Rechtsökonomische Studie (Gutachten) - Bundesnotarkammer
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Finanzielle Auswirkungen eines geänderten<br />
Sicherheitenkonzeptes beim Bauträgervertrag<br />
2) Basis-Rechtsmodell - Zahlung nach Baufortschritt gemäß § 3 MaBV (Szenario 1 + 2) versus Rechts-<br />
modell - Zahlung nach Baufortschritt bei Gewährung einer ausdrücklichen Rückzahlung ohne bzw.<br />
mit Bürgschaft (Szenario 3 + 5)<br />
Höhere Marge<br />
(Objektherrschaft)<br />
Konsequenzen Qualitativ ∆<br />
Bank Bauträger Erwerber<br />
pro contra pro contra pro contra<br />
Höhere Avalprovisionen<br />
(nicht bei Rückzahlungspflicht)<br />
Wegfall der Ausstiegsklausel/<br />
Vorgegebene Vertragserfüllungspflicht<br />
/ Baukostenrisiko<br />
(inkl. Transaktionskosten)<br />
Bank avanciert teilweise zum BT<br />
Höherer Kontrollaufwand<br />
(Zeitmanagement)<br />
Durch späteres "Ausbuchen"<br />
höherer Administrationsaufwand<br />
Bewertungsproblematik<br />
(nicht bei Rückzahlungspflicht)<br />
Erwerber-Ausfallrisiko und<br />
Gefahr der "Kettenreaktion" (Fall<br />
macht "Schule" - führt zum<br />
Bankenausstieg)<br />
Objektverwertungsrisiko<br />
Höherer EK-Einsatz<br />
Höhere Vorverkaufsauflage<br />
Längerer EK-Einbehalt durch<br />
Banken (Kapitalbindung<br />
problematisch bei<br />
Parallelobjekten)<br />
Hobby-BT's / kleine BT's werden<br />
ggf. nicht finanziert<br />
Eingeschränktes Kreditvolumen/<br />
Liquidität<br />
(nicht bei Rückzahlungspflicht)<br />
Rückgabeproblematik der<br />
Bürgschaft<br />
Hinweis: Höhere<br />
Finanzierungskosten für BT<br />
irrelevant wegen "Einpreisung/<br />
Uberwälzung"<br />
Sicherheit (KP)<br />
Keine Schäden aus Mängeln<br />
(soweit vor Abnahme angezeigt)<br />
Kostenerstattung bei<br />
Ersatzvornahme durch<br />
Drittunternehmen<br />
Höherer KP<br />
Bei Rückabwicklung Schäden<br />
wie Vorfälligkeitsentschädigung,<br />
Bauzeitzinsen, Steuernachteile,<br />
ggf. neue Objektsuche zu<br />
höherem Preis sowie ggf.<br />
zusätzlicher Umzug<br />
Verwirkung von Eigenleistungen<br />
Hintergrund für den Vergleich dieser beiden Rechtsmodelle bilden die jüngsten Entwicklungen in der<br />
höchstrichterlichen Rechtsprechung, die schon zur Zahlung im „Vormerkungsmodell“ den Erwerber-<br />
schutz stark ausgeweitet hat. So wurde nach Angabe der <strong>Bundesnotarkammer</strong> zunächst aus der<br />
konkreten Formulierung einer Freistellungserklärung eine Wahlschuld abgeleitet, die den Rück-<br />
zahlungsvorbehalt zugunsten der erklärenden Bank auf eine Rückzahlungspflicht beschränkte, wenn<br />
die primäre Löschungsverpflichtung nach Aufhebung des Bauträgervertrages unmöglich geworden<br />
war (§ 265 Satz 2 BGB) 2 . Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof der Kammer zufolge eine<br />
Direktkondiktion zwischen dem Erwerber und dem Kreditinstitut des Bauträgers bejaht, wenn der<br />
Erwerber unmittelbar an das Kreditinstitut mit dem Ziel der Lastenfreistellung gezahlt hatte, der<br />
Bauträgervertrag jedoch nichtig war 3 . Da dieser Anspruch auf § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB und<br />
nicht auf die Freistellungserklärung i.V.m. § 265 Satz 2 BGB gestützt wurde, konnte dabei<br />
(naturgemäß) auch die nach § 3 Abs. 1 Satz 3 MaBV mögliche Begrenzung auf den anteiligen Wert<br />
des Vertragsobjektes keine Rolle spielen. Herauszugeben war vielmehr die gesamte bisher geleistete<br />
Vergütung.<br />
2 BGH, Urt. vom 30.09.2004 – VII ZR 458/02, DNotZ 2005, 380, 383.<br />
3 BGH, Urt. vom 10.02.2005 – VII ZR 184/04, DNotZ 2005, 467, 469.<br />
IFQ 24