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CONNECT Magazin 22-03

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35<br />

EU-Markterschließung aus Zollsicht<br />

Ansätze für importierende Unternehmen, einen effizienten Marktzugang zu etablieren<br />

Das Jahr 20<strong>22</strong> markiert mit dem 50-jährigen<br />

Bestehen der diplomatischen Beziehungen<br />

zwischen China und Deutschland<br />

ein besonderes Jubiläum. Der Aufnahme<br />

diplomatischer Beziehungen folgte ein steiler<br />

wirtschaftlicher Austausch zwischen beiden Nationen,<br />

wobei die korrespondierenden grenzüberschreitenden<br />

Warenbewegungen aus China in die<br />

EU-Staaten bzw. seit 1993 in den EU-Binnenmarkt<br />

in der Konsequenz stetig zunahmen.<br />

Die Verbringung von Waren in die EU ist dabei<br />

stets Gegenstand einer Zollbehandlung, wobei es<br />

verfahrensrechtliche Aspekte zu beachten wie<br />

auch Optimierungspotenziale zu nutzen gilt.<br />

Grundsätzlich gilt, dass alle Waren, welche in die<br />

EU verbracht werden, der betreffenden Zollstelle<br />

zu gestellen (also vorzuführen) sind. Im Anschluss<br />

daran erfolgt in der Regel die Überführung in ein<br />

Zollverfahren, was die Abgabe einer Zollanmeldung<br />

voraussetzt.<br />

Sind die betreffenden Waren dabei bereits für<br />

den EU-Binnenmarkt bestimmt, können sie per<br />

Zollanmeldung direkt in den zollrechtlich freien<br />

Verkehr überführt werden. Hierbei sind bereits<br />

einige Regelungen zu beachten, wie zum Beispiel<br />

das Erfordernis der Ansässigkeit des Zollanmelders<br />

in der EU oder bei Nichtansässigkeit<br />

des Einführers in der EU ggf. die sog. indirekte<br />

Vertretung durch einen in der EU ansässigen Zollanmelder.<br />

Optimierungspotenziale wie zum Beispiel<br />

die Nutzung vereinfachter Verfahren zur<br />

Beschleunigung der logistischen Prozesse oder<br />

ggf. die Inanspruchnahme niedrigerer Präferenzzollsätze<br />

bei der Einfuhr von Waren aus Freihandelsabkommensmärkten<br />

sollten hierbei im<br />

Vorfeld analysiert und ausgenutzt werden.<br />

Weiter können Einfuhrzölle durch Nutzung des<br />

Zolllagerverfahrens oder eines Verwahrungslagers<br />

vermieden werden, wenn Waren im Anschluss<br />

an ihr Verbringen in die EU wieder aus<br />

der EU ausgeführt werden.<br />

Ein planvolles und strukturiertes Vorgehen im<br />

Rahmen eines zollbezogenen Markterschließungskonzeptes<br />

ist daher Voraussetzung für<br />

einen erfolgreichen Markteintritt, um Rechtskonformität<br />

und Einfuhrabgabenvorteile zu gewährleisten.<br />

Michael Tomuscheit, AWB Consulting GmbH<br />

Änderungen des Nachweisgesetzes zwingen Arbeitgeber zum Handeln<br />

Zum 1. August 20<strong>22</strong> war die Europäische<br />

Arbeitsbedingungen-Richtlinie 2019/1152<br />

in den Mitgliedsstaaten umzusetzen. In<br />

Deutschland ist hiervon insbesondere das Nachweisgesetz<br />

betroffen. Dies zwingt Arbeitgeber<br />

nun zum Handeln.<br />

Bereits nach bisheriger Rechtslage verpflichtete<br />

das Nachweisgesetz jeden Arbeitgeber, die<br />

wesentlichen Bedingungen des Arbeitsvertrages<br />

(unter anderem also etwa Beginn des Arbeitsverhältnisses,<br />

Arbeitsort oder Arbeitszeit) schriftlich<br />

niederzulegen und diese den Arbeitnehmern<br />

spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses<br />

auszuhändigen. In der Praxis wurde<br />

diese Nachweisverpflichtung meist mit Abschluss<br />

eines schriftlichen Arbeitsvertrages erfüllt, der<br />

sämtliche hiernach wesentlichen Vertragsbedingungen<br />

enthielt.<br />

Zum 1. August 20<strong>22</strong> wurden die Nachweispflichten<br />

erheblich erweitert. Künftig wird damit<br />

über weitaus mehr Vertragsbedingungen Nachweis<br />

zu erteilen sein, beispielsweise über die vereinbarte<br />

freie Wahl des Arbeitsorts, die Möglichkeit<br />

der Anordnung von Überstunden oder die<br />

Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage.<br />

Die Nachweispflichten sind nach wie vor in<br />

Schriftform, also vom Arbeitgeber eigenhändig<br />

unterschrieben, zu erfüllen.<br />

Auch die Fristen zur Erfüllung dieser Nachweispflichten<br />

verkürzen sich deutlich und sind künftig<br />

gestaffelt: Die grundlegenden Nachweispflichten<br />

müssen bis zum ersten Tag der Arbeitsleistung,<br />

weitere wichtige Nachweispflichten bis<br />

zum siebten Tag und die übrigen Nachweispflichten<br />

– wie bisher – spätestens nach einem<br />

Monat erfüllt werden.<br />

Bei Arbeitsverhältnissen, die bereits vor dem 1.<br />

August 20<strong>22</strong> bestanden haben, sind die Nachweispflichten<br />

auf Verlangen des jeweiligen<br />

Arbeitnehmers grundsätzlich binnen sieben<br />

Tagen nach Zugang der Aufforderung zu erfüllen.<br />

Erfüllt der Arbeitgeber seine Nachweispflichten<br />

nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der<br />

vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig,<br />

begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem<br />

Bußgeld in Höhe von bis zu 2.000 Euro pro Fall<br />

geahndet wird.<br />

Allen Arbeitgebern ist daher dringend zu empfehlen,<br />

ihre (Muster-)Arbeitsverträge an die<br />

neuen gesetzlichen Erfordernisse anzupassen und<br />

so ihren Nachweispflichten nachzukommen.<br />

Martin Gliewe, Counsel, King & Wood Mallesons<br />

Abb.:zerbor - Fotolia.com<br />

www.chk-de.org

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