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Vorgaben - BDC

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Im stationären Bereich muss eine Kostenerstattung aber mindestens bis zu der Höhe erfolgen, wie sie auch im<br />

eigenen Land erfolgen würde. Vom Erstattungsanspruch erfasst werden dabei jedoch grundsätzlich nur die unmittelbar<br />

mit der Gesundheitsversorgung zusammenhängenden Kosten, sprich die Kosten der eigentlichen medizinischen<br />

Leistungen sowie bei Krankenhausbehandlung die untrennbar mit dem stationären Aufenthalt zwangsläufig anfallenden<br />

Kosten. Ein Anspruch auf Erstattung der Reise-, Aufenthalts- und Verpflegungskosten außerhalb des<br />

Krankenhausaufenthaltes besteht nur, wenn diese auch bei einer Behandlung im Wohnmitgliedstaat von der<br />

Krankenversicherung übernommen werden [6].<br />

Ziele der neuen EU-Richtlinie<br />

Nachdem die geltende Rechsprechung des EuGH noch nicht in allen Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt<br />

wurde, werden die Patientenrechte mit dieser Richtlinie nunmehr verbindlich festgeschrieben. Denn durch die Richtlinie<br />

werden die zu erreichenden Ziele und Vorschriften vorgegeben, die von den Mitgliedstaaten in gesetzliche Regelungen<br />

umgesetzt werden müssen. Folglich sollen den Patienten hierdurch europaweit transparente und einheitliche Rechte bei<br />

der Inanspruchnahme von grenzüberschreitenden Gesundheitsdienstleistungen garantiert werden.<br />

Ein weiteres Ziel ist die Erleichterung des Zugangs zu einer sicheren und hochwertigen grenzüberschreitenden<br />

Gesundheitsversorgung. Dabei soll durch die freie Arztwahl einem Teil der EU-Bürger ein besserer Zugang zu<br />

medizinischer Versorgung gewährleistet werden. Dies zum Beispiel durch Verkürzung von Wartelisten (wie in<br />

Großbritannien) oder durch Verbesserung der Versorgung für Patienten mit seltenen Erkrankungen (gerade aus kleineren<br />

Mitgliedstaaten). Letzteres soll unter anderem erreicht werden durch Zusammenarbeit von miteinander eng vernetzten<br />

spezialisierten Zentren.<br />

In diesem Zusammenhang erwartet man sich auch eine steigende Qualität der nationalen Gesundheitssysteme,<br />

nachdem diese nun einem gewissen Wettbewerb ausgesetzt werden. Denn der Druck auf die Mitgliedstaaten, die<br />

Versorgungsqualität im eigenen Land zu verbessern und sich konsequenterweise die damit verbundenen Einnahmen zu<br />

sichern, wird erhöht, wenn sich der Patient eben auch für eine schnellere oder qualitativ bessere Behandlung im EU-<br />

Ausland unter gesicherter Kostenübernahme in Höhe der im eigenen Land anfallenden Kosten entscheiden kann.<br />

Ferner soll die Richtlinie zu praktischen Erleichterungen führen, indem vor allem durch Schaffung europaweit<br />

miteinander kooperierender nationaler Kontaktstellen die Informationsbeschaffung für die Versicherten vereinfacht und<br />

klarer werden soll.<br />

Die wichtigsten Bestimmungen der Richtlinie<br />

Die wichtigsten der nun verbindlich festgelegten und umzusetzenden Regelungen werden im Einzelnen wie folgt kurz<br />

dargestellt.<br />

Zuständigkeiten des Behandlungsmitgliedstaats<br />

Artikel 4 Abs. 1 bestimmt, dass Leistungen der Gesundheitsvorsorge auf Grundlage der Rechtsvorschriften des<br />

Behandlungsstaates (der Staat, in dem die Behandlung vorgenommen wird) sowie der von diesem festgelegten<br />

