Taxi Times DACH - 2. Quartal 2021
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PBEFG-NOVELLE IN DER PRAXIS<br />
FOTO: Adobe Stock / jozsitoeroe<br />
Heuermann setzt damit auch ein klares Statement,<br />
dass <strong>Taxi</strong>-Festpreise nicht zwingend günstiger<br />
als der <strong>Taxi</strong>tarif sein müssen. Sie sollten<br />
sich vielmehr unbedingt am <strong>Taxi</strong>tarif orientieren,<br />
lautet das nahezu einstimmige Credo innerhalb der<br />
Branche.<br />
Der Grund ist ganz einfach: „Festpreise hängen weder<br />
von der tatsächlichen Fahrtstrecke (Umleitungen) noch von der<br />
tatsächlichen Fahrzeit (Verkehrssituation) ab“, schreibt der BVTM.<br />
„Sie verlagern dieses Risiko vom Fahrgast auf den Unternehmer.<br />
Bei der Einführung von Festpreisen ist daher zu beachten, dass<br />
die Interessen des Fahrgastes und die Interessen des Unternehmers<br />
in einen fairen Ausgleich gebracht werden. Eine Festpreis-<br />
Option ist grundsätzlich zu begrüßen, wenn ein solcher fairer<br />
Ausgleich gelungen ist.“<br />
§ 39<br />
FUNDIERT UND WIRTSCHAFTLICH KALKULIERT<br />
Die Genehmigungsbehörden stehen damit in der Verantwortung,<br />
Festpreise wie auch Tarifkorridore auf Basis fundierter wirtschaftlicher<br />
Kalkulationen festzusetzen. Dafür ist eine Abstimmung mit<br />
dem örtlichen <strong>Taxi</strong>gewerbe unverzichtbar. Das Zauberwort lautet<br />
„auskömmlich“. Festpreise müssen so definiert sein, dass sie für<br />
den durchführenden <strong>Taxi</strong>unternehmer wirtschaftlich sinnvoll<br />
sind. Die gesetzliche Grundlage bildet der (unverändert gebliebene)<br />
Paragraf 39, Absatz 2 des PBefG: „Die Genehmigungsbehörde<br />
hat die Beförderungsentgelte insbesondere daraufhin zu<br />
prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage<br />
des Unternehmers, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung<br />
des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung<br />
angemessen sind.“<br />
Wie sieht das nun konkret bei Festpreisen für bestimmte Wegstrecken<br />
mit einem klar definierten Start- und Zielpunkt aus? Hier<br />
sollte der Preis dem durchschnittlichen Beförderungsentgelt ohne<br />
Festpreis entsprechen, empfiehlt der BVTM. Als Parameter nennt<br />
er den Grundpreis, die durchschnittliche Strecke, eine streckenabhängige<br />
Tarifkomponente laut Tarifordnung, eine durchschnittliche<br />
fahrbedingte Wartezeit, die zeitabhängige Tarifkomponente<br />
laut Tarifordnung sowie einen Festpreis-Aufschlag.<br />
Ein Festpreis unabhängig von der Wegstrecke, der nur bei (vor-)<br />
bestellten Fahrten angewendet werden darf (siehe Seite 6), kann<br />
dagegen nicht die tatsächliche Strecke und eventuelle Wartezeit<br />
§ 51,<br />
Abs. 1<br />
abbilden. Er muss laut BVTM daher auf Basis<br />
von vorab gebildeten Erwartungswerten definiert<br />
sein. „Der Fahrpreis wird also nicht durch Messung<br />
des Taxameters gebildet, sondern ähnlich<br />
einem Navigationsgerät, was bei Fahrtantritt angibt,<br />
welche Strecke und welche Fahrzeit erwartet wird.“<br />
Der Bundesverband <strong>Taxi</strong> und Mietwagen empfiehlt, den<br />
Zeitfaktor in Form eines Aufschlags pauschaliert auf die Kilometer<br />
umzulegen. Dies stärke die Preistransparenz für die Fahrgäste<br />
und erleichtere die Nachvollziehbarkeit der Preisbildung sowohl<br />
für Fahrgäste als auch für Behörden.<br />
FESTPREIS MIT MINDESTBETRAG<br />
Für die Gestaltung des Festpreis-Tarifs in der Praxis zählt der<br />
BVTM verschiedene Möglichkeiten auf. So könnte beispielsweise<br />
ein Grundpreis plus einheitlicher Kilometer-Satz definiert werden.<br />
Das Beförderungsentgelt würde sich in diesem Fall aus dem<br />
Grundpreis plus der erwarteten Strecke mal dem km-Satz zusammensetzen,<br />
wobei der Fahrpreis pro Fahrt einen Mindestbetrag<br />
nicht unterschreiten sollte, auch wenn die Strecke sehr kurz ist.<br />
Beispiel: 1,60 Euro je km, aber immer mindestens 4 Euro.<br />
Alternativ könnten auch streckenabhängige Tarifstufen definiert<br />
werden. „Fahrten bis 3 Kilometer kosten x Euro, bis 5 Kilometer<br />
y Euro, bis 10 Kilometer z Euro usw.“, nennt der BVTM<br />
ein Preisbeispiel und fordert, dass bei allen Festpreis-Modellen<br />
beim Kilometer-Satz ein Aufschlag für fahrbedingte Wartezeit zu<br />
berücksichtigen ist, weil andernfalls die Einführung von Festpreisen<br />
faktisch einer Tarifsenkung gleichkäme. Auch hier hat<br />
die Behörde zwingend nach Maßgabe des § 39, Absatz 2, PBefG<br />
zu entscheiden: Der Tarif muss auskömmlich sein. <br />
jh<br />
SO STEHT ES NEU IM GESETZ<br />
§ 51, Absatz 1, Satz 3: Für Fahrten auf vorherige Bestellung<br />
können Festpreise bestimmt oder Regelungen über<br />
Mindest- und Höchstpreise getroffen werden, innerhalb<br />
derer das Beförderungsentgelt vor Fahrtantritt frei zu vereinbaren<br />
ist. Die Landesregierung kann die Ermächtigung<br />
durch Rechtsverordnung übertragen.<br />
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