04.07.2023 Aufrufe

VPLT Magazin 101

Das VPLT Magazin informiert rund um die Medien- und Veranstaltungsbranche. Fachinformationen spielen bei seinen Lesern eine wichtige Rolle. Die Inhalte entstehen aus der Branche für die Branche - unter der Leitung des VPLT e.V. Jede Ausgabe des VPLT Magazins widmet sich außerdem einem aktuellen Schwerpunktthema. Zielgruppen sind: Fach- und Führungskräfte aus den Bereichen Dienstleister, Hersteller, Händler und Vertriebe der Medien- und Veranstaltungstechnik, Mitglieder des VPLT und weiterer Branchenverbände, Technik-Nachwuchs (Auszubildende & Studenten), Theater-, Kongress-und Veranstaltungszentren, Kammern und Behörden und weitere Multiplikatoren.

Das VPLT Magazin informiert rund um die Medien- und Veranstaltungsbranche. Fachinformationen spielen bei seinen Lesern eine wichtige Rolle. Die Inhalte entstehen aus der Branche für die Branche - unter der Leitung des VPLT e.V. Jede Ausgabe des VPLT Magazins widmet sich außerdem einem aktuellen Schwerpunktthema. Zielgruppen sind: Fach- und Führungskräfte aus den Bereichen Dienstleister, Hersteller, Händler und Vertriebe der Medien- und Veranstaltungstechnik, Mitglieder des VPLT und weiterer Branchenverbände, Technik-Nachwuchs (Auszubildende & Studenten), Theater-, Kongress-und Veranstaltungszentren, Kammern und Behörden und weitere Multiplikatoren.

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TITEL Professionalisierung<br />

Auch die Veranstaltungswirtschaft kann für sich Ausnahmen<br />

geltend machen. Das Arbeitszeitgesetz führt<br />

sie in §10 Absatz 1 auf:<br />

„bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, Filmvorführungen,<br />

Schaustellungen, Darbietungen und anderen<br />

ähnlichen Veranstaltungen“<br />

„beim Rundfunk, (...) sowie bei den der Tagesaktualität<br />

dienenden Tätigkeiten für andere Presseerzeugnisse<br />

einschließlich (...) bei der Herstellung von (...) Filmen<br />

(...) für tagesaktuelle Nachrichten und Bilder, bei tagesaktuellen<br />

Aufnahmen auf Ton- und Bildträger“<br />

„bei Messen, Ausstellungen und Märkten im Sinne<br />

des Titels IV der Gewerbeordnung sowie bei Volksfesten“<br />

Wichtig: Die Ausnahmen gelten nur für Tätigkeiten während<br />

der reinen Durchführung eines Events. Für andere<br />

Jobs, wie zum Beispiel Auf- oder Abbau, gelten diese<br />

nicht.<br />

Genehmigung von Behörden<br />

Wenn man seine Mitarbeiter oder Auftragnehmer dennoch<br />

an Sonn- oder Feiertagen arbeiten lassen möchte,<br />

benötigt man eine Genehmigung. Diese muss man<br />

bei der örtlich zuständigen Behörde für Arbeitsschutz<br />

beantragen. Sie genehmigt sie nur mit zulässiger Begründung.<br />

Einschränkend gilt hier: Zulässige Begründungen sind in<br />

diesem Zusammenhang Arbeiten, „die aus chemischen,<br />

biologischen, technischen oder physikalischen Gründen<br />

einen ununterbrochenen Fortgang auch an Sonn- und<br />

Feiertagen erfordern“ oder wenn die „Konkurrenzfähigkeit<br />

unzumutbar beeinträchtigt ist und durch die<br />

Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit die Beschäftigung<br />

gesichert werden kann“. Diese Gründe liegen<br />

allerdings bei Veranstaltungen, abgesehen von der<br />

Durchführung selbst, in der Regel nicht vor.<br />

die gängige Praxis in ihrer Branche zugeschnitten sind.<br />

Dies muss in einem Tarifvertrag geschehen oder in einer<br />

Betriebs- oder Dienstvereinbarung, die aufgrund eines Tarifvertrages<br />

geschlossen wird.<br />

Außerdem dürfen die gesetzlich bestimmten Höchstarbeitszeiten<br />

und Ausgleichszeiträume nicht überschritten<br />

werden. Diese betragen normalerweise max. 10 Stunden<br />

täglich bei einer durchschnittlichen werktäglichen Arbeitszeit<br />

von 8 Stunden innerhalb von 24 Wochen.<br />

Landesregierung Nordrhein-Westfalen –<br />

Landesweite Aktion zur Überwachung<br />

der Sonntagsruhe<br />

Bundesministerium für Arbeit und Soziales<br />

– Das Arbeitszeitgesetz<br />

Anzeige<br />

Vereinbarte Sonderregelungen<br />

Immer gilt jedoch, dass mindestens 15 Sonntage im<br />

Jahr beschäftigungsfrei bleiben müssen, wobei dies<br />

tarifvertraglich beeinflusst werden kann. Auch beim<br />

Ausgleich für Sonn- und Feiertagsarbeit können die<br />

Sozialpartner andere Regelungen vereinbaren, die auf<br />

<strong>VPLT</strong> MAGAZIN <strong>101</strong> • 35<br />

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<strong>VPLT</strong> MAGAZIN <strong>101</strong> • 35

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