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Rechtsökonomische Studie (Gutachten) - Bundesnotarkammer

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Finanzielle Auswirkungen eines geänderten<br />

Sicherheitenkonzeptes beim Bauträgervertrag<br />

2) Basis-Rechtsmodell - Zahlung nach Baufortschritt gemäß § 3 MaBV (Szenario 1 + 2) versus Rechts-<br />

modell - Zahlung nach Baufortschritt bei Gewährung einer ausdrücklichen Rückzahlung ohne bzw.<br />

mit Bürgschaft (Szenario 3 + 5)<br />

Höhere Marge<br />

(Objektherrschaft)<br />

Konsequenzen Qualitativ ∆<br />

Bank Bauträger Erwerber<br />

pro contra pro contra pro contra<br />

Höhere Avalprovisionen<br />

(nicht bei Rückzahlungspflicht)<br />

Wegfall der Ausstiegsklausel/<br />

Vorgegebene Vertragserfüllungspflicht<br />

/ Baukostenrisiko<br />

(inkl. Transaktionskosten)<br />

Bank avanciert teilweise zum BT<br />

Höherer Kontrollaufwand<br />

(Zeitmanagement)<br />

Durch späteres "Ausbuchen"<br />

höherer Administrationsaufwand<br />

Bewertungsproblematik<br />

(nicht bei Rückzahlungspflicht)<br />

Erwerber-Ausfallrisiko und<br />

Gefahr der "Kettenreaktion" (Fall<br />

macht "Schule" - führt zum<br />

Bankenausstieg)<br />

Objektverwertungsrisiko<br />

Höherer EK-Einsatz<br />

Höhere Vorverkaufsauflage<br />

Längerer EK-Einbehalt durch<br />

Banken (Kapitalbindung<br />

problematisch bei<br />

Parallelobjekten)<br />

Hobby-BT's / kleine BT's werden<br />

ggf. nicht finanziert<br />

Eingeschränktes Kreditvolumen/<br />

Liquidität<br />

(nicht bei Rückzahlungspflicht)<br />

Rückgabeproblematik der<br />

Bürgschaft<br />

Hinweis: Höhere<br />

Finanzierungskosten für BT<br />

irrelevant wegen "Einpreisung/<br />

Uberwälzung"<br />

Sicherheit (KP)<br />

Keine Schäden aus Mängeln<br />

(soweit vor Abnahme angezeigt)<br />

Kostenerstattung bei<br />

Ersatzvornahme durch<br />

Drittunternehmen<br />

Höherer KP<br />

Bei Rückabwicklung Schäden<br />

wie Vorfälligkeitsentschädigung,<br />

Bauzeitzinsen, Steuernachteile,<br />

ggf. neue Objektsuche zu<br />

höherem Preis sowie ggf.<br />

zusätzlicher Umzug<br />

Verwirkung von Eigenleistungen<br />

Hintergrund für den Vergleich dieser beiden Rechtsmodelle bilden die jüngsten Entwicklungen in der<br />

höchstrichterlichen Rechtsprechung, die schon zur Zahlung im „Vormerkungsmodell“ den Erwerber-<br />

schutz stark ausgeweitet hat. So wurde nach Angabe der <strong>Bundesnotarkammer</strong> zunächst aus der<br />

konkreten Formulierung einer Freistellungserklärung eine Wahlschuld abgeleitet, die den Rück-<br />

zahlungsvorbehalt zugunsten der erklärenden Bank auf eine Rückzahlungspflicht beschränkte, wenn<br />

die primäre Löschungsverpflichtung nach Aufhebung des Bauträgervertrages unmöglich geworden<br />

war (§ 265 Satz 2 BGB) 2 . Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof der Kammer zufolge eine<br />

Direktkondiktion zwischen dem Erwerber und dem Kreditinstitut des Bauträgers bejaht, wenn der<br />

Erwerber unmittelbar an das Kreditinstitut mit dem Ziel der Lastenfreistellung gezahlt hatte, der<br />

Bauträgervertrag jedoch nichtig war 3 . Da dieser Anspruch auf § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB und<br />

nicht auf die Freistellungserklärung i.V.m. § 265 Satz 2 BGB gestützt wurde, konnte dabei<br />

(naturgemäß) auch die nach § 3 Abs. 1 Satz 3 MaBV mögliche Begrenzung auf den anteiligen Wert<br />

des Vertragsobjektes keine Rolle spielen. Herauszugeben war vielmehr die gesamte bisher geleistete<br />

Vergütung.<br />

2 BGH, Urt. vom 30.09.2004 – VII ZR 458/02, DNotZ 2005, 380, 383.<br />

3 BGH, Urt. vom 10.02.2005 – VII ZR 184/04, DNotZ 2005, 467, 469.<br />

IFQ 24

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