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TITELTHEMA 23<br />

Parallel dazu gab es gleich mehrere Erfolgsgeschichten:<br />

2012 trat die Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit in Kraft.<br />

Sie verhindert die (inter-)nationale Unterschreitung der<br />

mit der DGB-Tarifgemeinschaft ausgehandelten Mindestlöhne.<br />

Seit Beginn dieses Jahres gilt mittlerweile<br />

die fünfte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in<br />

der Arbeitnehmerüberlassung. Ebenfalls 2012 traten<br />

die Branchenzuschlagstarifverträge in Kraft, die jeweils<br />

mit einer zuständigen DGB-Gewerkschaft geschlossen<br />

wurden. Sie gleichen die Lohnunterschiede in Abhängigkeit<br />

von der Dauer des Einsatzes aus, die zu<br />

bestimmten Einsatzbranchen bestanden hatten. Das<br />

gilt vor allem für den wichtigsten Branchenzuschlagstarifvertrag<br />

für die Überlassung in die Metall- und<br />

Elektro-Industrie. Weitere zehn Branchenzuschlagstarifverträge<br />

folgten. „Viele erinnern sich noch an die denkwürdige<br />

Mitgliederversammlung zur Abstimmung über<br />

die Branchenzuschlagstarifverträge, mit rund 1.000<br />

Menschen in Köln“, blickt Sven Kramer zurück. „Vor<br />

allem die überzeugenden Ausführungen unseres langjährigen<br />

Verhandlungsführers Holger Piening haben<br />

eine anfängliche Skepsis in eine fast hundertprozentige<br />

Zustimmung zu diesen Tarifverträgen gewandelt.“ So<br />

entstand eine sehr differenzierte Tarifarchitektur, auf<br />

die die Branche mit einigem Stolz blicken kann.<br />

Dennoch hat die Zeitarbeit fortwährend mit Tendenzen<br />

des Gesetzgebers zu kämpfen, in die Tarifautonomie<br />

der Branche einzugreifen. Während durch das Erste<br />

Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt<br />

20<strong>02</strong> die Beschränkungen weitgehend aufgehoben<br />

wurden und zu einem bemerkenswerten Aufschwung<br />

von Branche und Arbeitsmarkt beitrugen, zeigte der<br />

Gesetzgeber in den vergangenen Jahren klare Tendenzen<br />

zur Eingrenzung der Zeitarbeit – etwa mit der<br />

AÜG-Novelle, die im April 2017 in Kraft trat. Sie beschränkte<br />

sowohl die Tarifautonomie der Zeitarbeit als<br />

auch die Überlassungshöchstdauer, was nach wie vor<br />

als schmerzlich angesehen wird.<br />

Aktuell drohen der Zeitarbeit neue Gefahren – diesmal<br />

aus Luxemburg, wo der Europäische Gerichtshof<br />

(EuGH) über die „EU-Leiharbeitsrichtlinie“ entschieden<br />

hat. Der EuGH sieht die Möglichkeit der Tarifparteien,<br />

vom Grundsatz der Gleichbehandlung in Tarifverträgen<br />

der Zeitarbeit abzuweichen, nur sehr eingeschränkt als<br />

möglich an. Das letzte Wort hierzu hat das BAG. „Die<br />

Rechtsprechung in Deutschland sollte die Besonderheit<br />

einer verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie<br />

berücksichtigen“, appelliert Martin Dreyer an das BAG<br />

und die Arbeitsgerichte, die im Nachgang zu den Hinweisen<br />

des EuGH zu entscheiden haben. „Die Sozialpartnerschaft<br />

mit der DGB-Tarifgemeinschaft ist bei allen<br />

Schwierigkeiten eine Erfolgsgeschichte. Wir haben immer<br />

gesagt: Tarif vor Gesetz! Es wäre ein großer Fehler,<br />

würden durch Rechtsprechung oder Gesetz die Anforderungen<br />

so geändert werden, dass eine sinnvolle tarifliche<br />

Gestaltung nicht mehr möglich wäre. Ich bin fest davon<br />

überzeugt, dass es bei den gegenwärtigen Herausforderungen<br />

gerade auch auf diesem Feld umso wichtiger ist,<br />

die Kräfte in einem Verband zu bündeln.“ MD/SK<br />

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