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Das Wirtschaftsmagazin für das Bergische Land und den Kreis Mettmann
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Mitarbeiter auszahlen. Arbeitgeber sollen
von der für jeden einzelnen Arbeitnehmer
für den Monat August 2022 an das
Finanzamt abzuführende Einkommensteuer
300 € (abzüglich der hierauf entfallenden
Steuern) einbehalten. Dieses einbehaltene
Geld sollen die Arbeitgeber
dann im Folgemonat, dem September
2022, an die Mitarbeiter als Energiepauschale
auszahlen.
Das heißt: In der vorläufigen Insolvenz
zahlt die Schuldnerin/Arbeitgeber für
den Monat August keine Arbeitsentgelte,
dann kann der Arbeitgeber auch keine
Einkommensteuer einbehalten. Folglich
kann der AG im September auch nichts
(Einbehaltenes) auszahlen.
Die Bundeagentur für Arbeit (BA) ist
nicht „Ersatzzahler“. Die BA gewährt
Netto-Entgeltersatzleistung, aber keine
Energiepauschale. Daher kann die EPP
auch nicht über das vorfinanzierte Insolvenzgeld
ausgezahlt werden. Das ist auch
logisch, denn die BA hat vorher auch keine
Steuern zur Finanzierung der Pauschale
einbehalten.
Gehen Arbeitnehmer*innen in der Insolvenz
wegen EPP leer aus?
Nein: Falsch wäre jedenfalls die Behauptung
„ich Arbeitnehmer eines insolventen
Unternehmens bekomme keine Energiepreispauschale“.
Richtig ist, dass jeder
AN eine tatsächliche Begünstigung genießt.
Denn alle Arbeitnehmer erhalten
die Energiepauschale, bei Insolvenzgeldbezug
aber (leider) erst im nächsten Jahr.
Die Begünstigung erfolgt durch Steuerbescheid,
der eine vorherige Steuererklärung
voraussetzt. Da die betroffenen Arbeitnehmer
aufgrund des Insolvenzgeldbezuges
(wegen des Progressionsvorbehalts)
sowieso eine Steuererklärung abgeben
müssen, dürfte das wenig Mehraufwand
sein. Das zuständige Wohnsitz-
Finanzamt (FA) kann anhand der AN-
Angaben feststellen, dass von der Einkommensteuer
in 2022 tatsächlich nichts
einbehalten wurde. Der AN war in 2022
also ohne Energiepauschale.
Das Finanzamt zieht dann wohl den Betrag
der Energiepauschale von der rechnerischen
Steuerlast ab. Der AN hat per
Saldo auch 300,00 Euro zusätzlichen Ertrag,
besser gesagt, weniger Steuer. Das
ist alles recht kompliziert. Es sind halt
keine einfachen Zeiten.
(Quelle: ATN D`avoine Teubler Neu
Rechtsanwälte)
Urteil zur Kontrolle von
Verschleißteilen
Ein Wasserschaden kann schnell sehr
teuer werden. Das müssen Immobilienbesitzer
zu ihrem Leidwesen immer wieder
erfahren. In einem Fall aus Nordrhein-
Westfalen war aus einem 17 Jahre alten
Wasseraufbereitungsgerät eine größere
Menge an Wasser entwichen. Wegen des
Alters dieses Geräts und der Materialermüdung
machte die Versicherung eine
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
geltend und wollte nicht bezahlen.
Der Versicherte sei verpflichtet gewesen,
diese Wasseraufbereitung kontrollieren
zu lassen. Die Richter sahen das nach Information
des Infodienstes Recht und
Steuern der LBS anders. Eine schuldhafder
Bergische Unternehmer 09 |22 37