Standards und Leitlinien für Qualität und Sicherheit sowie der Rechtsvorschriften der Union über Sicherheitsstandards<br />

erbracht werden. Dies bedeutet, dass sich – anders als die Höhe der Kostenerstattung – die Art und Weise der<br />

Auslandsbehandlung ausschließlich nach den Bedingungen des dortigen Gesundheitsversorgungssystems richten. Die<br />

Regelung legt aber gleichzeitig fest, dass dabei die Grundsätze der Universalität, des Zugangs zu hochwertiger<br />

Versorgung, der Gleichbehandlung und der Solidarität beachtet werden.<br />

Ferner haben die Behandlungsstaaten unter anderem das Recht der Patienten sicherzustellen, dass sie bei<br />

nationalen Anlaufstellen bzw. Gesundheitsdienstleistern über die Behandlungsoptionen, Verfügbarkeit, die medizinische<br />

Qualität und Sicherheit der Versorgung (Artikel 4 Abs. 2 a, b) sowie über etwaige Ansprüche bei Behandlungsfehlern in<br />

anderen EU-Staaten Informationen erhalten (Artikel 4 Abs. 2 c).<br />

Zudem müssen die Mitgliedstaaten nach Artikel 4 Abs. 4 sicherstellen, dass Gesundheitsdienstleister für die<br />

Behandlung von Patienten aus anderen Mitgliedstaaten die gleiche Gebührenordnung zugrunde legen, wie sie für<br />

inländische Patienten in einer vergleichbaren medizinischen Situation gilt oder mangels vergleichbarer Gebührensätze,<br />

dass die abgerechneten Gebühren nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien berechnet werden.<br />

Zuständigkeiten des Versicherungsmitgliedstaats<br />

Der Versicherungsmitgliedstaat (Staat, in dem der Patient versichert ist) stellt nach Artikel 5 sicher, dass für die<br />

grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung entstehende Kosten gemäß den Bestimmungen des Kapitels III der<br />

Richtlinie erstattet werden sowie dass Mechanismen bestehen, um Patienten auf Anfrage Informationen über ihre Rechte<br />

und Ansprüche in diesem Staat zur Verfügung zu stellen, insbesondere bezüglich der Regeln und Bedingungen für eine<br />

Kostenerstattung und der Verfahren zur Geltendmachung und Festsetzung dieser Ansprüche sowie der Möglichkeiten der<br />

Anfechtung und des Rechtsbehelfs gemäß Artikel 9.<br />

Eine wichtige Festschreibung befindet sich in Artikel 5 lit. ba. Darin ist der Versicherungsstaat zur Sicherstellung<br />

verpflichtet, dass für einen Patienten, der eine grenzüberschreitende Gesundheitsleistung in Anspruch genommen hat<br />

und bei dem eine medizinische Nachbehandlung erforderlich ist, dieselbe medizinische Nachbehandlung verfügbar ist,<br />

die verfügbar gewesen wäre, wenn die Gesundheitsdienstleistung in seinem Hoheitsgebiet erbracht worden wäre.<br />

Nationale Kontaktstellen<br />

Artikel 6 der Richtlinie legt die Anforderungen für die Schaffung nationaler Kontaktstellen sowie deren Aufgaben fest.<br />

Danach hat zum Beispiel jeder Mitgliedstaat eine oder mehrere Kontaktstellen für die grenzüberschreitende<br />

Gesundheitsversorgung der Kommission zu benennen. Beispielhafte Aufgaben der Kontaktstellen sind das zur<br />

Verfügungstellen von Informationen über Gesundheitsdienstleister, einschließlich über die Berechtigung eines konkreten<br />

Dienstleisters zur Erbringung von Leistungen oder über Beschränkungen seiner Tätigkeit (auf Anfrage), über die oben<br />

aufgeführten Themen gemäß Artikel 4 Abs. 2 a sowie von Informationen über Patientenrechte, Beschwerdeverfahren etc.

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