Dübener Wochenspiegel - Ausgabe 3 - Jahrgang 2023
Dübener Wochenspiegel - Ausgabe 3 - Jahrgang 2023 mit den gewerblichen Sonderthemen "Steuern & Recht" sowie "Schule & Bildung" (Teil 2)
Dübener Wochenspiegel - Ausgabe 3 - Jahrgang 2023
mit den gewerblichen Sonderthemen "Steuern & Recht" sowie "Schule & Bildung" (Teil 2)
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<strong>Dübener</strong><br />
WOCHENSPIEGEL<br />
Sonderthema STEUERN UND RECHT<br />
15. Februar <strong>2023</strong> 16 17<br />
Steuertipp<br />
Ehrenamt und Steuererklärung: Diese Freibeträge gibt es<br />
(Wsp). Wer sich ehrenamtlich engagiert,<br />
unterstützt das Funktionieren<br />
der Gesellschaft – und kann bei der<br />
Steuererklärung profitieren.<br />
1. Übungsleiterfreibetrag: 3.000<br />
Euro im Jahr abgabenfrei<br />
Übungsleitern steht der Übungsleiterfreibetrag<br />
in Höhe von 3.000 Euro<br />
pro Jahr zu, bis zur Steuererklärung<br />
2020 waren es noch 2.400 Euro. Das<br />
bedeutet, dass die gezahlte Vergütung<br />
bis zur Höhe des Übungsleiterfreibetrags<br />
steuer- und sozialversicherungsfrei<br />
bleibt.<br />
Um in den Genuss der Übungsleiterpauschale<br />
zu kommen, muss die ehrenamtliche<br />
Tätigkeit pädagogisch,<br />
künstlerisch oder pflegerisch ausgerichtet<br />
sein. Das ist zum Beispiel bei<br />
der Trainerin im Sportverein, dem<br />
Chorleiter eines Gesangsvereins oder<br />
der Helferin im Rettungsdienst der<br />
Fall. Weitere Bedingungen sind:<br />
• Die Tätigkeit muss nebenberuflich<br />
ausgeübt werden. Zeitlich darf das<br />
Ehrenamt also nicht mehr als ein<br />
Drittel einer Vollzeittätigkeit ausmachen.<br />
§<br />
• Die Übungsleiterpauschale kann<br />
nur derjenige in Anspruch nehmen,<br />
der ehrenamtlich für eine gemeinnützige<br />
Organisation oder eine juristische<br />
Person des öffentlichen<br />
Rechts tätig ist – das können Schulen,<br />
Gemeinden oder Kirchen sein,<br />
aber auch gemeinnützige private<br />
Gesellschaften oder gemeinnützige<br />
Vereine.<br />
• Das Ehrenamt muss unmittelbar<br />
oder mittelbar gemeinnützigen,<br />
mildtätigen oder kirchlichen Zwecken<br />
dienen.<br />
2. Ehrenamtsfreibetrag: 840 Euro<br />
pro Jahr abgabenfrei<br />
Seit 2021 können Ehrenamtliche, die<br />
sich in einem gemeinnützigen Verein<br />
oder bei juristischen Personen des<br />
öffentlichen Rechts engagieren, den<br />
Ehrenamtsfreibetrag in Höhe von<br />
840 Euro pro Jahr steuerlich geltend<br />
machen. Bis zur Steuererklärung<br />
2020 waren es noch 720 Euro. Und<br />
auch in diesem Fall bedeutet das,<br />
dass eine Aufwandsentschädigung<br />
bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale<br />
steuer- und sozialversicherungsfrei<br />
?<br />
„Privatinsolvenz“?<br />
bleibt. Wichtig ist:<br />
• Es handelt sich um eine nebenberufliche<br />
Tätigkeit, darf also zeitlich<br />
nur maximal ein Drittel einer Vollzeittätigkeit<br />
ausmachen.<br />
• Man leistet die freiwillige Arbeit<br />
für eine gemeinnützige Organisation<br />
oder eine juristische Person des<br />
öffentlichen Rechts – zum Beispiel<br />
als Platzwart, Schiedsrichterin,<br />
Tierpfleger oder Ähnliches.<br />
• Das Ehrenamt dient un- oder mittelbar<br />
gemeinnützigen, mildtätigen<br />
oder kirchlichen Zwecken.<br />
3. Betreuerfreibetrag: 3.000 Euro<br />
im Jahr abgabenfrei<br />
Ist ein Mensch zum Beispiel aufgrund<br />
einer Behinderung oder Krankheit<br />
nicht mehr in der Lage, rechtliche<br />
Angelegenheiten selbst zu regeln,<br />
setzt das Amtsgericht eine rechtliche<br />
Betreuung ein. In der Regel übernehmen<br />
Familienangehörige diese Aufgabe<br />
unentgeltlich.<br />
Diesen ehrenamtlichen Betreuerinnen<br />
oder Betreuern steht der Betreuerfreibetrag<br />
in Höhe von 3.000 Euro<br />
pro Jahr zu, bis zur Steuererklärung<br />
2020 waren es 2.400 Euro.<br />
Sie haben noch Fragen? Herr Candy<br />
Jentzsch leitet die VLH-Beratungsstelle<br />
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Rechtsanwälte Kühn & Schreiber<br />
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Das gerichtliche Verbraucherinsolvenzverfahren<br />
(Wsp). Für viele Bürger unseres Landes<br />
wird es aufgrund persönlicher,<br />
aber auch gesamtgesellschaftlicher<br />
Umstände immer schwieriger, entstehende<br />
