Keramische Rundschau 4-24
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
SCHWERPUNKTE AKTUELL & WISSENSWERT & REPORTAGEN<br />
BUNDESINNUNG<br />
Neue Einschränkungen bei Sachbezugsbefreiung<br />
von Spezial- und Montagefahrzeugen<br />
ALLGEMEIN:<br />
Die Sachbezugswerteverordnung in Österreich<br />
regelt die steuerliche Behandlung<br />
von Fahrzeugen, die von Arbeitgeber:innen<br />
für Mitarbeiter:innen zur Verfügung gestellt<br />
werden und auch privat genutzt<br />
werden können bzw. definiert, wie dieser<br />
steuerliche Vorteil zu bewerten ist. Die Regelungen<br />
sehen vor, dass der Sachbezug anhand<br />
des CO2-Ausstoßes des Fahrzeugs berechnet<br />
wird (2% oder 1,5% der jeweiligen<br />
Anschaffungskosten), wobei für Elektrofahrzeuge<br />
ein Sachbezug von 0% der Anschaffungskosten,<br />
bis zu einem Höchstbetrag<br />
von 48.000 Euro, angesetzt wird. Bei<br />
Fahrzeugen, die nur geringfügig privat genutzt<br />
werden, kann unter gewissen Voraussetzungen<br />
nur der halbe Sachbezugswert<br />
zur Anwendung kommen. Dies erfordert<br />
den Nachweis, dass die Privatnutzung nicht<br />
500 Kilometer pro Monat übersteigt.<br />
AUSNAHMEN FÜR „SPEZIAL- UND<br />
MONTAGE-FAHRZEUGE“:<br />
Eine wesentliche Neuerung betrifft die<br />
Behandlung von Spezial- und Montagefahrzeugen.<br />
In den Lohnsteuerrichtlinien<br />
des Finanzministeriums ist seit vielen Jahren<br />
vorgesehen, dass in der Lohnverrechnung<br />
kein Sachbezug anzusetzen ist, wenn<br />
es sich um „Spezialfahrzeuge“ handelt, die<br />
auf Grund ihrer Ausstattung eine andere<br />
private Nutzung praktisch ausschließen<br />
(z.B. Montagefahrzeuge mit fest verbauter<br />
Werkbank). Hervorzuheben ist, dass die<br />
Finanzverwaltung bei Transportern nicht<br />
grundsätzlich von einer Steuerbefreiung<br />
ausgeht. Für die Sachbezugsbefreiung von<br />
Montagefahrzeugen müssen jedenfalls Regale<br />
oder etwa eine Werkbank fest im Fahrzeug<br />
verbaut bzw. installiert sein.<br />
Die jüngsten Änderungen beschränken<br />
diese Befreiung nun jedoch wesentlich. Der<br />
Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2022<br />
hat in Zusammenhang mit Spezialfahrzeugen<br />
eine Einschränkung insoweit gebracht,<br />
als darin explizit festgehalten wird, dass<br />
Spezialfahrzeuge nur dann keinen Sachbezug<br />
auslösen, wenn sie ausschließlich<br />
für die Fahrtstrecke Dienstort – Wohnort<br />
privat verwendet werden (können). Sollte<br />
das Spezial- bzw. Montagefahrzeug anderweitig<br />
privat genutzt werden, ist hingegen<br />
ein Sachbezug nach allgemeinen Vorgaben<br />
zu berechnen. In Zukunft wird daher ein<br />
Nachweis erforderlich sein, dass das jeweilige<br />
Spezialfahrzeug nicht privat genutzt<br />
wird, wobei ein Fahrtenbuch unter anderem<br />
als geeignetes Mittel angesehen wird.<br />
BEWEISERBRINGUNG IN DER PRAXIS:<br />
Grundsätzlich wird die Führung eines<br />
Fahrtenbuchs empfohlen, um nachweisen<br />
zu können, dass die Montagefahrzeuge,<br />
abgesehen von der Wegstrecke Dienstort<br />
– Wohnort, tatsächlich nicht für andere<br />
private Zwecke der Arbeitnehmer:innen<br />
benutzt wurden. Dies kann jedoch entfallen,<br />
wenn der Umstand, dass nicht privat<br />
mit dem Spezialfahrzeug gefahren wird, auf<br />
eine andere Art – z.B. durch ein schriftliches<br />
Verbot über Privatfahrten (Privatnutzungsverbot)<br />
mit dem Spezialfahrzeug und<br />
durch ein nachweisliches Zurückstellen der<br />
Fahrzeuge am Betriebsgelände nach Dienstschluss<br />
– bewiesen werden kann. Das bedeutet<br />
umgekehrt allerdings, dass allein ein<br />
schriftliches Nutzungsverbot ohne Kontrolle<br />
in der Regel nicht ausreicht.<br />
Liegt also kein Fahrtenbuch vor, darf das<br />
Finanzamt zwar nicht automatisch davon<br />
ausgehen, dass das Fahrzeug privat genutzt<br />
wird. In diesem Fall erfolgt allerdings eine<br />
Beweiswürdigung im konkreten Einzelfall.<br />
Dabei können beispielsweise die folgenden<br />
Faktoren eine Rolle spielen:<br />
• Marke und Ausstattung des KFZ (z.B.<br />
Klein-LKW, Klein-Bus)<br />
• (vorzugsweise schriftliches) Privatnutzungsverbot<br />
durch den Arbeitgeber,<br />
mit/ohne dessen Kontrolle<br />
• Vorhandene andere KFZ im Haushalt<br />
des Arbeitnehmers<br />
• Anzahl der gesamt gefahrenen Kilometer<br />
• Entfernung der Einsatzorte<br />
• Anzahl der Auswärtseinsätze<br />
• Art der Tätigkeit<br />
• Montagebericht und<br />
• Reisekostenaufzeichnungen<br />
Abgesehen davon muss ein Fahrtenbuch<br />
auch dann grundsätzlich nicht geführt werden,<br />
wenn es sich bei den Spezialfahrzeugen<br />
um Elektrofahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß<br />
von 0,00g handelt.<br />
FAZIT:<br />
Durch die Neuausrichtung der Finanzverwaltung<br />
entsteht für Unternehmerinnen<br />
und Unternehmer ein gesteigerter administrativer<br />
Aufwand im Umgang mit Spezial-<br />
und Montagefahrzeugen, da nun die<br />
Dokumentation durch Fahrtenbücher unumgänglich<br />
scheint. Mit diesen Fahrtenbüchern<br />
soll nachgewiesen werden, dass<br />
arbeitgebereigene Fahrzeuge abseits der<br />
Fahrten zwischen Dienstort und Wohnort<br />
nicht für andere private Zwecke genutzt<br />
werden. Angesichts der zunehmend strengen<br />
Überprüfungspraxis bei Lohnabgabenprüfungen<br />
ist die sorgfältige Führung dieser<br />
Fahrtenbücher von großer Bedeutung.<br />
14<br />
4 l 20<strong>24</strong>