14.09.2022 Aufrufe

der-Bergische-Unternehmer_0922_Nonprint

Das Wirtschaftsmagazin für das Bergische Land und den Kreis Mettmann

Das Wirtschaftsmagazin für das Bergische Land und den Kreis Mettmann

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Mitarbeiter auszahlen. Arbeitgeber sollen

von der für jeden einzelnen Arbeitnehmer

für den Monat August 2022 an das

Finanzamt abzuführende Einkommensteuer

300 € (abzüglich der hierauf entfallenden

Steuern) einbehalten. Dieses einbehaltene

Geld sollen die Arbeitgeber

dann im Folgemonat, dem September

2022, an die Mitarbeiter als Energiepauschale

auszahlen.

Das heißt: In der vorläufigen Insolvenz

zahlt die Schuldnerin/Arbeitgeber für

den Monat August keine Arbeitsentgelte,

dann kann der Arbeitgeber auch keine

Einkommensteuer einbehalten. Folglich

kann der AG im September auch nichts

(Einbehaltenes) auszahlen.

Die Bundeagentur für Arbeit (BA) ist

nicht „Ersatzzahler“. Die BA gewährt

Netto-Entgeltersatzleistung, aber keine

Energiepauschale. Daher kann die EPP

auch nicht über das vorfinanzierte Insolvenzgeld

ausgezahlt werden. Das ist auch

logisch, denn die BA hat vorher auch keine

Steuern zur Finanzierung der Pauschale

einbehalten.

Gehen Arbeitnehmer*innen in der Insolvenz

wegen EPP leer aus?

Nein: Falsch wäre jedenfalls die Behauptung

„ich Arbeitnehmer eines insolventen

Unternehmens bekomme keine Energiepreispauschale“.

Richtig ist, dass jeder

AN eine tatsächliche Begünstigung genießt.

Denn alle Arbeitnehmer erhalten

die Energiepauschale, bei Insolvenzgeldbezug

aber (leider) erst im nächsten Jahr.

Die Begünstigung erfolgt durch Steuerbescheid,

der eine vorherige Steuererklärung

voraussetzt. Da die betroffenen Arbeitnehmer

aufgrund des Insolvenzgeldbezuges

(wegen des Progressionsvorbehalts)

sowieso eine Steuererklärung abgeben

müssen, dürfte das wenig Mehraufwand

sein. Das zuständige Wohnsitz-

Finanzamt (FA) kann anhand der AN-

Angaben feststellen, dass von der Einkommensteuer

in 2022 tatsächlich nichts

einbehalten wurde. Der AN war in 2022

also ohne Energiepauschale.

Das Finanzamt zieht dann wohl den Betrag

der Energiepauschale von der rechnerischen

Steuerlast ab. Der AN hat per

Saldo auch 300,00 Euro zusätzlichen Ertrag,

besser gesagt, weniger Steuer. Das

ist alles recht kompliziert. Es sind halt

keine einfachen Zeiten.

(Quelle: ATN D`avoine Teubler Neu

Rechtsanwälte)

Urteil zur Kontrolle von

Verschleißteilen

Ein Wasserschaden kann schnell sehr

teuer werden. Das müssen Immobilienbesitzer

zu ihrem Leidwesen immer wieder

erfahren. In einem Fall aus Nordrhein-

Westfalen war aus einem 17 Jahre alten

Wasseraufbereitungsgerät eine größere

Menge an Wasser entwichen. Wegen des

Alters dieses Geräts und der Materialermüdung

machte die Versicherung eine

Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

geltend und wollte nicht bezahlen.

Der Versicherte sei verpflichtet gewesen,

diese Wasseraufbereitung kontrollieren

zu lassen. Die Richter sahen das nach Information

des Infodienstes Recht und

Steuern der LBS anders. Eine schuldhafder

Bergische Unternehmer 09 |22 37

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!