Forderungen zu begleichen. So<br />
sind die Auswirkungen der Inflation,<br />
der Energieverteuerung, auch gegebenenfalls<br />
eingetretene Arbeitslosigkeit,<br />
Scheidungen, Krankheit oder falsches<br />
Konsumverhalten Auslöser, die dann<br />
finanzielle Schwierigkeiten nach sich<br />
ziehen.<br />
Für die Bewältigung dieser dann prekären<br />
Schuldensituation ist das Insolvenzverfahren<br />
geeignet, den Weg<br />
aus den Schulden zu ebnen. Dazu ist<br />
im Vorfeld eines angestrebten förmlichen<br />
Verbraucherinsolvenzverfahrens<br />
ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren<br />
gesetzlich vorgeschrieben.<br />
Dazu werden die Gläubiger<br />
kontaktiert und innerhalb einer zu setzenden<br />
Frist aufgefordert, ihre Forderungen<br />
mit entsprechenden Nachweisen<br />
anzumelden. Danach wird – nach<br />
der Forderungspüfung – ein außergerichtlicher<br />
Schuldenbereinigungsplan<br />
mit Ratenhöhe und Zahlungszielen<br />
(unter Beachtung der finanziellen<br />
Möglichkeiten des Schuldners) erstellt.<br />
Meist stellen sich noch weitere<br />
Problemfelder ein, die durch fachliche<br />
anwaltliche Beratung und Betreuung<br />
auch in ihrer Wechselwirkung beachtet<br />
und gelöst werden müssen.<br />
Im Ergebnis dieses vorgeschalteten<br />
Verfahrens wird der erarbeitete<br />
Schuldenbereinigungsplan dann allen<br />
Gläubigern unter Fristsetzung zugestellt.<br />
Nun liegt es an den Gläubigern,<br />
ihre Zustimmung oder Ablehnung<br />
fristgemäß mitzuteilen. Mit diesem<br />
Schuldenbereinigungsplan wird versucht,<br />
mit allen Gläubigern eine<br />
außergerichtliche Einigung über die<br />
Regulierung der Schulden zu finden.<br />
Dies gelingt meist nur bedingt.<br />
Sobald in diesem Verfahrensstadium<br />
nur einer der Gläubiger den Zahlungsplan<br />
ablehnt, gilt dieser insgesamt als<br />
gescheitert. Sollten aber die Gläubiger<br />
dem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan<br />
mehrheitlich zustimmen,<br />
das heißt nach Stimmen<br />
(jeder Gläubiger hat nur eine Stimme)<br />
und Euros, dann kann auch der<br />
Weg in das förmliche Verbraucherinsolvenzverfahren<br />
vermieden<br />
werden, weil jetzt das gerichtliche<br />
Schuldenbereinigungsplanverfahren<br />
zulässig wäre. Sollten diese Voraussetzungen<br />
nicht erreicht werden, ist<br />
das förmliche Verbraucherinsolvenzverfahren<br />
angezeigt, wobei es dann<br />
das Ziel ist, die Restschuldbefreiung<br />
nach drei Jahren nach Eröffnung des<br />
Verfahrens zu erreichen.<br />
Nach entsprechender Insolvenzantragstellung<br />
nebst Antrag auf Kostenstundung<br />
und Restschuldbefreiung<br />
beim zuständigen Insolvenzgericht<br />
wird nach Prüfung der Zulässigkeit<br />
dann das Verfahren eröffnet (Eröffnungsbeschluss)<br />
und ein Insolvenzverwalter<br />
eingesetzt. Das ist dann der<br />
förmlichste Verfahrensteil, der dann<br />
mit dem Beschluss zur Aufhebung des<br />
Insolvenzverfahrens nach § 200 InsO<br />
endet und dann das Verfahren in die<br />
Phase der Treuhandschaft überführt<br />
wird, wo dann aus dem Insolvenzverwalter<br />
ein Treuhänder wird. Der<br />
Schuldner hat während des Laufens<br />
des Verfahrens bis zur rechtskräftigen<br />
Erteilung der Restschuldbefreiung<br />
sein pfändbares Einkommen an den<br />
Insolvenzverwalter/Treuhänder abzutreten.<br />
Daraus werden dann zuerst<br />
die Kosten des Verfahrens beglichen<br />
und erst danach eventuelle Quoten an<br />
die Gläubiger, soweit es die Insolvenzmasse<br />
hergibt, auf die geprüften und<br />
anerkannten Forderungen durch den<br />
Treuhänder gezahlt.<br />
Das Insolvenzverfahren selbst kennt<br />
viele Formalien und Fristen, die zum<br />
Stolperstein auf dem Weg des Schuldners<br />
zu seiner Restschuldbefreiung<br />
werden können. Daher empfiehlt es<br />
sich, dass ein von finanziellen Sorgen<br />
geplagter Schuldner den Rat und die<br />
Hilfe eines auf Insolvenzrecht spezialisierten<br />
Rechtsanwaltes von Anfang<br />
an in Anspruch nehmen sollte, da die<br />
Weichen für ein erfolgreiches gerichtliches<br />
Verbraucherinsolvenzverfahren<br />
bereits mit dem außergerichtlichen<br />
Schuldenbereinigungsverfahren gestellt<br />
werden.<br />
Rechtsanwalt Michael Kühn<br />
RA‘e Kühn & Schreiber,<br />
Bad Düben und Gräfenhainichen