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‹ Bahnhof Kaltern in den 1950er-Jahren<br />
Quelle: Alfred Luft, Wien<br />
Endstation der Kalterer Bahn zur Talstation der Mendelbahn.<br />
<strong>Die</strong>se wurden von Anfang an elektrisch betrieben. Aufgrund der<br />
zwei grundverschiedenen Antriebssysteme ergaben sich höhere<br />
Betriebskosten. Daher wurde auch die Überetscher Bahn auf<br />
elektrischen Betrieb umgestellt, was im Jahr 1911 erfolgte. Den<br />
gesamten elektrischen Strom für den Betrieb der Bahn lieferten<br />
die Etschwerke. <strong>Die</strong> zwei Dampflokomotiven wurden durch Motortriebwagen<br />
ersetzt.<br />
In der Nachkriegszeit erlebte die Überetscher Bahn schwierigere<br />
Zeiten wegen der Konkurrenz durch die immer besser ausgebaute<br />
Straße nach Bozen. Das Automobil trat seinen Siegeszug an. Angesichts<br />
der drohenden Auflassung der Bahn fand im Eppaner Kinosaal<br />
eine vielbesuchte Protestversammlung statt. <strong>Die</strong> Gemeinden<br />
Eppan und Kaltern erhoben Einspruch, doch ohne Erfolg. Am<br />
1. August 1963 wurde der Bahnbetrieb für den Personenverkehr<br />
eingestellt und ein Schienenersatzdienst mit Autobussen eingeführt.<br />
Am 1. Mai 1971 folgte auch das Aus für den Güterverkehr.<br />
Damit ging ein Kapitel Südtiroler Mobilitätsgeschichte zu Ende.<br />
<strong>Die</strong> alte Bahntrasse wird heute größtenteils als Radweg genutzt.<br />
DIE BEDEUTUNG DER BAHN<br />
<strong>Die</strong> Überetscher Bahn war, was die Nutzung anbelangt, eine<br />
Mischung aus Lokalbahn für die einheimische Bevölkerung,<br />
Touristenbahn und Bahn für den Wein- und Obsttransport. Sie<br />
brachte einen enormen wirtschaftlichen Aufschwung für den Fremdenverkehr<br />
und die Landwirtschaft im Überetsch. Aufgrund der<br />
zahlreichen Weintransporte wurde die Bahn von der Bevölkerung<br />
liebevoll Lepsbahnl genannt.<br />
Das Bahnprojekt wurde als rein privatwirtschaftliches Unternehmen<br />
verwirklicht. <strong>Die</strong>ser Umstand hat aber wohl auch die<br />
Auflassung der Bahn 1963 negativ beeinflusst. <strong>Die</strong> Gemeinde Eppan<br />
und Kaltern haben sich erfolglos gegen die Auflassung gewehrt.<br />
Eine Übernahme der Bahn bzw. die benötigte große finanzielle<br />
Unterstützung für eine völlige Erneuerung der in jeder Hinsicht<br />
veralteten Bahn konnten sich die Gemeinden nicht leisten. Vom<br />
Staat wurden keine Geldmittel zur Verfügung gestellt. Ein Privatunternehmen<br />
konnte auf Dauer das steigende Defizit des Betriebs<br />
nicht tatenlos hinnehmen.<br />
Über 70 Jahre lang prägte die Überetscher Bahn die Mobilität<br />
im Überetsch. Nahe der Kellerei Kaltern steht heute eine Dampflokomotive<br />
symbolhaft für die Anfänge der Bahn. Sie erinnert an<br />
die emotionale Bindung der Bevölkerung zu ihrem Bahnl und<br />
steht auch für eine mögliche zukünftige Wieder-Inbetriebnahme.<br />
Hätten die Verantwortlichen zur damaligen Zeit, als der Straßenverkehr<br />
den Schienentransport verdrängte, die heutigen Verkehrsprobleme<br />
und die damit zusammenhängende Umweltbelastung<br />
auch nur ansatzweise erahnt, wäre die Überetscher Bahn niemals<br />
abgeschafft worden. Sie wäre heute noch in Betrieb.<br />
FÜR ALLES,<br />
WAS RECHT IST!<br />
Landwirtschaftliches Pachtverhältnis<br />
