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SMZ Liebenau Info Jul_2009

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<strong>SMZ</strong> AKTUELL !<br />

DIE FORDERUNG VON<br />

REGRESS IN DER<br />

SOZIALHILFE WURDE MIT<br />

1. NOVEMBER 2008 ABGESCHAFFT<br />

ANGEHÖRIGE MÜSSEN KEINE ZUZAHLUNGEN MEHR FÜR PFLEGE<br />

BZW. OFFENE SOZIALHILFELEISTUNGEN TÄTIGEN.<br />

Der Steiermärkische Landtag hat die Abschaffung<br />

des Regresses in der stationären<br />

und ambulanten Pfl ege sowie in der offenen<br />

Sozialhilfe (laufende und einmalige Sozialhilfeleistungen)<br />

beschlossen. Die Rückersatzpfl<br />

icht für Angehörige in der Pfl ege ist<br />

somit gefallen. Die genauen Richtlinien der<br />

Ersatzpfl icht sind jedoch schwer herauszufi<br />

nden, wie wir in unseren Recherchen zu<br />

diesem Artikel feststellen mussten.<br />

Als Sozialarbeiterinnen im <strong>SMZ</strong> treten KlientInnen<br />

immer wieder mit pfl egerechtlichen<br />

Anliegen und Fragen zur Sozialhilfe an uns<br />

heran, wobei die Abschaffung des Regresses<br />

in letzter Zeit ein häufi ges Thema war.<br />

Deshalb haben wir versucht, Recherchen<br />

über die Neuerung der gesetzlichen Richtlinien<br />

durchzuführen.<br />

Wir müssen leider festhalten, dass es sehr<br />

schwer ist, in dieser Angelegenheit eine allgemein<br />

gültige Auskunft zu erlangen.<br />

Das Sozialhilfegesetz ist öffentlich zugänglich,<br />

für Laien aber häufi g nicht eindeutig zu<br />

verstehen. Es berücksichtigt nicht alle Anliegen<br />

und hinterlässt offene Fragen.<br />

Wir haben uns deshalb an das Sozialamt<br />

der Stadt Graz gewandt, weiters an die Sozialservicestelle<br />

des Landes, an das Pfl egetelefon<br />

und an das Sozialreferat.<br />

Folgende <strong>Info</strong>rmationen haben wir bekommen,<br />

einige Fragen konnten nicht geklärt<br />

werden, weil alle Detailfragen, die über die<br />

allgemeinen <strong>Info</strong>rmationen hinausgehen,<br />

individuell zu klären sind.<br />

Zuständig für Auskünfte im Einzelfall sind<br />

die jeweiligen Bezirkshauptmannschaften<br />

oder das Sozialamt Graz. Weitere <strong>Info</strong>rmationen<br />

gibt es auch bei der Sozialservicestelle<br />

des Landes (Tel. 0800/201010).<br />

Allgemein kann gesagt werden, dass es seit<br />

1. November 2008 in der Sozialhilfe keinen<br />

Rückgriff auf Ersatzpfl ichtige mehr gibt.<br />

Unterhaltsverpfl ichtete Angehörige, Kinder,<br />

Eltern oder Ehegatten und Erben müssen<br />

nicht mehr aus dem laufenden Einkommen<br />

für Pfl ege und Hilfsleistungen ihrer Angehörigen<br />

dazuzahlen.<br />

Nun wird nur noch das Einkommen und Vermögen<br />

der pfl egebedürftigen Person selbst<br />

herangezogen. Die zu pfl egende Person hat<br />

während der Zeit der Inanspruchnahme der<br />

Hilfeleistung 80 % ihres Einkommens und<br />

80 % des Pfl egegeldes für die Pfl egeleistung<br />

einzubringen.<br />

20 % (von Pfl egestufe 3 berechnet) von Einkommen<br />

und Pfl egegeld steht der betroffenen<br />

Person als Taschengeld zur Verfügung.<br />

Für Menschen, die bisher die gesamten<br />

Heimkosten selbst bezahlt haben, bleibt alles<br />

gleich.<br />

Für Personen, die stationär gepfl egt werden,<br />

gibt es jedoch einen Vermögensfreibetrag<br />

von 7000 Euro, auf welchen nicht<br />

zugegriffen wird. Dieser Freibetrag soll als<br />

fi nanzielle Grundabsicherung für den Zeitpunkt<br />

nach der stationären Unterkunft bzw.<br />

auch für Beerdigungskosten, etc. erhalten<br />

bleiben.<br />

22 <strong>SMZ</strong> INFO JULI <strong>2009</strong>

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