Roth Journal_2024-05_01-24-red-a
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RATGEBER RECHT<br />
Erbschleicherei Teil 2<br />
Im 1. Teil haben wir das „Erbschleichen“<br />
über die plötzliche, schnelle Heirat in Verbindung<br />
mit erbrechtlichen Verträgen und weiteren<br />
alarmierenden Fakten behandelt, nun<br />
soll eine neue Variante des Erschleichens von<br />
Erbe bzw. Pflichtteilen vorgestellt werden.<br />
Eine in der Kanzlei gesehene Variante ist:<br />
die vermögende Witwe lebt alleine in einem<br />
großen Haus, der Ehemann ist seit mehr als<br />
10 Jahren verstorben, die Kinder leben mit<br />
ihren Familien über das ganze Land verstreut<br />
und besuchen die Großmutter unregelmäßig.<br />
Die Witwe verbringt Ihr Leben also im<br />
Wesentlichen alleine. Sie lernt einen über 40<br />
Jahre jüngeren Mann kennen, der zunächst<br />
sehr zögerlich agiert, sie aber immer wieder<br />
mit kleinen Aufwartungen überrascht. Er<br />
möchte keinen falschen Eindruck erwecken,<br />
über Monate hinweg beschäftigen sich die<br />
Witwe und der Mann immer mehr, finden<br />
gleiche Hobbys, verreisen auch, natürlich in<br />
getrennten Zimmern, über das Wochenende<br />
und verbringen viel Zeit. Um Ärger mit der<br />
Familie zu vermeiden, schlägt der jüngere<br />
Mann zur Freude der Witwe vor, dass sie<br />
ihn vor ihren Kindern verheimlicht. Das tut<br />
der Witwe gut, sie hatte sich schon Sorgen<br />
gemacht, wie sie den jüngeren Mann ihren<br />
Kindern vorstellen soll. Dazu kommt: im Andenken<br />
an ihren Ehemann kann sie es für<br />
sich nicht zulassen, dass ein neuer Partner in<br />
ihr Leben tritt. In dieser Situation schlägt der<br />
jüngere Mann vor, dass Sie ja ein Verhältnis<br />
wie eine Mutter zu einem guten Sohn hätten<br />
und man könne über die Adoption doch<br />
dies auch nach außen ausdrücken. Er habe<br />
schließlich ein vergleichbares Alter wie ihre<br />
Kinder. Beim Notar wird alles vom künftigen<br />
Sohn arrangiert, die Witwe unterschreibt insgesamt<br />
nur zweimal, das Gericht beschließt<br />
und die Adoption ist durch.<br />
Eine andere Variante verlief ähnlich:<br />
Die Großmutter war seit vielen Jahren allein<br />
im Altenheim. Die Kinder hatten keine Zeit,<br />
die weiteren Verwandten kümmerten sich<br />
nicht. Allein die Reinigungskrafteiner Fremdfirma,<br />
die im Altenheim putzen sollte, damit<br />
auch das Zimmer der Großmutter, nahm<br />
sich nach der Arbeit im Altenheim Zeit und<br />
<strong>red</strong>ete mit der Großmutter und spielte mit<br />
ihr Karten. Nach einer gewissen Zeit war die<br />
Großmutter voller Dankbarkeit und kam von<br />
sich aus auf die Idee, der Reinigungskraft etwas<br />
Gutes tun zu wollen. Diese schlug sofort<br />
vor, sie ins Testament mit aufzunehmen. Das<br />
lehnte die Großmutter ab, woraufhin die Reinigungskraft<br />
nicht mehr kam. Sie hatte keine<br />
Zeit mehr. Nach wenigen Wochen kam die<br />
Großmutter dann auf die Reinigungskraft<br />
zu und wollte wissen, ob man nicht wieder<br />
Karten spielen kann. Die Reinigungskraft bot<br />
der Großmutter diesmal an, nachdem Sie ja<br />
ein Verhältnis wie eine Mutter zu einem Kind<br />
hat, dass sie adoptiert wird. Auch hier wurde<br />
alles arrangiert, die Großmutter unterschreibt<br />
zweimal und das Gericht beschließt.<br />
