SMZ Liebenau Info Jul_2009
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<strong>SMZ</strong> AKTUELL !<br />
DIE FORDERUNG VON<br />
REGRESS IN DER<br />
SOZIALHILFE WURDE MIT<br />
1. NOVEMBER 2008 ABGESCHAFFT<br />
ANGEHÖRIGE MÜSSEN KEINE ZUZAHLUNGEN MEHR FÜR PFLEGE<br />
BZW. OFFENE SOZIALHILFELEISTUNGEN TÄTIGEN.<br />
Der Steiermärkische Landtag hat die Abschaffung<br />
des Regresses in der stationären<br />
und ambulanten Pfl ege sowie in der offenen<br />
Sozialhilfe (laufende und einmalige Sozialhilfeleistungen)<br />
beschlossen. Die Rückersatzpfl<br />
icht für Angehörige in der Pfl ege ist<br />
somit gefallen. Die genauen Richtlinien der<br />
Ersatzpfl icht sind jedoch schwer herauszufi<br />
nden, wie wir in unseren Recherchen zu<br />
diesem Artikel feststellen mussten.<br />
Als Sozialarbeiterinnen im <strong>SMZ</strong> treten KlientInnen<br />
immer wieder mit pfl egerechtlichen<br />
Anliegen und Fragen zur Sozialhilfe an uns<br />
heran, wobei die Abschaffung des Regresses<br />
in letzter Zeit ein häufi ges Thema war.<br />
Deshalb haben wir versucht, Recherchen<br />
über die Neuerung der gesetzlichen Richtlinien<br />
durchzuführen.<br />
Wir müssen leider festhalten, dass es sehr<br />
schwer ist, in dieser Angelegenheit eine allgemein<br />
gültige Auskunft zu erlangen.<br />
Das Sozialhilfegesetz ist öffentlich zugänglich,<br />
für Laien aber häufi g nicht eindeutig zu<br />
verstehen. Es berücksichtigt nicht alle Anliegen<br />
und hinterlässt offene Fragen.<br />
Wir haben uns deshalb an das Sozialamt<br />
der Stadt Graz gewandt, weiters an die Sozialservicestelle<br />
des Landes, an das Pfl egetelefon<br />
und an das Sozialreferat.<br />
Folgende <strong>Info</strong>rmationen haben wir bekommen,<br />
einige Fragen konnten nicht geklärt<br />
werden, weil alle Detailfragen, die über die<br />
allgemeinen <strong>Info</strong>rmationen hinausgehen,<br />
individuell zu klären sind.<br />
Zuständig für Auskünfte im Einzelfall sind<br />
die jeweiligen Bezirkshauptmannschaften<br />
oder das Sozialamt Graz. Weitere <strong>Info</strong>rmationen<br />
gibt es auch bei der Sozialservicestelle<br />
des Landes (Tel. 0800/201010).<br />
Allgemein kann gesagt werden, dass es seit<br />
1. November 2008 in der Sozialhilfe keinen<br />
Rückgriff auf Ersatzpfl ichtige mehr gibt.<br />
Unterhaltsverpfl ichtete Angehörige, Kinder,<br />
Eltern oder Ehegatten und Erben müssen<br />
nicht mehr aus dem laufenden Einkommen<br />
für Pfl ege und Hilfsleistungen ihrer Angehörigen<br />
dazuzahlen.<br />
Nun wird nur noch das Einkommen und Vermögen<br />
der pfl egebedürftigen Person selbst<br />
herangezogen. Die zu pfl egende Person hat<br />
während der Zeit der Inanspruchnahme der<br />
Hilfeleistung 80 % ihres Einkommens und<br />
80 % des Pfl egegeldes für die Pfl egeleistung<br />
einzubringen.<br />
20 % (von Pfl egestufe 3 berechnet) von Einkommen<br />
und Pfl egegeld steht der betroffenen<br />
Person als Taschengeld zur Verfügung.<br />
Für Menschen, die bisher die gesamten<br />
Heimkosten selbst bezahlt haben, bleibt alles<br />
gleich.<br />
Für Personen, die stationär gepfl egt werden,<br />
gibt es jedoch einen Vermögensfreibetrag<br />
von 7000 Euro, auf welchen nicht<br />
zugegriffen wird. Dieser Freibetrag soll als<br />
fi nanzielle Grundabsicherung für den Zeitpunkt<br />
nach der stationären Unterkunft bzw.<br />
auch für Beerdigungskosten, etc. erhalten<br />
bleiben.<br />
22 <strong>SMZ</strong> INFO JULI <strong>2009</strong>