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Die Wirtschaft Köln - Ausgabe 06 / 23

Mehr Wissen, besser entscheiden, erfolgreich unternehmen: Die Wirtschaft Köln bietet Ihnen mit exklusiven Einblicken in Branchen, Märkte und Betriebe acht Mal jährlich einen spannenden Mix aus aktuellen Nachrichten der Kölner Wirtschaft, Unternehmensportraits und Interviews mit Entscheidern der Region.

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| Geld & Geschäft | Sonderthema: Recht & Steuern<br />

DATENÜBERTRAGUNGEN<br />

IN DIE USA<br />

Das neue EU-U.S. Data Privacy Framework soll Rechtssicherheit<br />

für die Übertragung von Daten in die USA schaffen<br />

<strong>Die</strong> Europäische Kommission hat am 10. Juli 20<strong>23</strong> ihren Angemessenheitsbeschluss<br />

für den Datenschutzrahmen EU-USA (englisch „EU-U.S. Data Privacy Framework“<br />

oder kurz „DPF“) angenommen. Danach gewährleisten die Vereinigten Staaten im<br />

Verhältnis zur EU ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten,<br />

die aus der EU an US-Unternehmen übermittelt werden. Voraussetzung ist, dass die<br />

US-Unternehmen am DPF teilnehmen. Wie es dazu kam und was bei der Datenverarbeitung<br />

in den USA zu beachten ist, stellen wir in diesem Artikel vor.<br />

Hintergrund<br />

Foto: Weissblick – stock.adobe.com<br />

<strong>Die</strong> Übermittlung von personenbezogenen<br />

Daten in Länder außerhalb der EU (sogenannte<br />

Drittstaaten) ist nach der Datenschutzgrundverordnung<br />

(„DSGVO“) nur<br />

zulässig, wenn die beteiligten Unternehmen<br />

die in ihren Details durchaus komplexen Anforderungen<br />

der DSGVO an internationale<br />

Datentransfers einhalten. Hierfür bietet die<br />

DSGVO mehrere Möglichkeiten. Zum einen<br />

kann die EU-Kommission per Angemessenheitsbeschluss<br />

feststellen, dass in einem<br />

Drittstaat ein angemessenes Datenschutzniveau<br />

herrscht (z. B. Schweiz oder Japan).<br />

Zum anderen kann die EU-Kommission sogenannte<br />

Standarddatenschutzklauseln (englisch<br />

„Standard Contractual Clauses“ oder<br />

kurz „SCC“) erlassen. Wenn die Vertragsparteien<br />

die von der EU-Kommission erlassenen<br />

SCC unverändert vereinbaren und zusätzlich<br />

eine Transferfolgenabschätzung vornehmen<br />

(englisch „Transfer Impact Assessment“<br />

oder kurz „TIA“), ist die Übermittlung personenbezogener<br />

Daten an den Vertragspartner<br />

zulässig. <strong>Die</strong> DSGVO bietet noch weitere<br />

geeignete Garantien, die in der Praxis aber<br />

weitaus weniger verbreitet sind.<br />

In unserer globalisierten Welt sind elektronische<br />

Kommunikation und Marketing-Tools<br />

ohne Datenverarbeitung in den USA kaum<br />

noch denkbar. Insbesondere der Trend zum<br />

Ausführen von Software in der Cloud (SaaS),<br />

statt auf dem eigenen Rechner führt oft zur<br />

Datenübermittlung in die USA. Einen Angemessenheitsbeschluss<br />

für die gesamten<br />

USA gibt es nicht und wird es aufgrund der<br />

dortigen nachrichtendienstlichen Aktivitäten<br />

auf absehbare Zeit wohl auch nicht geben.<br />

Deshalb verwundert es nicht, dass die<br />

EU und die US-Regierung in der Vergangenheit<br />

immer wieder Wege suchten, den Unternehmen<br />

eine Verarbeitung personenbezogener<br />

Daten in den USA mit möglichst<br />

kleinem Umsetzungsaufwand zu ermöglichen.<br />

Ohne auf die Geschichte im Detail einzugehen,<br />

beruhten diese vereinfachten Datenübertragungsmechanismen<br />

(2000: Safe<br />

Harbor, 2016: EU-U.S. Privacy Shield) im Wesentlichen<br />

darauf, dass die US-Regierung datenschutzrechtliche<br />

Regeln aufstellte. Unternehmen,<br />

die sich zur Einhaltung der Regeln<br />

verpflichteten, nahm die US-Regierung in eine<br />

öffentlich einsehbare Liste auf. Daten aus<br />

der EU durften an diese Unternehmen übermittelt<br />

werden. Der Europäische Gerichtshof<br />

(„EuGH“) hat in zwei folgenschweren Urteilen<br />

(2015: Schrems I; 2020: Schrems II) jeweils<br />

im Wesentlichen entschieden, dass die<br />

Regeln, unter denen sich die US-Unternehmen<br />

selbst zertifizierten, für ein angemessenes<br />

Datenschutzniveau nicht ausreichten.<br />

Seit der Schrems-II-Entscheidung 2020 waren<br />

Unternehmen insbesondere auf die Verwendung<br />

von SCC samt Durchführung einer<br />

TIA angewiesen, wenn sie personenbezogene<br />

Daten in die USA übermitteln wollten. Das<br />

war aufwendig und nicht immer rechtssicher,<br />

weil manche europäische Datenschutzbehörden<br />

SCC im Falle der USA für nicht ausreichend<br />

hielten.<br />

Das neue EU-U.S.<br />

Data Privacy Framework<br />

Das neue, am 10. Juli 20<strong>23</strong> in Kraft getretene<br />

EU-U.S. Data Privacy Framework und der<br />

flankierende Angemessenheitsbeschluss der<br />

EU-Kommission sollen Rechtssicherheit für<br />

die Übermittlung personenbezogener Daten<br />

in die USA schaffen. Grundlage ist wieder eine<br />

Selbstzertifizierung von US-Unternehmen<br />

und damit die Zusage, die neuen Regelungen<br />

des DPF einzuhalten. Im Einzelnen sind insbesondere<br />

folgende Regelungen neu:<br />

→ Verhältnismäßigkeit: <strong>Die</strong> US-Nachrichtendienste<br />

verpflichten sich, den<br />

Zugriff auf Daten von EU-Bürgern auf<br />

das zum Schutz der nationalen Sicherheit<br />

erforderliche und verhältnismäßige<br />

Maß zu beschränken.<br />

→ Beschwerdeverfahren: Auf der ersten<br />

Ebene können betroffene EU-Bürger eine<br />

Beschwerde beim Civil Liberties Protection<br />

Officer („CLPO“) einreichen, dem<br />

Bürgerrechtsbeauftragten der US-Nachrichtendienste.<br />

<strong>Die</strong> nationalen Datenschutzbehörden<br />

in der EU können eine<br />

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