13.02.2023 Aufrufe

Dübener Wochenspiegel - Ausgabe 3 - Jahrgang 2023

Dübener Wochenspiegel - Ausgabe 3 - Jahrgang 2023 mit den gewerblichen Sonderthemen "Steuern & Recht" sowie "Schule & Bildung" (Teil 2)

Dübener Wochenspiegel - Ausgabe 3 - Jahrgang 2023
mit den gewerblichen Sonderthemen "Steuern & Recht" sowie "Schule & Bildung" (Teil 2)

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Dübener</strong><br />

WOCHENSPIEGEL<br />

Sonderthema STEUERN UND RECHT<br />

15. Februar <strong>2023</strong> 16 17<br />

Steuertipp<br />

Ehrenamt und Steuererklärung: Diese Freibeträge gibt es<br />

(Wsp). Wer sich ehrenamtlich engagiert,<br />

unterstützt das Funktionieren<br />

der Gesellschaft – und kann bei der<br />

Steuererklärung profitieren.<br />

1. Übungsleiterfreibetrag: 3.000<br />

Euro im Jahr abgabenfrei<br />

Übungsleitern steht der Übungsleiterfreibetrag<br />

in Höhe von 3.000 Euro<br />

pro Jahr zu, bis zur Steuererklärung<br />

2020 waren es noch 2.400 Euro. Das<br />

bedeutet, dass die gezahlte Vergütung<br />

bis zur Höhe des Übungsleiterfreibetrags<br />

steuer- und sozialversicherungsfrei<br />

bleibt.<br />

Um in den Genuss der Übungsleiterpauschale<br />

zu kommen, muss die ehrenamtliche<br />

Tätigkeit pädagogisch,<br />

künstlerisch oder pflegerisch ausgerichtet<br />

sein. Das ist zum Beispiel bei<br />

der Trainerin im Sportverein, dem<br />

Chorleiter eines Gesangsvereins oder<br />

der Helferin im Rettungsdienst der<br />

Fall. Weitere Bedingungen sind:<br />

• Die Tätigkeit muss nebenberuflich<br />

ausgeübt werden. Zeitlich darf das<br />

Ehrenamt also nicht mehr als ein<br />

Drittel einer Vollzeittätigkeit ausmachen.<br />

§<br />

• Die Übungsleiterpauschale kann<br />

nur derjenige in Anspruch nehmen,<br />

der ehrenamtlich für eine gemeinnützige<br />

Organisation oder eine juristische<br />

Person des öffentlichen<br />

Rechts tätig ist – das können Schulen,<br />

Gemeinden oder Kirchen sein,<br />

aber auch gemeinnützige private<br />

Gesellschaften oder gemeinnützige<br />

Vereine.<br />

• Das Ehrenamt muss unmittelbar<br />

oder mittelbar gemeinnützigen,<br />

mildtätigen oder kirchlichen Zwecken<br />

dienen.<br />

2. Ehrenamtsfreibetrag: 840 Euro<br />

pro Jahr abgabenfrei<br />

Seit 2021 können Ehrenamtliche, die<br />

sich in einem gemeinnützigen Verein<br />

oder bei juristischen Personen des<br />

öffentlichen Rechts engagieren, den<br />

Ehrenamtsfreibetrag in Höhe von<br />

840 Euro pro Jahr steuerlich geltend<br />

machen. Bis zur Steuererklärung<br />

2020 waren es noch 720 Euro. Und<br />

auch in diesem Fall bedeutet das,<br />

dass eine Aufwandsentschädigung<br />

bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale<br />

steuer- und sozialversicherungsfrei<br />

?<br />

„Privatinsolvenz“?<br />

bleibt. Wichtig ist:<br />

• Es handelt sich um eine nebenberufliche<br />

Tätigkeit, darf also zeitlich<br />

nur maximal ein Drittel einer Vollzeittätigkeit<br />

ausmachen.<br />

• Man leistet die freiwillige Arbeit<br />

für eine gemeinnützige Organisation<br />

oder eine juristische Person des<br />

öffentlichen Rechts – zum Beispiel<br />

als Platzwart, Schiedsrichterin,<br />

Tierpfleger oder Ähnliches.<br />