Auch hier hat die Adoption funktioniert.<br />
An diesen beiden kurzen Fällen kann man erkennen,<br />
dass es mit der Juristerei wie in der<br />
Medizin ist: man kann bestimmte Verfahren<br />
positiv wie auch negativ nutzen. Die Adoption<br />
ist ein familienrechtliches Verfahren,<br />
was der Staat den Bürgern zur Verfügung<br />
stellt, um familienrechtliche Bande, die nur<br />
faktisch bestehen, wie z.B. bei Stiefkindern,<br />
auch rechtlich zu hinterlegen. Bei der Adoption<br />
von Minderjährigen wird das Kind wie<br />
ein leibliches Kind rechtlich behandelt, bei<br />
der Adoption von volljährigen Erwachsenen<br />
besteht unter anderem auch das gesetzliche<br />
Erbrecht und die Pflichtteilsberechtigung.<br />
Wenn nun eine letztwillige Verfügung, gleich<br />
welcher Art, geschaffen wird, dann kann<br />
dieses adoptierte Kind Erbe werden. Wenn<br />
aber das Verhältnis zwischen dem Kind und<br />
dem adoptierenden Elternteil zerbricht, dann<br />
löst sich entgegen oft gehörter Meinung die<br />
Adoption nicht automatisch auf.<br />
Das Aufheben einer gerichtlich gebilligten<br />
Adoption ist fast unmöglich. Bei der Adoption<br />
von Erwachsenen – Erbschleichern - ist<br />
die gesetzliche Hürde kaum zu nehmen:<br />
nach § 1771 S. 1 BGB müssen beide, also<br />
der Annehmende als auch der angenommene<br />
Erbschleicher die Aufhebung beantragen.<br />
Bei Erbschleichern scheitert es schon daran.<br />
Des Weiteren muss ein „wichtiger Grund“<br />
vorliegen. Selbst bei der „Stiefkind- Adoption“<br />
im Rahmen einer Scheidung reicht noch<br />
nicht einmal die Scheidung als wichtiger<br />
Grund. Die gesetzlichen Hürden sind enorm<br />
hoch, sich hierzu versuchen ist nur in ganz<br />
wenigen Einzelfällen von Erfolg gekrönt.<br />
Um eine solche Situation zu vermeiden, können<br />
Sie im Vorfeld tätig werden. Der Verfasser<br />
des Artikels kann Ihnen in Ihrem individuellen<br />
Einzelfall mit verschiedenen rechtlichen<br />
Möglichkeiten dazu verhelfen, dass sie für<br />
Erbschleicher uninteressant sind, ihren letzten<br />
Willen und ihr Vermögen absichern.<br />
Sollten Sie bereits Opfer geworden sein, so<br />
gibt es immer noch Möglichkeiten, wie sie<br />
agieren können. Dann gilt es allerdings, die<br />
Situation gründlich zu analysieren und zügig<br />
zu handeln. Meist kann der Schaden in erheblichem<br />
Umfang noch <strong>red</strong>uziert werden.<br />
Wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.<br />
Stephan Baumann<br />
Rechtsanwalt<br />
Fachanwalt für Familienrecht<br />
Erbrecht<br />
PR-Text<br />
ANWALTSKANZLEI BAUMANN<br />
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Stephan Baumann, Rechtsanwalt und Mediator<br />
Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht, Fachanwaltslg. für Erbrecht<br />
Dozent a. D. an der GEORG-SIMON-OHM Hochschule Nürnberg<br />
Peter Spies, Rechtsanwalt und Dozent der Verwaltungsgenossenschaft<br />
Wir sind für Sie auch auf<br />
folgenden Rechtsgebieten tätig:<br />
• Arbeitsrecht<br />
• Familienrecht<br />
• Erbrecht und Betreuungen<br />
• Seniorenrecht<br />
• Internetrecht<br />
• Verkehrsrecht<br />
und Unfallregulierung<br />
• Miet- und Immobilienrecht<br />
• Straf- und Steuerrecht<br />
• Versicherungsrecht<br />
• Steuerstrafrecht<br />
• Forderungsbeitreibung<br />
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