Dübener Wochenspiegel - Ausgabe 4 - Jahrgang 2024
Dübener Wochenspiegel - Ausgabe 4 - Jahrgang 2024 mit dem gewerblichen Sonderthema "Steuern & Recht"
Dübener Wochenspiegel - Ausgabe 4 - Jahrgang 2024
mit dem gewerblichen Sonderthema "Steuern & Recht"
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<strong>Dübener</strong><br />
WOCHENSPIEGEL<br />
Sonderthema STEUERN & RECHT<br />
28. Februar <strong>2024</strong> 17<br />
Steuertipp<br />
<strong>2024</strong>: Das gilt für Betreiber privater PV-Anlagen<br />
Anzeige<br />
Vermögen in Patchwork-Familien: Haben Sie ein Testament gemacht?<br />
(Wsp). Die Grundzüge des deutschen<br />
Erbrechts sind mittlerweile seit fast<br />
130 Jahren im Bürgerlichen Gesetzbuch<br />
(BGB) verankert. Natürlich<br />
spielten damals Scheidungen kaum<br />
und Kinder aus erster oder zweiter<br />
Ehe oder nichteheliche Lebensgemeinschaften<br />
überhaupt eine Rolle.<br />
Und auch heute bildet der Gesetzgeber<br />
die Lebensentwürfe von ca. 2,2<br />
Millionen nicht ehelichen Lebensgemeinschaften<br />
oder von 2,5 Millionen<br />
Patchwork-Ehen nicht wirklich ab.<br />
Ohne aktives Vorgehen wird die Lage<br />
für Betroffene regelmäßig ungerecht<br />
und vielfach teurer. Die Regelungen<br />
des BGB helfen jedenfalls nicht.<br />
Die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt<br />
nämlich mit Abkömmlingen, Eltern<br />
oder Verwandten allein einen eng beschriebenen<br />
Personenkreis. Patchwork-<br />
Konstellationen führen demgegenüber<br />
immer dazu, dass Blutsverwandte bei<br />
Erbschaften leer ausgehen, sobald in<br />
der falschen Reihenfolge gestorben<br />
wird. Stiefeltern und Kinder aus erster<br />
Ehe sollten deshalb nicht unbedingt<br />
Angehörige einer Erbengemeinschaft<br />
sein. Soll dies geändert werden, sind<br />
klare und vor allem schriftliche Bestimmungen<br />
erforderlich.<br />
Die Probleme können vielfältig sein.<br />
Übersehen wird häufig, dass Kinder<br />
eines neuen (Ehe-)Partners nach<br />
dem Gesetz „nur“ Stiefkinder des<br />
Erblassers sind. Sie sind nicht erbberechtigt<br />
und erhalten auch keinen<br />
Pflichtteil. Sollen sie dennoch erben,<br />
(Wsp). Wer eine kleine Photovoltaik-Anlage<br />
betreibt, muss seit 2022,<br />
also auch <strong>2024</strong>, keine Einkommensteuer<br />
und auch keine Gewerbesteuer<br />
mehr für die daraus erzielte<br />
Einspeisevergütung zahlen. Zudem<br />
muss für den Erwerb und die Installation<br />
in aller Regel keine Umsatzsteuer<br />
mehr gezahlt werden. Hier<br />
erfahren Sie, was Privatbesitzer von<br />
Photovoltaik-Anlagen wissen sollten.<br />
1. Kleine Photovoltaik-Anlagen<br />
sind steuerfrei<br />
Betreiber kleiner Photovoltaik-Anlagen<br />
müssen keine Einkommensteuer<br />
und auch keine Gewerbesteuer<br />
zahlen. Als „klein“ gelten<br />
Anlagen auf Einfamilienhäusern<br />
und Gewerbeimmobilien, die eine<br />
Bruttonennleistung (laut Marktstammdatenregister)<br />
von maximal<br />
30 Kilowatt (peak) haben. Bis zu 15<br />
Kilowatt (peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit<br />
dürfen es sein, wenn<br />
die Anlage auf anderen Gebäuden<br />
steht (zum Beispiel auf Mehrfamilienhäusern<br />
