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Keramische Rundschau 4-24

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SCHWERPUNKTE AKTUELL & WISSENSWERT & REPORTAGEN<br />

BUNDESINNUNG<br />

Neue Einschränkungen bei Sachbezugsbefreiung<br />

von Spezial- und Montagefahrzeugen<br />

ALLGEMEIN:<br />

Die Sachbezugswerteverordnung in Österreich<br />

regelt die steuerliche Behandlung<br />

von Fahrzeugen, die von Arbeitgeber:innen<br />

für Mitarbeiter:innen zur Verfügung gestellt<br />

werden und auch privat genutzt<br />

werden können bzw. definiert, wie dieser<br />

steuerliche Vorteil zu bewerten ist. Die Regelungen<br />

sehen vor, dass der Sachbezug anhand<br />

des CO2-Ausstoßes des Fahrzeugs berechnet<br />

wird (2% oder 1,5% der jeweiligen<br />

Anschaffungskosten), wobei für Elektrofahrzeuge<br />

ein Sachbezug von 0% der Anschaffungskosten,<br />

bis zu einem Höchstbetrag<br />

von 48.000 Euro, angesetzt wird. Bei<br />

Fahrzeugen, die nur geringfügig privat genutzt<br />

werden, kann unter gewissen Voraussetzungen<br />

nur der halbe Sachbezugswert<br />

zur Anwendung kommen. Dies erfordert<br />

den Nachweis, dass die Privatnutzung nicht<br />

500 Kilometer pro Monat übersteigt.<br />

AUSNAHMEN FÜR „SPEZIAL- UND<br />

MONTAGE-FAHRZEUGE“:<br />

Eine wesentliche Neuerung betrifft die<br />

Behandlung von Spezial- und Montagefahrzeugen.<br />

In den Lohnsteuerrichtlinien<br />

des Finanzministeriums ist seit vielen Jahren<br />

vorgesehen, dass in der Lohnverrechnung<br />

kein Sachbezug anzusetzen ist, wenn<br />

es sich um „Spezialfahrzeuge“ handelt, die<br />

auf Grund ihrer Ausstattung eine andere<br />

private Nutzung praktisch ausschließen<br />

(z.B. Montagefahrzeuge mit fest verbauter<br />

Werkbank). Hervorzuheben ist, dass die<br />

Finanzverwaltung bei Transportern nicht<br />

grundsätzlich von einer Steuerbefreiung<br />

ausgeht. Für die Sachbezugsbefreiung von<br />

Montagefahrzeugen müssen jedenfalls Regale<br />

oder etwa eine Werkbank fest im Fahrzeug<br />

verbaut bzw. installiert sein.<br />

Die jüngsten Änderungen beschränken<br />

diese Befreiung nun jedoch wesentlich. Der<br />

Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2022<br />

hat in Zusammenhang mit Spezialfahrzeugen<br />

eine Einschränkung insoweit gebracht,<br />

als darin explizit festgehalten wird, dass<br />

Spezialfahrzeuge nur dann keinen Sachbezug<br />

auslösen, wenn sie ausschließlich<br />

für die Fahrtstrecke Dienstort – Wohnort<br />

privat verwendet werden (können). Sollte<br />

das Spezial- bzw. Montagefahrzeug anderweitig<br />

privat genutzt werden, ist hingegen<br />

ein Sachbezug nach allgemeinen Vorgaben<br />

zu berechnen. In Zukunft wird daher ein<br />

Nachweis erforderlich sein, dass das jeweilige<br />

Spezialfahrzeug nicht privat genutzt<br />

wird, wobei ein Fahrtenbuch unter anderem<br />

als geeignetes Mittel angesehen wird.<br />

BEWEISERBRINGUNG IN DER PRAXIS:<br />

Grundsätzlich wird die Führung eines<br />

Fahrtenbuchs empfohlen, um nachweisen<br />

zu können, dass die Montagefahrzeuge,<br />

abgesehen von der Wegstrecke Dienstort<br />

– Wohnort, tatsächlich nicht für andere<br />

private Zwecke der Arbeitnehmer:innen<br />

benutzt wurden. Dies kann jedoch entfallen,<br />

wenn der Umstand, dass nicht privat<br />

mit dem Spezialfahrzeug gefahren wird, auf<br />

eine andere Art – z.B. durch ein schriftliches<br />

Verbot über Privatfahrten (Privatnutzungsverbot)<br />

mit dem Spezialfahrzeug und<br />

durch ein nachweisliches Zurückstellen der<br />

Fahrzeuge am Betriebsgelände nach Dienstschluss<br />

– bewiesen werden kann. Das bedeutet<br />

umgekehrt allerdings, dass allein ein<br />

schriftliches Nutzungsverbot ohne Kontrolle<br />

in der Regel nicht ausreicht.<br />

Liegt also kein Fahrtenbuch vor, darf das<br />

Finanzamt zwar nicht automatisch davon<br />

ausgehen, dass das Fahrzeug privat genutzt<br />

wird. In diesem Fall erfolgt allerdings eine<br />

Beweiswürdigung im konkreten Einzelfall.<br />

Dabei können beispielsweise die folgenden<br />

Faktoren eine Rolle spielen:<br />

• Marke und Ausstattung des KFZ (z.B.<br />

Klein-LKW, Klein-Bus)<br />

• (vorzugsweise schriftliches) Privatnutzungsverbot<br />

durch den Arbeitgeber,<br />

mit/ohne dessen Kontrolle<br />

• Vorhandene andere KFZ im Haushalt<br />

des Arbeitnehmers<br />

• Anzahl der gesamt gefahrenen Kilometer<br />

• Entfernung der Einsatzorte<br />

• Anzahl der Auswärtseinsätze<br />

• Art der Tätigkeit<br />

• Montagebericht und<br />

• Reisekostenaufzeichnungen<br />

Abgesehen davon muss ein Fahrtenbuch<br />

auch dann grundsätzlich nicht geführt werden,<br />

wenn es sich bei den Spezialfahrzeugen<br />

um Elektrofahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß<br />

von 0,00g handelt.<br />

FAZIT:<br />

Durch die Neuausrichtung der Finanzverwaltung<br />

entsteht für Unternehmerinnen<br />

und Unternehmer ein gesteigerter administrativer<br />

Aufwand im Umgang mit Spezial-<br />

und Montagefahrzeugen, da nun die<br />

Dokumentation durch Fahrtenbücher unumgänglich<br />

scheint. Mit diesen Fahrtenbüchern<br />

soll nachgewiesen werden, dass<br />

arbeitgebereigene Fahrzeuge abseits der<br />

Fahrten zwischen Dienstort und Wohnort<br />

nicht für andere private Zwecke genutzt<br />

werden. Angesichts der zunehmend strengen<br />

Überprüfungspraxis bei Lohnabgabenprüfungen<br />

ist die sorgfältige Führung dieser<br />

Fahrtenbücher von großer Bedeutung.<br />

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