• Das Ehrenamt dient un- oder mittelbar<br />

gemeinnützigen, mildtätigen<br />

oder kirchlichen Zwecken.<br />

3. Betreuerfreibetrag: 3.000 Euro<br />

im Jahr abgabenfrei<br />

Ist ein Mensch zum Beispiel aufgrund<br />

einer Behinderung oder Krankheit<br />

nicht mehr in der Lage, rechtliche<br />

Angelegenheiten selbst zu regeln,<br />

setzt das Amtsgericht eine rechtliche<br />

Betreuung ein. In der Regel übernehmen<br />

Familienangehörige diese Aufgabe<br />

unentgeltlich.<br />

Diesen ehrenamtlichen Betreuerinnen<br />

oder Betreuern steht der Betreuerfreibetrag<br />

in Höhe von 3.000 Euro<br />

pro Jahr zu, bis zur Steuererklärung<br />

2020 waren es 2.400 Euro.<br />

Sie haben noch Fragen? Herr Candy<br />

Jentzsch leitet die VLH-Beratungsstelle<br />

in der Wellauner Straße 2 im<br />

Zscheppliner Ortsteil Glaucha und<br />

steht Ihnen telefonisch oder per E-<br />

Mail zur Verfügung: 034243 / 289544<br />

bzw. candy.jentzsch@vlh.de.<br />

Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH):<br />

Wir sind Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein<br />

und beraten Mitglieder im Rahmen<br />

des § 4 Nr. 11 StBerG.<br />

Steuerwissen ist Geld!<br />

Wir setzen unser Wissen und unsere Erfahrungen<br />

zu Ihrem Vorteil ein und erstellen Ihre<br />

Einkommensteuererklärung<br />

Beratungsstelle:<br />

Candy Jentzsch<br />

Wellauner Str. 2<br />

04838 Glaucha<br />

Telefon:<br />

034243 / 28 95 44<br />

Rechtsanwälte Kühn & Schreiber<br />

04849 Bad Düben<br />

Neuhofstr. 23 • Telefon: 03 42 43 / 2 88 65 • Telefax: 2 88 66<br />

www.ra-nks.de • kontakt-bd@ra-nks.de<br />

Wissen, wie man<br />

Steuern spart!<br />

bei Einkünften ausschließlich<br />

aus nichtselbstständiger Arbeit,<br />

Renten und Versorgungsbezügen.<br />

Nur im, Rahmen einer Mitgliedschaft.<br />

Anzeige<br />

Das gerichtliche Verbraucherinsolvenzverfahren<br />

(Wsp). Für viele Bürger unseres Landes<br />

wird es aufgrund persönlicher,<br />

aber auch gesamtgesellschaftlicher<br />

Umstände immer schwieriger, entstehende<br />

Forderungen zu begleichen. So<br />

sind die Auswirkungen der Inflation,<br />

der Energieverteuerung, auch gegebenenfalls<br />

eingetretene Arbeitslosigkeit,<br />

Scheidungen, Krankheit oder falsches<br />

Konsumverhalten Auslöser, die dann<br />

finanzielle Schwierigkeiten nach sich<br />

ziehen.<br />

Für die Bewältigung dieser dann prekären<br />

Schuldensituation ist das Insolvenzverfahren<br />

geeignet, den Weg<br />

aus den Schulden zu ebnen. Dazu ist<br />

im Vorfeld eines angestrebten förmlichen<br />

Verbraucherinsolvenzverfahrens<br />

ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren<br />

gesetzlich vorgeschrieben.<br />

Dazu werden die Gläubiger<br />

kontaktiert und innerhalb einer zu setzenden<br />

Frist aufgefordert, ihre Forderungen<br />

mit entsprechenden Nachweisen<br />

anzumelden. Danach wird – nach<br />

der Forderungspüfung – ein außergerichtlicher<br />

Schuldenbereinigungsplan<br />

mit Ratenhöhe und Zahlungszielen<br />

(unter Beachtung der finanziellen<br />

Möglichkeiten des Schuldners) erstellt.<br />

Meist stellen sich noch weitere<br />

Problemfelder ein, die durch fachliche<br />

anwaltliche Beratung und Betreuung<br />