oder gemischt genutzten<br />
Immobilien).<br />
Vorteil: Der Besitz kleiner Solar-<br />
Anlagen ist dadurch günstiger, da<br />
die Einkommensteuer und die teils<br />
komplizierte Gewinnermittlung entfallen.<br />
2. Lohnsteuerhilfevereine dürfen<br />
Photovoltaik-Besitzer einkommensteuerlich<br />
beraten<br />
Früher mussten Mitglieder von<br />
Lohnsteuerhilfevereinen mit dem<br />
Erwerb einer Photovoltaik-Anlage<br />
zu einem Steuerberater oder einer<br />
Steuerberaterin wechseln. Seit dem<br />
Steuerjahr 2022 ist es nun auch<br />
Lohnsteuerhilfevereinen erlaubt,<br />
die Einkommensteuererklärung für<br />
Mitglieder mit kleinen Solaranlagen<br />
zu erstellen.<br />
Nicht übernehmen darf ein Lohnsteuerhilfeverein<br />
die Umsatzsteuervoranmeldung<br />
oder Umsatzsteuerjahreserklärung.<br />
Dies können<br />
Privatpersonen mit kleiner PV-Anlage<br />
entweder selbst vornehmen oder<br />
einer Steuerberatung übergeben.<br />
bedarf es eines Testaments. Erbrechtlich<br />
denkbar wäre auch eine Adoption<br />
zur erbrechtlichen Gleichstellung von<br />
leiblichen und Stiefkindern.<br />
Ärgerlich wird es, wenn geschiedene<br />
Partner ungewollt erben. Sollte nach<br />
dem Tod des Erblassers auch dessen<br />
erbendes leibliches Kind versterben,<br />
wird nicht etwa der neue, sondern<br />
der geschiedene Partner als leiblicher<br />
Elternteil erben. Auch hier bedarf es<br />
eines Testaments und der Bestimmung<br />
des neuen Ehepartners oder Lebensgefährten<br />
als Ersatzerben. Auch kann es<br />
sein, dass der geschiedene Partner bei<br />
minderjährigen Kindern des Erblassers<br />
das Sorgerecht erhält und insoweit<br />
über deren Erbteile verfügen kann.<br />
Allerdings ist selbst ein einfaches Testament<br />
nicht immer hilfreich. Selbst<br />
mit Testament drohen angesichts von<br />
nur 20.000 Euro Freibetrag für Partner<br />
nichtehelicher Lebensgemeinschaften<br />
erhebliche erbschaftssteuerliche<br />
Nachteile. Wer die Heirat scheut und<br />
dennoch den Partner abgesichert sehen<br />
will, sollte wenigstens an lebenslange<br />
Wohnrechte oder Vermächtnisse denken.<br />
Hier ist eine kostenverursachende<br />
juristische Beratung oft zwingend.<br />
Ein Testament ist auch immer erforderlich,<br />
wenn sich Lebensumstände oder<br />
Rechtslagen ändern. Wer etwa bei<br />
Wiederheirat sein Kind aus erster Ehe<br />
als Alleinerben erhalten will, braucht<br />
ein Testament. Darin muss er dem<br />
eigentlich erbberechtigten neuen Ehepartner<br />
lediglich den Pflichtteil oder<br />
Vorteil: Mitglieder von Lohnsteuerhilfevereinen,<br />
die ab 2022 eine<br />
Solar-Anlage installiert haben oder<br />
das in diesem Jahr planen, müssen<br />
deshalb nicht ihre Mitgliedschaft<br />
aufgeben. Dadurch lassen sich Kosten<br />
sparen, denn der Mitgliedsbeitrag<br />
bei einem Lohnsteuerhilfeverein<br />
richtet sich nach den Einnahmen<br />
eines Mitglieds und ist meist kostengünstiger.<br />
3. Die Umsatzsteuer entfällt<br />
Für den Erwerb und die Installation<br />
von Photovoltaik-Anlagen und Solarstromspeichern<br />
gilt seit dem 1.<br />
Januar 2023, also auch <strong>2024</strong>, ein<br />
umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz.<br />
Heißt: Für die Lieferung und Installation<br />
von Photovoltaik-Anlagen<br />
fallen null Prozent Umsatzsteuer an.<br />
Vorteil: Kleine Solar-Anlagen sind<br />
dadurch günstiger. Zuvor war es<br />
zwar bereits möglich, sich die im<br />
Kaufpreis enthaltene Umsatzsteuer<br />
für private Solar-Anlagen vom Finanzamt<br />
erstatten zu lassen. Doch<br />
für Eigentümerinnen und Eigentü-<br />
eine geringere Erbquote zuweisen.<br />
Auch erbschaftssteuerrechtlich kann<br />
sich manches ändern. So sind gegenwärtig<br />
Stiefkinder leiblichen Kindern<br />
zwar nicht erb-, aber steuerlich gleichgestellt<br />
mit der Folge gleichhoher<br />
Freibeträge von derzeit 400.000 Euro.<br />
Angesichts der politischen Diskussionen<br />
über die Sinnhaftigkeit des Erbes<br />
könnten allerdings solche Privilegien<br />
im Zuge einer Erbschaftsteuerreform<br />
wegfallen oder gemindert werden.<br />
Umso wichtiger ist es auch hier, rechtzeitig<br />
die notwendigen Vorkehrungen<br />
zu treffen und informiert zu bleiben.<br />
Schließlich sollten sich potenzielle<br />
Erblasser in guten Zeiten Gedanken<br />
machen, wie das Erbe im Ernstfall<br />
am einfachsten teilbar wird. Wohnimmobilien,<br />
Grundstücke, teure Gebrauchsgegenstände,<br />
Teile von Sammlungen<br />
oder wertvolle Kunst sind oft<br />
nur schwer oder gar nicht teilbar.<br />
mer bedeutete das unverhältnismäßig<br />
viel Bürokratie – und die entfällt<br />
inzwischen ganz.<br />
Sie haben noch Fragen? Herr<br />
Candy Jentzsch leitet die VLH-<br />
Beratungsstelle in der Wellauner<br />
Straße 2 im Zscheppliner Ortsteil<br />
Glaucha und steht Ihnen telefonisch<br />
oder per E-Mail zur Verfügung:<br />
034243 / 289544 bzw. candy.<br />
jentzsch@vlh.de.<br />
Steuerwissen ist Geld!<br />
Wir setzen unser Wissen und unsere Erfahrungen<br />
zu Ihrem Vorteil ein und erstellen Ihre<br />
Einkommensteuererklärung<br />
bei Einkünften ausschließlich<br />
aus nichtselbstständiger Arbeit,<br />
Renten und Versorgungsbezügen.<br />
Nur im, Rahmen einer Mitgliedschaft.<br />
Beratungsstelle:<br />
Candy Jentzsch<br />
Wellauner Str. 2<br />
04838 Glaucha<br />
Telefon:<br />
034243 / 28 95 44<br />
Wissen, wie man<br />
Steuern spart!<br />
Die Fertigung einer aktuellen Vermögensaufstellung<br />
mit realistischen<br />
Verkehrswerten kann insoweit helfen,<br />
gewünschte und erbschaftssteuerlich<br />
günstige Entscheidungen zu Übertragungen,<br />
Verkäufen oder einer später<br />
gerechten Verteilung verschiedener<br />
Gegenstände zu treffen.<br />
Angehörige von Patchwork-Familien<br />
müssen sich mithin die Zeit nehmen<br />
und ihre spezielle Situation einmal in<br />
Ruhe durchdenken. Wahrscheinlich<br />
wird es vielfach dabei nicht ohne kostenverursachenden<br />
anwaltlichen Rat<br />
gehen. Entscheidend dürfte sein, den<br />
eigenen Willen zu ermitteln und sich<br />
klar darüber zu werden, wen man nach<br />
seinem Ableben wie bedenken möchte.<br />
Am Testament führt oft kein Weg vorbei,<br />
an der aktiven Beschäftigung mit<br />
diesem Tabu-Thema, für das man sich<br />
häufig noch zu jung fühlt, ebenfalls<br />
nicht. RA Steffen Tänzer und Team