Dübener Wochenspiegel - Ausgabe 24 - Jahrgang 2022
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Seite 72 AMTSBLATT<br />
7. Dezember <strong>2022</strong><br />
• beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern<br />
angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von<br />
den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden<br />
Angaben.<br />
• ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen<br />
Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung<br />
der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten<br />
Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang<br />
mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der<br />
Fähigkeit des Zweckverbandes zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit<br />
aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche<br />
Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die<br />
dazugehörigen Angaben im Jahresabschluss und im Lagebericht aufmerksam<br />
zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges<br />
Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf<br />
der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten<br />
Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch<br />
dazu führen, dass der Zweckverband seine Unternehmenstätigkeit nicht mehr<br />
fortführen kann.<br />
• beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des<br />
Jahresabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Jahresabschluss<br />
die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der<br />
Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger<br />
Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der<br />
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Zweckverbandes vermittelt.<br />
• beurteilen wir den Einklang des Lageberichts mit dem Jahresabschluss, seine<br />
Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des<br />
Zweckverbandes.<br />
• führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern<br />
dargestellten zukunftsorientierten Angaben im Lagebericht durch. Auf Basis<br />
ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere<br />
die den zukunftsorientierten Angaben von den gesetzlichen Vertretern<br />
zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte<br />
Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein<br />
eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu<br />
den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches<br />
unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den<br />
zukunftsorientierten Angaben abweichen.<br />
Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den<br />
geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen,<br />
einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die<br />
wir während unserer Prüfung feststellen.“<br />
Der Jahresabschluss und der Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2019 liegen in<br />
der Zeit vom 8. Dezember bis 16. Dezember <strong>2022</strong> in den Geschäftsräumen des<br />
ZAWDH, Altenhof 10, 04849 Bad Düben zu den Geschäftszeiten öffentlich aus.<br />
Auf diese Auslegung wird hiermit gemäß § 34 Absatz 2 Satz 3 SächsEigBVO<br />
hingewiesen.<br />
Bad Düben, den 30. November <strong>2022</strong><br />
Astrid Münster<br />
Verbandsvorsitzende<br />
Öffentliche Bekanntmachung<br />
des Zweckverbandes Abwassergruppe<br />
<strong>Dübener</strong> Heide, Bad Düben<br />
Der Entwurf des Wirtschaftsplanes für die Jahre 2023 und 20<strong>24</strong> als Doppelhaushalt<br />
des ZAWDH, Bad Düben liegt vom 8. Dezember bis 16. Dezember <strong>2022</strong><br />
in der Geschäftsstelle des ZAWDH, Altenhof 10 in 04849 Bad Düben während<br />
der Geschäftszeiten zur Einsichtnahme aus. Einwohner und Abgabenpflichtige<br />
haben bis zum Ablauf des siebten Arbeitstages nach dem letzten Tag der Auslegung<br />
die Möglichkeit, Einwendungen gegen den Entwurf schriftlich oder zur<br />
Niederschrift zu erheben.<br />
Über fristgemäß erhobene Einwendungen beschließt die Verbandsversammlung<br />
in öffentlicher Sitzung.<br />
Öffnungszeiten der Geschäftsstelle des ZAWDH, Bad Düben:<br />
Montag<br />
Dienstag<br />
Mittwoch<br />
Donnerstag<br />
Freitag<br />
8 – 12 Uhr und 13 – 16 Uhr<br />
8 – 12 Uhr und 13 – 16 Uhr<br />
8 – 12 Uhr und 13 – 15 Uhr<br />
8 – 12 Uhr und 13 – 16 Uhr<br />
8 – 12 Uhr<br />
Bad Düben, den 30. November <strong>2022</strong><br />
gez. Astrid Münster<br />
Verbandsvorsitzende<br />
Satzung der Stadt Bad Düben über die<br />
Veränderungssperre für den Geltungsbereich des<br />
sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans<br />
„Sondergebiet Leipziger Straße“<br />
Präambel<br />
Die Stadt Bad Düben erlässt auf Grundlage der §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches<br />
(BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634),<br />
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli <strong>2022</strong> (BGBl. I S. 1353)<br />
geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 Sächsische Gemeindeordnung<br />
(SächsGemO) in der Fassung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt<br />
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar <strong>2022</strong> (SächsGVBl. S.<br />
134), nach Beschlussfassung durch den Stadtrat vom 19. Mai <strong>2022</strong> folgende<br />
Veränderungssperre für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Sondergebiet<br />
Leipziger Straße“:<br />
§ 1 Zu sichernde Planung<br />
Der Stadtrat der Stadt Bad Düben hat in seiner Sitzung am 19. Mai <strong>2022</strong> mit<br />
Beschluss Nr. 7-29-1009 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet einen<br />
Bebauungsplan aufzustellen. Die Veränderungssperre dient der Sicherung der<br />
planerischen Zielsetzung und damit der Sicherung der städtebaulichen Ordnung<br />
sowie der geordneten weiteren städtebaulichen Entwicklung innerhalb des Geltungsbereichs.<br />
Dies soll für den Bereich des zu erstellenden Bebauungsplanes<br />
„Sondergebiet Leipziger Straße“ insbesondere durch folgende Planungsziele<br />
und Regelungsinstrumente gewährleistet werden:<br />
• Festsetzungen zu der Art (Sondergebiet Hotelnutzung) und dem Maß der<br />
baulichen Nutzung,<br />
• Festsetzungen zu der Bauweise, den überbaubaren und den nicht überbaubaren<br />
Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen,<br />
• Festsetzungen von Verkehrsflächen sowie ggf. Verkehrsflächen von besonderer<br />
Zweckbestimmung;<br />
§ 2 Geltungsbereich<br />
(1) Der räumliche Geltungsbereich der Satzung umfasst das Flurstück 43/174<br />
der Flur 11 in der Gemarkung Bad Düben.<br />
(2) Die genaue Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches dieser Satzung<br />
ist in dem als Anlage beigefügten Lageplan im Maßstab 1:1.000 durch eine<br />
schwarze Linie dargestellt. Maßgeblich ist der innere Rand der Linie. Der<br />
Lageplan ist Bestandteil der Satzung.<br />
§ 3 Rechtswirkung der Veränderungssperre<br />
(1) Im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung dürfen<br />
a. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche<br />
Anlagen beseitigt werden,<br />
b. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken<br />
und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-,<br />
zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.<br />
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der<br />
Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung<br />
über Ausnahmen trifft die Baugenehmi-gungsbehörde im Einvernehmen<br />
mit der Gemeinde.<br />
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich<br />
genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe