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Vorgaben - BDC

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Denn grundsätzlich können Form und Umstände einer Meinungskundgabe so gewählt werden, dass damit die größte<br />

Verbreitung oder die stärkste Wirkung erzielt wird.<br />

Auch über den Datenschutz kann man derartige Portale nicht aushebeln. Denn die Nennung von persönlichen Daten,<br />

wie der Zuname, der Ort der Tätigkeit und die Spezialisierung verstoßen nicht gegen das Recht auf informationelle<br />

Selbstbestimmung. Entscheidendes Argument hier ist immer, dass es sich insgesamt eben nicht um sensible<br />

Dateninformationen handelt und diese personenbezogenen Daten wie der Name, die berufliche Tätigkeit einer Person<br />

aus einer allgemein zugänglichen Quelle (regelmäßig bereits die Internetpräsenz der Praxis oder des Krankenhauses)<br />

entnommen worden sind. In diesen Fällen können solche Informationen grundsätzlich auch ohne Einwilligung des<br />

Betroffenen im gleichen oder in einem anderen Medium wiedergegeben werden, wie sich aus § 28 BDSG ergibt.<br />

Die Rechtsprechung geht zwischenzeitlich sogar soweit, dass Bewertungsportale im Internet als urheberrechtlich<br />

geschützte Datenbank anzusehen sind (vgl. OLG Köln, Urteil vom 14.11.2008, Az. 6 U 57/08). Dies belegt ein weiteres<br />

Mal deutlich den hohen Stellenwert, den derartige Bewertungsportale in der Rechtsprechung genießen. Insbesondere die<br />

Schutzbedürftigkeit wird hier ein weiteres Mal betont.<br />

Aufgrund der grundsätzlichen Zulässigkeit derartiger Bewertungsportale ist es auch sehr schwierig, entsprechende<br />

Bewertungen widerrufen zu lassen. Auch hier wird wiederum die Schmähkritik als dasjenige herangezogen, was die<br />

Grenze der freien Meinungsäußerung darstellt. So hat beispielsweise das Amtsgericht Oldenburg entschieden, dass ein<br />

Widerrufanspruch wegen einer eingestellten Bewertung dann nicht besteht, wenn die Bewertung bei objektiver<br />

Betrachtungsweise nicht als Schmähkritik angesehen werden kann, sondern vielmehr einen sachlichen Bezug aufweist<br />

und im Übrigen weitgehend persönliche Wertungen und Einschätzungen des Bewertenden wiedergegeben werden.<br />

Alles in allem kann man festhalten, dass derartige Internetportale grundsätzlich zulässig sind. Dies hat nicht zuletzt die<br />

Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2009 bestätigt. Auch die Bundesärztekammer und die<br />

Kassenärztliche Bundesvereinigung gehen hiervon aus. Die Grenze derartiger Portale ist dann zu ziehen, wenn es sich<br />

nicht mehr um Mitteilungen handelt, die vom Recht der freien Meinungsäußerung gedeckt sind, sondern wenn es sich um<br />

bloße Schmähkritik handelt. Dies müsste dann im Einzelfall überprüft werden.<br />

Antworten von Dr. jur. Jörg Heberer:<br />

Justitiar <strong>BDC</strong> Berlin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht,<br />

E-Mail: justitiar@bdc.de<br />

Diesen Artikel finden Sie unter <strong>BDC</strong>|Online unter der Rubrik Themen|Recht|Arbeitsrecht.<br />

Heberer J. Zulässigkeit von Arztbewertungsportalen im Internet. Passion Chirurgie. 2011 Feb; 1 (2): Artikel 08_01.

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