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Vorgaben - BDC

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Kostenerstattung<br />

Artikel 7: In Artikel 7 werden zunächst allgemeine Grundsätze für die Kostenerstattung festgelegt, wie zum Beispiel, dass<br />

der Versicherungsmitgliedstaat vorbehaltlich der Artikel 8 und 9 sicherstellt, dass die Kosten, die einem Versicherten im<br />

Zusammenhang mit grenzüberschreitender Gesundheitsversorgung entstanden sind, erstattet werden, sofern die<br />

betreffende Gesundheitsdienstleistung zu den Leistungen gehört, auf die der Versicherte auch im Versicherungsstaat<br />

Anspruch hat (Abs. 1). Es sind somit grundsätzlich nur die Leistungen erstattungsfähig, die auch im Inland des<br />

Versicherungsstaates von der Krankenkasse erstattet werden.<br />

Ferner normiert Absatz 4, dass die Kosten nur bis zu den Höchstbeträgen von den Versicherungen erstattet oder<br />

übernommen werden müssen, die auch bei einer Behandlung im eigenen Land übernommen worden wären. Dabei darf<br />

die Erstattung die Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten jedoch nicht überschreiten.<br />

Neu gesetzlich festgelegt wird mit der Richtlinie in diesem Absatz:<br />

„Die Versicherungsmitgliedstaaten können beschließen, die gesamten Kosten der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung zu erstatten, auch<br />

wenn diese höher sind als die Kosten, die bei einer Erbringung der Gesundheitsdienstleistung in ihrem Hoheitsgebiet übernommen worden wären.<br />

Die Versicherungsmitgliedstaaten können beschließen, dass weitere damit verbundene Kosten gemäß den nationalen Rechtsvorschriften erstattet<br />

werden, wie Übernachtungs- und Reisekosten oder zusätzliche Kosten, die für Personen mit Behinderungen bei der Inanspruchnahme von<br />

grenzüberschreitenden Gesundheitsdienstleistungen infolge einer oder mehrerer Behinderungen anfallen können, sofern ausreichende Belege vorliegen,<br />

dass diese Kosten tatsächlich angefallen sind.“<br />

Für eine weitergehende Kostenerstattung muss folglich abgewartet werden, ob einzelne Staaten von der hier<br />

eingeräumten Kompetenz Gebrauch machen werden und wenn ja, wie diese Bestimmungen dann im Einzelnen<br />

ausgestaltet werden.<br />

Mit Ausnahme der in Artikel 8 genannten Fälle darf der Versicherungsstaat die Kostenerstattung nicht von einer<br />

Vorabgenehmigung abhängig machen (Abs. 8).<br />

Artikel 8: Diejenige Gesundheitsversorgung, die einer Vorabgenehmigung durch die Krankenversicherung<br />

unterliegen kann, ist Gegenstand der Bestimmungen in Artikel 8.<br />

Darin regelt Absatz 1, dass der Versicherungsstaat ein System der Vorabgenehmigung vorsehen kann. Dieses<br />

System und Einzelentscheidungen, mit denen eine Vorabgenehmigung verweigert wird, müssen jedoch auf das<br />

notwendige und im Hinblick auf das zu erreichende Ziel verhältnismäßige Maß begrenzt bleiben und dürfen kein Mittel<br />

willkürlicher Diskriminierung und keine ungerechtfertigte Behinderung der Freizügigkeit der Patienten darstellen.<br />

Dies bedeutet zusammengefasst, dass eine Vorabgenehmigung für Krankenhaus- oder Spezialbehandlungen<br />

verlangt werden kann.<br />

Wenn ein Antrag auf Vorabgenehmigung gestellt wird, stellt der Versicherungsstaat fest, ob die Bedingungen der EG-<br />

Verordnung Nr. 883/2004 (Verordnung über die Koordinierung der sozialen Sicherheit) erfüllt sind. Ist dies der Fall, wird<br />

die Genehmigung gemäß der genannten Verordnung erteilt, es sei denn, der Patient wünscht etwas anderes (Abs. 4).<br />

Dass eine Vorabgenehmigung nicht willkürlich verweigert werden darf, legen die Absätze 5 und 5 a fest und stellen<br />

strenge Versagungsgründe auf.<br />

Danach wird statuiert, dass, wenn der Patient Anspruch auf eine Gesundheitsdienstleistung hat und diese nicht<br />

innerhalb eines medizinisch vertretbaren Zeitraums auf dem Hoheitsgebiet des Versicherungsstaates erbracht werden<br />

kann, dieser grundsätzlich zur Erteilung verpflichtet ist.<br />

Im zweiten Absatz werden sodann die Fälle von Gesundheitsversorgung aufgeführt, die von einer Vorabgenehmigung abhängig gemacht werden<br />

dürfen. Hierbei handelt es sich um Fälle,<br />

a. die vom Planungsbedarf in Bezug auf das Ziel, einen ausreichenden und ständigen Zugang zu einem<br />

ausgewogenen Angebot hochwertiger Krankenhausversorgung im betreffenden Mitgliedstaat sicherzustellen,<br />

oder vom Wunsch, die Kosten zu begrenzen und nach Möglichkeit jede Vergeudung finanzieller, technischer oder<br />

personeller Ressourcen zu vermeiden, abhängig gemacht werden und<br />

i. eine Übernachtung des Patienten im Krankenhaus für mindestens eine Nacht erfordern; oder<br />

ii. den Einsatz einer hochspezialisierten und kostenintensiven medizinischen Infrastruktur oder medizinischen<br />

Ausrüstung erfordern;<br />

b. die Behandlungen mit einem besonderen Risiko für den Patienten oder die Bevölkerung einschließen; oder<br />

c. die von einem Erbringer von Gesundheitsdiensten erbracht werden, der in Einzelfällen zu ernsthaften und<br />

spezifischen Bedenken hinsichtlich der Qualität oder Sicherheit der Versorgung Anlass geben könnte, mit<br />

Ausnahme der Gesundheitsversorgung, die dem Unionsrecht über die Gewährleistung eines<br />

Mindestsicherheitsniveaus und einer Mindestqualität in der ganzen Union unterliegt.<br />

Seltene Erkrankungen<br />

Vorteile und Erleichterungen gibt es insbesondere auch für Versicherte, die an seltenen Erkrankungen leiden. Dabei<br />

erfolgt gemäß den Artikeln 12 ff. mit Unterstützung durch die Kommission eine Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im<br />

Bereich der Stärkung der Diagnose- und Behandlungskapazität sowie die Einrichtung sogenannter europäischer<br />

Referenznetzwerke. Ziel ist es, die Diagnostik für seltene Erkrankungen und die Bereitstellung einer hochwertigen<br />

Gesundheitsversorgung zu verbessern, erforderlichenfalls auch durch Überweisungen ins Ausland.

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