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Dübener Wochenspiegel - Ausgabe 4 - Jahrgang 2024

Dübener Wochenspiegel - Ausgabe 4 - Jahrgang 2024 mit dem gewerblichen Sonderthema "Steuern & Recht"

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<strong>Dübener</strong><br />

WOCHENSPIEGEL<br />

Sonderthema STEUERN & RECHT<br />

28. Februar <strong>2024</strong> 17<br />

Steuertipp<br />

<strong>2024</strong>: Das gilt für Betreiber privater PV-Anlagen<br />

Anzeige<br />

Vermögen in Patchwork-Familien: Haben Sie ein Testament gemacht?<br />

(Wsp). Die Grundzüge des deutschen<br />

Erbrechts sind mittlerweile seit fast<br />

130 Jahren im Bürgerlichen Gesetzbuch<br />

(BGB) verankert. Natürlich<br />

spielten damals Scheidungen kaum<br />

und Kinder aus erster oder zweiter<br />

Ehe oder nichteheliche Lebensgemeinschaften<br />

überhaupt eine Rolle.<br />

Und auch heute bildet der Gesetzgeber<br />

die Lebensentwürfe von ca. 2,2<br />

Millionen nicht ehelichen Lebensgemeinschaften<br />

oder von 2,5 Millionen<br />

Patchwork-Ehen nicht wirklich ab.<br />

Ohne aktives Vorgehen wird die Lage<br />

für Betroffene regelmäßig ungerecht<br />

und vielfach teurer. Die Regelungen<br />

des BGB helfen jedenfalls nicht.<br />

Die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt<br />

nämlich mit Abkömmlingen, Eltern<br />

oder Verwandten allein einen eng beschriebenen<br />

Personenkreis. Patchwork-<br />

Konstellationen führen demgegenüber<br />

immer dazu, dass Blutsverwandte bei<br />

Erbschaften leer ausgehen, sobald in<br />

der falschen Reihenfolge gestorben<br />

wird. Stiefeltern und Kinder aus erster<br />

Ehe sollten deshalb nicht unbedingt<br />

Angehörige einer Erbengemeinschaft<br />

sein. Soll dies geändert werden, sind<br />

klare und vor allem schriftliche Bestimmungen<br />

erforderlich.<br />

Die Probleme können vielfältig sein.<br />

Übersehen wird häufig, dass Kinder<br />

eines neuen (Ehe-)Partners nach<br />

dem Gesetz „nur“ Stiefkinder des<br />

Erblassers sind. Sie sind nicht erbberechtigt<br />

und erhalten auch keinen<br />

Pflichtteil. Sollen sie dennoch erben,<br />

(Wsp). Wer eine kleine Photovoltaik-Anlage<br />

betreibt, muss seit 2022,<br />

also auch <strong>2024</strong>, keine Einkommensteuer<br />

und auch keine Gewerbesteuer<br />

mehr für die daraus erzielte<br />

Einspeisevergütung zahlen. Zudem<br />

muss für den Erwerb und die Installation<br />

in aller Regel keine Umsatzsteuer<br />

mehr gezahlt werden. Hier<br />

erfahren Sie, was Privatbesitzer von<br />

Photovoltaik-Anlagen wissen sollten.<br />

1. Kleine Photovoltaik-Anlagen<br />

sind steuerfrei<br />

Betreiber kleiner Photovoltaik-Anlagen<br />

müssen keine Einkommensteuer<br />

und auch keine Gewerbesteuer<br />

zahlen. Als „klein“ gelten<br />

Anlagen auf Einfamilienhäusern<br />

und Gewerbeimmobilien, die eine<br />

Bruttonennleistung (laut Marktstammdatenregister)<br />

von maximal<br />

30 Kilowatt (peak) haben. Bis zu 15<br />

Kilowatt (peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit<br />

dürfen es sein, wenn<br />

die Anlage auf anderen Gebäuden<br />

steht (zum Beispiel auf Mehrfamilienhäusern<br />

oder gemischt genutzten<br />

Immobilien).<br />

