenz für die Fahrgäste<br />

und erleichtere die Nachvollziehbarkeit der Preisbildung sowohl<br />

für Fahrgäste als auch für Behörden.<br />

FESTPREIS MIT MINDESTBETRAG<br />

Für die Gestaltung des Festpreis-Tarifs in der Praxis zählt der<br />

BVTM verschiedene Möglichkeiten auf. So könnte beispielsweise<br />

ein Grundpreis plus einheitlicher Kilometer-Satz definiert werden.<br />

Das Beförderungsentgelt würde sich in diesem Fall aus dem<br />

Grundpreis plus der erwarteten Strecke mal dem km-Satz zusammensetzen,<br />

wobei der Fahrpreis pro Fahrt einen Mindestbetrag<br />

nicht unterschreiten sollte, auch wenn die Strecke sehr kurz ist.<br />

Beispiel: 1,60 Euro je km, aber immer mindestens 4 Euro.<br />

Alternativ könnten auch streckenabhängige Tarifstufen definiert<br />

werden. „Fahrten bis 3 Kilometer kosten x Euro, bis 5 Kilometer<br />

y Euro, bis 10 Kilometer z Euro usw.“, nennt der BVTM<br />

ein Preisbeispiel und fordert, dass bei allen Festpreis-Modellen<br />

beim Kilometer-Satz ein Aufschlag für fahrbedingte Wartezeit zu<br />

berücksichtigen ist, weil andernfalls die Einführung von Festpreisen<br />

faktisch einer Tarifsenkung gleichkäme. Auch hier hat<br />

die Behörde zwingend nach Maßgabe des § 39, Absatz 2, PBefG<br />

zu entscheiden: Der Tarif muss auskömmlich sein. <br />

jh<br />

SO STEHT ES NEU IM GESETZ<br />

§ 51, Absatz 1, Satz 3: Für Fahrten auf vorherige Bestellung<br />

können Festpreise bestimmt oder Regelungen über<br />

Mindest- und Höchstpreise getroffen werden, innerhalb<br />

derer das Beförderungsentgelt vor Fahrtantritt frei zu vereinbaren<br />

ist. Die Landesregierung kann die Ermächtigung<br />

durch Rechtsverordnung übertragen.<br />

Klappe zu – los geht's.<br />

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