VPLT Magazin 101
Das VPLT Magazin informiert rund um die Medien- und Veranstaltungsbranche. Fachinformationen spielen bei seinen Lesern eine wichtige Rolle. Die Inhalte entstehen aus der Branche für die Branche - unter der Leitung des VPLT e.V. Jede Ausgabe des VPLT Magazins widmet sich außerdem einem aktuellen Schwerpunktthema. Zielgruppen sind: Fach- und Führungskräfte aus den Bereichen Dienstleister, Hersteller, Händler und Vertriebe der Medien- und Veranstaltungstechnik, Mitglieder des VPLT und weiterer Branchenverbände, Technik-Nachwuchs (Auszubildende & Studenten), Theater-, Kongress-und Veranstaltungszentren, Kammern und Behörden und weitere Multiplikatoren.
Das VPLT Magazin informiert rund um die Medien- und Veranstaltungsbranche. Fachinformationen spielen bei seinen Lesern eine wichtige Rolle. Die Inhalte entstehen aus der Branche für die Branche - unter der Leitung des VPLT e.V. Jede Ausgabe des VPLT Magazins widmet sich außerdem einem aktuellen Schwerpunktthema. Zielgruppen sind: Fach- und Führungskräfte aus den Bereichen Dienstleister, Hersteller, Händler und Vertriebe der Medien- und Veranstaltungstechnik, Mitglieder des VPLT und weiterer Branchenverbände, Technik-Nachwuchs (Auszubildende & Studenten), Theater-, Kongress-und Veranstaltungszentren, Kammern und Behörden und weitere Multiplikatoren.
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TITEL Professionalisierung<br />
Auch die Veranstaltungswirtschaft kann für sich Ausnahmen<br />
geltend machen. Das Arbeitszeitgesetz führt<br />
sie in §10 Absatz 1 auf:<br />
„bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, Filmvorführungen,<br />
Schaustellungen, Darbietungen und anderen<br />
ähnlichen Veranstaltungen“<br />
„beim Rundfunk, (...) sowie bei den der Tagesaktualität<br />
dienenden Tätigkeiten für andere Presseerzeugnisse<br />
einschließlich (...) bei der Herstellung von (...) Filmen<br />
(...) für tagesaktuelle Nachrichten und Bilder, bei tagesaktuellen<br />
Aufnahmen auf Ton- und Bildträger“<br />
„bei Messen, Ausstellungen und Märkten im Sinne<br />
des Titels IV der Gewerbeordnung sowie bei Volksfesten“<br />
Wichtig: Die Ausnahmen gelten nur für Tätigkeiten während<br />
der reinen Durchführung eines Events. Für andere<br />
Jobs, wie zum Beispiel Auf- oder Abbau, gelten diese<br />
nicht.<br />
Genehmigung von Behörden<br />
Wenn man seine Mitarbeiter oder Auftragnehmer dennoch<br />
an Sonn- oder Feiertagen arbeiten lassen möchte,<br />
benötigt man eine Genehmigung. Diese muss man<br />
bei der örtlich zuständigen Behörde für Arbeitsschutz<br />
beantragen. Sie genehmigt sie nur mit zulässiger Begründung.<br />
Einschränkend gilt hier: Zulässige Begründungen sind in<br />
diesem Zusammenhang Arbeiten, „die aus chemischen,<br />
biologischen, technischen oder physikalischen Gründen<br />
einen ununterbrochenen Fortgang auch an Sonn- und<br />
Feiertagen erfordern“ oder wenn die „Konkurrenzfähigkeit<br />
unzumutbar beeinträchtigt ist und durch die<br />
Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit die Beschäftigung<br />
gesichert werden kann“. Diese Gründe liegen<br />
allerdings bei Veranstaltungen, abgesehen von der<br />
Durchführung selbst, in der Regel nicht vor.<br />
die gängige Praxis in ihrer Branche zugeschnitten sind.<br />
Dies muss in einem Tarifvertrag geschehen oder in einer<br />
Betriebs- oder Dienstvereinbarung, die aufgrund eines Tarifvertrages<br />
geschlossen wird.<br />
Außerdem dürfen die gesetzlich bestimmten Höchstarbeitszeiten<br />
und Ausgleichszeiträume nicht überschritten<br />
werden. Diese betragen normalerweise max. 10 Stunden<br />
täglich bei einer durchschnittlichen werktäglichen Arbeitszeit<br />
von 8 Stunden innerhalb von 24 Wochen.<br />
Landesregierung Nordrhein-Westfalen –<br />
Landesweite Aktion zur Überwachung<br />
der Sonntagsruhe<br />
Bundesministerium für Arbeit und Soziales<br />
– Das Arbeitszeitgesetz<br />
Anzeige<br />
Vereinbarte Sonderregelungen<br />
Immer gilt jedoch, dass mindestens 15 Sonntage im<br />
Jahr beschäftigungsfrei bleiben müssen, wobei dies<br />
tarifvertraglich beeinflusst werden kann. Auch beim<br />
Ausgleich für Sonn- und Feiertagsarbeit können die<br />
Sozialpartner andere Regelungen vereinbaren, die auf<br />
<strong>VPLT</strong> MAGAZIN <strong>101</strong> • 35<br />
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