Vorteil: Der Besitz kleiner Solar-<br />

Anlagen ist dadurch günstiger, da<br />

die Einkommensteuer und die teils<br />

komplizierte Gewinnermittlung entfallen.<br />

2. Lohnsteuerhilfevereine dürfen<br />

Photovoltaik-Besitzer einkommensteuerlich<br />

beraten<br />

Früher mussten Mitglieder von<br />

Lohnsteuerhilfevereinen mit dem<br />

Erwerb einer Photovoltaik-Anlage<br />

zu einem Steuerberater oder einer<br />

Steuerberaterin wechseln. Seit dem<br />

Steuerjahr 2022 ist es nun auch<br />

Lohnsteuerhilfevereinen erlaubt,<br />

die Einkommensteuererklärung für<br />

Mitglieder mit kleinen Solaranlagen<br />

zu erstellen.<br />

Nicht übernehmen darf ein Lohnsteuerhilfeverein<br />

die Umsatzsteuervoranmeldung<br />

oder Umsatzsteuerjahreserklärung.<br />

Dies können<br />

Privatpersonen mit kleiner PV-Anlage<br />

entweder selbst vornehmen oder<br />

einer Steuerberatung übergeben.<br />

bedarf es eines Testaments. Erbrechtlich<br />

denkbar wäre auch eine Adoption<br />

zur erbrechtlichen Gleichstellung von<br />

leiblichen und Stiefkindern.<br />

Ärgerlich wird es, wenn geschiedene<br />

Partner ungewollt erben. Sollte nach<br />

dem Tod des Erblassers auch dessen<br />

erbendes leibliches Kind versterben,<br />

wird nicht etwa der neue, sondern<br />

der geschiedene Partner als leiblicher<br />

Elternteil erben. Auch hier bedarf es<br />

eines Testaments und der Bestimmung<br />

des neuen Ehepartners oder Lebensgefährten<br />

als Ersatzerben. Auch kann es<br />

sein, dass der geschiedene Partner bei<br />

minderjährigen Kindern des Erblassers<br />

das Sorgerecht erhält und insoweit<br />

über deren Erbteile verfügen kann.<br />

Allerdings ist selbst ein einfaches Testament<br />

nicht immer hilfreich. Selbst<br />

mit Testament drohen angesichts von<br />

nur 20.000 Euro Freibetrag für Partner<br />

nichtehelicher Lebensgemeinschaften<br />

erhebliche erbschaftssteuerliche<br />

Nachteile. Wer die Heirat scheut und<br />

dennoch den Partner abgesichert sehen<br />

will, sollte wenigstens an lebenslange<br />

Wohnrechte oder Vermächtnisse denken.<br />

Hier ist eine kostenverursachende<br />

juristische Beratung oft zwingend.<br />

Ein Testament ist auch immer erforderlich,<br />

wenn sich Lebensumstände oder<br />

Rechtslagen ändern. Wer etwa bei<br />

Wiederheirat sein Kind aus erster Ehe<br />

als Alleinerben erhalten will, braucht<br />

ein Testament. Darin muss er dem<br />

eigentlich erbberechtigten neuen Ehepartner<br />

lediglich den Pflichtteil oder<br />

Vorteil: Mitglieder von Lohnsteuerhilfevereinen,<br />

die ab 2022 eine<br />

Solar-Anlage installiert haben oder<br />

das in diesem Jahr planen, müssen<br />

deshalb nicht ihre Mitgliedschaft<br />

aufgeben. Dadurch lassen sich Kosten<br />

sparen, denn der Mitgliedsbeitrag<br />

bei einem Lohnsteuerhilfeverein<br />

richtet sich nach den Einnahmen<br />

eines Mitglieds und ist meist kostengünstiger.<br />

3. Die Umsatzsteuer entfällt<br />

Für den Erwerb und die Installation<br />

von Photovoltaik-Anlagen und Solarstromspeichern<br />

gilt seit dem 1.<br />

Januar 2023, also auch <strong>2024</strong>, ein<br />

umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz.<br />

