CONNECT Magazin 22-03
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EU-Markterschließung aus Zollsicht<br />
Ansätze für importierende Unternehmen, einen effizienten Marktzugang zu etablieren<br />
Das Jahr 20<strong>22</strong> markiert mit dem 50-jährigen<br />
Bestehen der diplomatischen Beziehungen<br />
zwischen China und Deutschland<br />
ein besonderes Jubiläum. Der Aufnahme<br />
diplomatischer Beziehungen folgte ein steiler<br />
wirtschaftlicher Austausch zwischen beiden Nationen,<br />
wobei die korrespondierenden grenzüberschreitenden<br />
Warenbewegungen aus China in die<br />
EU-Staaten bzw. seit 1993 in den EU-Binnenmarkt<br />
in der Konsequenz stetig zunahmen.<br />
Die Verbringung von Waren in die EU ist dabei<br />
stets Gegenstand einer Zollbehandlung, wobei es<br />
verfahrensrechtliche Aspekte zu beachten wie<br />
auch Optimierungspotenziale zu nutzen gilt.<br />
Grundsätzlich gilt, dass alle Waren, welche in die<br />
EU verbracht werden, der betreffenden Zollstelle<br />
zu gestellen (also vorzuführen) sind. Im Anschluss<br />
daran erfolgt in der Regel die Überführung in ein<br />
Zollverfahren, was die Abgabe einer Zollanmeldung<br />
voraussetzt.<br />
Sind die betreffenden Waren dabei bereits für<br />
den EU-Binnenmarkt bestimmt, können sie per<br />
Zollanmeldung direkt in den zollrechtlich freien<br />
Verkehr überführt werden. Hierbei sind bereits<br />
einige Regelungen zu beachten, wie zum Beispiel<br />
das Erfordernis der Ansässigkeit des Zollanmelders<br />
in der EU oder bei Nichtansässigkeit<br />
des Einführers in der EU ggf. die sog. indirekte<br />
Vertretung durch einen in der EU ansässigen Zollanmelder.<br />
Optimierungspotenziale wie zum Beispiel<br />
die Nutzung vereinfachter Verfahren zur<br />
Beschleunigung der logistischen Prozesse oder<br />
ggf. die Inanspruchnahme niedrigerer Präferenzzollsätze<br />
bei der Einfuhr von Waren aus Freihandelsabkommensmärkten<br />
sollten hierbei im<br />
Vorfeld analysiert und ausgenutzt werden.<br />
Weiter können Einfuhrzölle durch Nutzung des<br />
Zolllagerverfahrens oder eines Verwahrungslagers<br />
vermieden werden, wenn Waren im Anschluss<br />
an ihr Verbringen in die EU wieder aus<br />
der EU ausgeführt werden.<br />
Ein planvolles und strukturiertes Vorgehen im<br />
Rahmen eines zollbezogenen Markterschließungskonzeptes<br />
ist daher Voraussetzung für<br />
einen erfolgreichen Markteintritt, um Rechtskonformität<br />
und Einfuhrabgabenvorteile zu gewährleisten.<br />
Michael Tomuscheit, AWB Consulting GmbH<br />
Änderungen des Nachweisgesetzes zwingen Arbeitgeber zum Handeln<br />
Zum 1. August 20<strong>22</strong> war die Europäische<br />
Arbeitsbedingungen-Richtlinie 2019/1152<br />
in den Mitgliedsstaaten umzusetzen. In<br />
Deutschland ist hiervon insbesondere das Nachweisgesetz<br />
betroffen. Dies zwingt Arbeitgeber<br />
nun zum Handeln.<br />
Bereits nach bisheriger Rechtslage verpflichtete<br />
das Nachweisgesetz jeden Arbeitgeber, die<br />
wesentlichen Bedingungen des Arbeitsvertrages<br />
(unter anderem also etwa Beginn des Arbeitsverhältnisses,<br />
Arbeitsort oder Arbeitszeit) schriftlich<br />
niederzulegen und diese den Arbeitnehmern<br />
spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses<br />
auszuhändigen. In der Praxis wurde<br />
diese Nachweisverpflichtung meist mit Abschluss<br />
eines schriftlichen Arbeitsvertrages erfüllt, der<br />
sämtliche hiernach wesentlichen Vertragsbedingungen<br />
enthielt.<br />
Zum 1. August 20<strong>22</strong> wurden die Nachweispflichten<br />
erheblich erweitert. Künftig wird damit<br />
über weitaus mehr Vertragsbedingungen Nachweis<br />
zu erteilen sein, beispielsweise über die vereinbarte<br />
freie Wahl des Arbeitsorts, die Möglichkeit<br />
der Anordnung von Überstunden oder die<br />
Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage.<br />
Die Nachweispflichten sind nach wie vor in<br />
Schriftform, also vom Arbeitgeber eigenhändig<br />
unterschrieben, zu erfüllen.<br />
Auch die Fristen zur Erfüllung dieser Nachweispflichten<br />
verkürzen sich deutlich und sind künftig<br />
gestaffelt: Die grundlegenden Nachweispflichten<br />
müssen bis zum ersten Tag der Arbeitsleistung,<br />
weitere wichtige Nachweispflichten bis<br />
zum siebten Tag und die übrigen Nachweispflichten<br />
– wie bisher – spätestens nach einem<br />
Monat erfüllt werden.<br />
Bei Arbeitsverhältnissen, die bereits vor dem 1.<br />
August 20<strong>22</strong> bestanden haben, sind die Nachweispflichten<br />
auf Verlangen des jeweiligen<br />
Arbeitnehmers grundsätzlich binnen sieben<br />
Tagen nach Zugang der Aufforderung zu erfüllen.<br />
Erfüllt der Arbeitgeber seine Nachweispflichten<br />
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der<br />
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig,<br />
begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem<br />
Bußgeld in Höhe von bis zu 2.000 Euro pro Fall<br />
geahndet wird.<br />
Allen Arbeitgebern ist daher dringend zu empfehlen,<br />
ihre (Muster-)Arbeitsverträge an die<br />
neuen gesetzlichen Erfordernisse anzupassen und<br />
so ihren Nachweispflichten nachzukommen.<br />
Martin Gliewe, Counsel, King & Wood Mallesons<br />
Abb.:zerbor - Fotolia.com<br />
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