auch in ihrer Wechselwirkung beachtet<br />

und gelöst werden müssen.<br />

Im Ergebnis dieses vorgeschalteten<br />

Verfahrens wird der erarbeitete<br />

Schuldenbereinigungsplan dann allen<br />

Gläubigern unter Fristsetzung zugestellt.<br />

Nun liegt es an den Gläubigern,<br />

ihre Zustimmung oder Ablehnung<br />

fristgemäß mitzuteilen. Mit diesem<br />

Schuldenbereinigungsplan wird versucht,<br />

mit allen Gläubigern eine<br />

außergerichtliche Einigung über die<br />

Regulierung der Schulden zu finden.<br />

Dies gelingt meist nur bedingt.<br />

Sobald in diesem Verfahrensstadium<br />

nur einer der Gläubiger den Zahlungsplan<br />

ablehnt, gilt dieser insgesamt als<br />

gescheitert. Sollten aber die Gläubiger<br />

dem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan<br />

mehrheitlich zustimmen,<br />

das heißt nach Stimmen<br />

(jeder Gläubiger hat nur eine Stimme)<br />

und Euros, dann kann auch der<br />

Weg in das förmliche Verbraucherinsolvenzverfahren<br />

vermieden<br />

werden, weil jetzt das gerichtliche<br />

Schuldenbereinigungsplanverfahren<br />

zulässig wäre. Sollten diese Voraussetzungen<br />

nicht erreicht werden, ist<br />

das förmliche Verbraucherinsolvenzverfahren<br />

angezeigt, wobei es dann<br />

das Ziel ist, die Restschuldbefreiung<br />

nach drei Jahren nach Eröffnung des<br />

Verfahrens zu erreichen.<br />

Nach entsprechender Insolvenzantragstellung<br />

nebst Antrag auf Kostenstundung<br />

und Restschuldbefreiung<br />

beim zuständigen Insolvenzgericht<br />

wird nach Prüfung der Zulässigkeit<br />

dann das Verfahren eröffnet (Eröffnungsbeschluss)<br />

und ein Insolvenzverwalter<br />

eingesetzt. Das ist dann der<br />

förmlichste Verfahrensteil, der dann<br />

mit dem Beschluss zur Aufhebung des<br />

Insolvenzverfahrens nach § 200 InsO<br />

endet und dann das Verfahren in die<br />

Phase der Treuhandschaft überführt<br />

wird, wo dann aus dem Insolvenzverwalter<br />

ein Treuhänder wird. Der<br />

Schuldner hat während des Laufens<br />

des Verfahrens bis zur rechtskräftigen<br />

Erteilung der Restschuldbefreiung<br />

sein pfändbares Einkommen an den<br />

Insolvenzverwalter/Treuhänder abzutreten.<br />

Daraus werden dann zuerst<br />

die Kosten des Verfahrens beglichen<br />

und erst danach eventuelle Quoten an<br />

die Gläubiger, soweit es die Insolvenzmasse<br />

hergibt, auf die geprüften und<br />

anerkannten Forderungen durch den<br />

Treuhänder gezahlt.<br />

Das Insolvenzverfahren selbst kennt<br />

viele Formalien und Fristen, die zum<br />

Stolperstein auf dem Weg des Schuldners<br />

zu seiner Restschuldbefreiung<br />

werden können. Daher empfiehlt es<br />

sich, dass ein von finanziellen Sorgen<br />

geplagter Schuldner den Rat und die<br />

Hilfe eines auf Insolvenzrecht spezialisierten<br />

Rechtsanwaltes von Anfang<br />

an in Anspruch nehmen sollte, da die<br />

Weichen für ein erfolgreiches gerichtliches<br />

Verbraucherinsolvenzverfahren<br />

bereits mit dem außergerichtlichen<br />

Schuldenbereinigungsverfahren gestellt<br />

werden.<br />

Rechtsanwalt Michael Kühn<br />

RA‘e Kühn & Schreiber,<br />

Bad Düben und Gräfenhainichen

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!