Heißt: Für die Lieferung und Installation<br />

von Photovoltaik-Anlagen<br />

fallen null Prozent Umsatzsteuer an.<br />

Vorteil: Kleine Solar-Anlagen sind<br />

dadurch günstiger. Zuvor war es<br />

zwar bereits möglich, sich die im<br />

Kaufpreis enthaltene Umsatzsteuer<br />

für private Solar-Anlagen vom Finanzamt<br />

erstatten zu lassen. Doch<br />

für Eigentümerinnen und Eigentü-<br />

eine geringere Erbquote zuweisen.<br />

Auch erbschaftssteuerrechtlich kann<br />

sich manches ändern. So sind gegenwärtig<br />

Stiefkinder leiblichen Kindern<br />

zwar nicht erb-, aber steuerlich gleichgestellt<br />

mit der Folge gleichhoher<br />

Freibeträge von derzeit 400.000 Euro.<br />

Angesichts der politischen Diskussionen<br />

über die Sinnhaftigkeit des Erbes<br />

könnten allerdings solche Privilegien<br />

im Zuge einer Erbschaftsteuerreform<br />

wegfallen oder gemindert werden.<br />

Umso wichtiger ist es auch hier, rechtzeitig<br />

die notwendigen Vorkehrungen<br />

zu treffen und informiert zu bleiben.<br />

Schließlich sollten sich potenzielle<br />

Erblasser in guten Zeiten Gedanken<br />

machen, wie das Erbe im Ernstfall<br />

am einfachsten teilbar wird. Wohnimmobilien,<br />

Grundstücke, teure Gebrauchsgegenstände,<br />

Teile von Sammlungen<br />

oder wertvolle Kunst sind oft<br />

nur schwer oder gar nicht teilbar.<br />

mer bedeutete das unverhältnismäßig<br />

viel Bürokratie – und die entfällt<br />

inzwischen ganz.<br />

Sie haben noch Fragen? Herr<br />

Candy Jentzsch leitet die VLH-<br />

Beratungsstelle in der Wellauner<br />

Straße 2 im Zscheppliner Ortsteil<br />

Glaucha und steht Ihnen telefonisch<br />

oder per E-Mail zur Verfügung:<br />

034243 / 289544 bzw. candy.<br />

jentzsch@vlh.de.<br />

Steuerwissen ist Geld!<br />

Wir setzen unser Wissen und unsere Erfahrungen<br />

zu Ihrem Vorteil ein und erstellen Ihre<br />

Einkommensteuererklärung<br />

bei Einkünften ausschließlich<br />

aus nichtselbstständiger Arbeit,<br />

Renten und Versorgungsbezügen.<br />

Nur im, Rahmen einer Mitgliedschaft.<br />

Beratungsstelle:<br />

Candy Jentzsch<br />

Wellauner Str. 2<br />

04838 Glaucha<br />

Telefon:<br />

034243 / 28 95 44<br />

Wissen, wie man<br />

Steuern spart!<br />

Die Fertigung einer aktuellen Vermögensaufstellung<br />

mit realistischen<br />

Verkehrswerten kann insoweit helfen,<br />

gewünschte und erbschaftssteuerlich<br />

günstige Entscheidungen zu Übertragungen,<br />

Verkäufen oder einer später<br />

gerechten Verteilung verschiedener<br />

Gegenstände zu treffen.<br />

Angehörige von Patchwork-Familien<br />

müssen sich mithin die Zeit nehmen<br />

und ihre spezielle Situation einmal in<br />

Ruhe durchdenken. Wahrscheinlich<br />

wird es vielfach dabei nicht ohne kostenverursachenden<br />

anwaltlichen Rat<br />

gehen. Entscheidend dürfte sein, den<br />

eigenen Willen zu ermitteln und sich<br />

klar darüber zu werden, wen man nach<br />

seinem Ableben wie bedenken möchte.<br />

Am Testament führt oft kein Weg vorbei,<br />

an der aktiven Beschäftigung mit<br />

diesem Tabu-Thema, für das man sich<br />

häufig noch zu jung fühlt, ebenfalls<br />

nicht. RA Steffen Tänzer und Team

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