Im Generellen spricht man immer dann von einem Pachtverhältnis,<br />
wenn der Mietvertrag eine ertragsbringende Sache<br />
(cosa produttiva) zum Gegenstand hat. Bei der ertragsbringenden<br />
Sache kann es sich zum Beispiel um einen Gastbetrieb<br />
(Restaurant, Hotel, usw.) oder aber auch um ein landwirtschaftlich<br />
genutztes Grundstück handeln. Das Rechtsinstitut wird<br />
unter Art. 1615 u. ff. ZGB geregelt, unterliegt jedoch vorwiegend<br />
einer zwingenden Spezialgesetzgebung. Der fortwährenden<br />
Arbeitsleistung und der damit verbundenen Aufrechterhaltung<br />
der betrieblichen Tätigkeit wird damit ein übergeordnetes<br />
und öffentliches Interesse beigemessen. Insbesondere im<br />
Bereich der Agrarverträge, einschließlich der diesbezüglichen<br />
Pachtverhältnisse, wurde die Gesetzgebung in den letzten<br />
Jahrzehnten erheblich abgeändert, wobei dem staatlichen Gesetz<br />
Nr. 203/1982 eine zentrale Rolle zukommt. Grundsätzlich<br />
unterscheidet der Gesetzgeber dabei zwischen Pachtverträgen,<br />
die mit sogenannten Direkterzeugern bzw. Selbstbebauern<br />
(coltivatore diretto) und jenen, die mit Personen, die ebendieser<br />
Voraussetzung entbehren (keine Direkterzeuger bzw.<br />
Selbstbebauer), abgeschlossen werden. Gemäß den gesetzlichen<br />
Bestimmungen gilt jener Landwirt als Direktbebauer, der<br />
selbst und eventuell unter Mithilfe seiner Familienmitglieder<br />
mindestens ein Drittel des nötigen Arbeitsaufwandes für die<br />
Bewirtschaftung des Kulturgrundes erbringt. <strong>Die</strong> Unterschiede<br />
zwischen den beiden vorerwähnten Arten von Pachtverträgen<br />
sind marginal. Hervorzuheben gilt hingegen der Umstand,<br />
wonach nur dem direktbearbeitenden Pächter für den Fall der<br />
Veräußerung des Pachtgrundes an Dritte das landwirtschaftliche<br />
Vorkaufsrecht im Sinne der Bestimmung des Gesetzes<br />
Nr. 590/1965 zusteht. <strong>Die</strong> gesetzliche Dauer des Pachtverhältnisses<br />
beträgt 15 Jahre mit Beginn jeweils am 11. November.<br />
In Ermangelung einer fristgerechten schriftlichen Kündigung<br />
(1 Jahr vor Vertragsende) verlängert sich das Pachtverhältnis<br />
um weitere 15 Jahre, mit einer Maximallaufzeit von 30 Jahren.<br />
Lediglich dem Pächter steht es zu, das Pachtverhältnis jederzeit<br />
mittels Vorankündigung von einem Jahr zu beenden. <strong>Die</strong><br />
Gegenleistung für die Nutzung der Kulturfläche seitens des<br />
Pächters darf ausschließlich in der Bezahlung eines Geldbetrages<br />
bestehen. Aufgrund des Vertrauensverhältnisses zwischen<br />
Verpächter und Pächter ist jegliche Form der Unterverpachtung<br />
bzw. Vertragsabtregung untersagt.<br />
Schlussendlich sei noch darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen<br />
und im Gesetz Nr. 203/1982 enthaltenen zwingenden<br />
Bestimmungen über die gesetzlichen Pachtverhältnisse nur<br />
dann von den Vertragsparteien einvernehmlich und rechtsgültig<br />
abgeändert werden können, sofern der entsprechende<br />
Vertrag mit dem Beistand der jeweiligen Berufsorganisation<br />
abgeschlossen wird.<br />
RA Dr. Lorenz Michael Baur<br />
RA Dr. Janis Noel Tappeiner<br />
eingetragen in der Rechtsanwaltskammer Bozen<br />
Gotthard Andergassen<br />
gotthard.andergassen@dieweinstrasse.bz<br />
45 // DIEWEINSTRASSE.BZ