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Ärzt*in für Wien 2023/2

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SERVICE RECHT<br />

Bewertungsplattformen<br />

Ungerechtfertigte<br />

Rezensionen im Netz<br />

Der Oberste Gerichtshof hat in einer rezenten Entscheidung 1 festgehalten,<br />

dass kein Anspruch auf Löschung von einem Ärztebewertungsportal<br />

besteht. Ungerechtfertigte Rezensionen müssen allerdings<br />

dennoch nicht hingenommen werden. Wie gegen ungerechtfertigte<br />

Rezensionen vorgegangen werden kann.<br />

Von Sarina Pertl<br />

► Bewertungen auf einer Online-<br />

Plattform sind (auf zivilrechtlicher<br />

Ebene) nach den Grundsätzen<br />

des § 1330 ABGB zu beurteilen, wobei<br />

eine mit Begleittext kommentierte<br />

„Sterne“-Bewertung in ihrer Gesamtheit<br />

zu beurteilen ist. 2<br />

Eine Rezension ist insbesondere dann<br />

ungerechtfertigt, wenn diese von einer<br />

Person stammt, die nie Patientin oder<br />

Patient war und daher nie in Kontakt<br />

mit der betroffenen Ärztin beziehungsweise<br />

dem betroffenen Arzt war, wenn<br />

unwahre Behauptungen aufgestellt<br />

werden oder wenn es zu Beschimpfungen<br />

kommt.<br />

Das Recht<br />

auf freie<br />

Meinungsäußerung<br />

deckt keine<br />

unwahren<br />

Tatsachenbehauptungen.<br />

Das Recht auf freie Meinungsäußerung<br />

deckt keine unwahren Tatsachenbehauptungen.<br />

Auch Werturteile, die<br />

konkludente Tatsachenbehauptungen<br />

sind, dürfen nicht schrankenlos geäußert<br />

werden. Ein ehrverletzendes Werturteil,<br />

dem die Basis eines konkreten<br />

und wahren Sachverhalts fehlt, unterliegt<br />

als Beschimpfung dem Tatbild des<br />

§ 1330 Abs 1 ABGB. 3<br />

Mangelt einer Bewertung die Basis<br />

eines konkreten und wahren Sachverhalts,<br />

so stellt diese Rezension ein ehrverletzendes<br />

Werturteil dar und unterliegt<br />

daher als Beschimpfung dem<br />

Tatbild des § 1330 Abs 1ABGB.<br />

Eine unrichtige rufschädigende<br />

Tatsachenbehauptung liegt vor, wenn<br />

Umstände, Eigenschaften oder Ereignisse<br />

behauptet werden, die nicht der<br />

Wahrheit entsprechen und wirtschaftliche<br />

Nachteile <strong>für</strong> die bewertete Person<br />

beziehungsweise das bewertete Unternehmen<br />

zur Folge haben können.<br />

Werden zudem Tatsachen behauptet, die<br />

nicht der Wahrheit entsprechen und die<br />

bewertete Person in ihrem wirtschaftlichen<br />

Ruf schädigen, so ist diese Bewertung<br />

ebenso rechtswidrig gemäß § 1330<br />

Abs 2 ABGB. Eine unrichtige rufschädigende<br />

Tatsachenbehauptung liegt vor,<br />

wenn Umstände, Eigenschaften oder<br />

Ereignisse behauptet werden, die nicht<br />

der Wahrheit entsprechen und wirtschaftliche<br />

Nachteile <strong>für</strong> die bewertete<br />

Person beziehungsweise das bewertete<br />

Unternehmen zur Folge haben können.<br />

Was kann gegen derartige<br />

Rezensionen unternommen<br />

werden?<br />

Sollten auf Bewertungsplattformen wie<br />

zum Beispiel Google oder DocFinder<br />

unwahre, unsachliche und/oder beleidigende<br />

Behauptungen aufgestellt<br />

werden, so kann die erste Maßnahme<br />

sein, vom Provider die Löschung<br />

des Eintrages zu verlangen; bei Google<br />

funktioniert dies, indem man auf das<br />

Fähnchen/drei Punkte neben der Sternebewertung<br />

klickt und den Beitrag damit<br />

als unangemessen meldet.<br />

Wurde die Rezension auf Google gepostet,<br />

so steht zur Beantragung der<br />

Löschung ein Formular zur Verfügung,<br />

welches bei Bedarf gerne zur Verfügung<br />

gestellt wird (siehe QR Code).<br />

In diesem Formular ist zu begründen,<br />

Fotos: Anawat_s/imbarney22/GettyImages<br />

34 <strong>Ärzt*in</strong> <strong>für</strong> <strong>Wien</strong> 02_<strong>2023</strong>

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