Ärzt*in für Wien 2023/2
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SERVICE RECHT<br />
Bewertungsplattformen<br />
Ungerechtfertigte<br />
Rezensionen im Netz<br />
Der Oberste Gerichtshof hat in einer rezenten Entscheidung 1 festgehalten,<br />
dass kein Anspruch auf Löschung von einem Ärztebewertungsportal<br />
besteht. Ungerechtfertigte Rezensionen müssen allerdings<br />
dennoch nicht hingenommen werden. Wie gegen ungerechtfertigte<br />
Rezensionen vorgegangen werden kann.<br />
Von Sarina Pertl<br />
► Bewertungen auf einer Online-<br />
Plattform sind (auf zivilrechtlicher<br />
Ebene) nach den Grundsätzen<br />
des § 1330 ABGB zu beurteilen, wobei<br />
eine mit Begleittext kommentierte<br />
„Sterne“-Bewertung in ihrer Gesamtheit<br />
zu beurteilen ist. 2<br />
Eine Rezension ist insbesondere dann<br />
ungerechtfertigt, wenn diese von einer<br />
Person stammt, die nie Patientin oder<br />
Patient war und daher nie in Kontakt<br />
mit der betroffenen Ärztin beziehungsweise<br />
dem betroffenen Arzt war, wenn<br />
unwahre Behauptungen aufgestellt<br />
werden oder wenn es zu Beschimpfungen<br />
kommt.<br />
Das Recht<br />
auf freie<br />
Meinungsäußerung<br />
deckt keine<br />
unwahren<br />
Tatsachenbehauptungen.<br />
Das Recht auf freie Meinungsäußerung<br />
deckt keine unwahren Tatsachenbehauptungen.<br />
Auch Werturteile, die<br />
konkludente Tatsachenbehauptungen<br />
sind, dürfen nicht schrankenlos geäußert<br />
werden. Ein ehrverletzendes Werturteil,<br />
dem die Basis eines konkreten<br />
und wahren Sachverhalts fehlt, unterliegt<br />
als Beschimpfung dem Tatbild des<br />
§ 1330 Abs 1 ABGB. 3<br />
Mangelt einer Bewertung die Basis<br />
eines konkreten und wahren Sachverhalts,<br />
so stellt diese Rezension ein ehrverletzendes<br />
Werturteil dar und unterliegt<br />
daher als Beschimpfung dem<br />
Tatbild des § 1330 Abs 1ABGB.<br />
Eine unrichtige rufschädigende<br />
Tatsachenbehauptung liegt vor, wenn<br />
Umstände, Eigenschaften oder Ereignisse<br />
behauptet werden, die nicht der<br />
Wahrheit entsprechen und wirtschaftliche<br />
Nachteile <strong>für</strong> die bewertete Person<br />
beziehungsweise das bewertete Unternehmen<br />
zur Folge haben können.<br />
Werden zudem Tatsachen behauptet, die<br />
nicht der Wahrheit entsprechen und die<br />
bewertete Person in ihrem wirtschaftlichen<br />
Ruf schädigen, so ist diese Bewertung<br />
ebenso rechtswidrig gemäß § 1330<br />
Abs 2 ABGB. Eine unrichtige rufschädigende<br />
Tatsachenbehauptung liegt vor,<br />
wenn Umstände, Eigenschaften oder<br />
Ereignisse behauptet werden, die nicht<br />
der Wahrheit entsprechen und wirtschaftliche<br />
Nachteile <strong>für</strong> die bewertete<br />
Person beziehungsweise das bewertete<br />
Unternehmen zur Folge haben können.<br />
Was kann gegen derartige<br />
Rezensionen unternommen<br />
werden?<br />
Sollten auf Bewertungsplattformen wie<br />
zum Beispiel Google oder DocFinder<br />
unwahre, unsachliche und/oder beleidigende<br />
Behauptungen aufgestellt<br />
werden, so kann die erste Maßnahme<br />
sein, vom Provider die Löschung<br />
des Eintrages zu verlangen; bei Google<br />
funktioniert dies, indem man auf das<br />
Fähnchen/drei Punkte neben der Sternebewertung<br />
klickt und den Beitrag damit<br />
als unangemessen meldet.<br />
Wurde die Rezension auf Google gepostet,<br />
so steht zur Beantragung der<br />
Löschung ein Formular zur Verfügung,<br />
welches bei Bedarf gerne zur Verfügung<br />
gestellt wird (siehe QR Code).<br />
In diesem Formular ist zu begründen,<br />
Fotos: Anawat_s/imbarney22/GettyImages<br />
34 <strong>Ärzt*in</strong> <strong>für</strong> <strong>Wien</strong> 02_<strong>2023</strong>