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Neues vom AG Köln - Kölner Anwaltverein

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scheuen vor diesem Hintergrund den offensi-<br />

ven Umgang mit ihren finanziellen Problemen<br />

und lassen deshalb die Sanierungsmöglichkei-<br />

ten, die die Insolvenzordnung insbesondere<br />

mit der Restschuldbefreiung bereithält, außer<br />

Betracht. Dadurch werden Anwälte faktisch<br />

von der gesetzlich möglichen Schuldenbereini-<br />

gung ausgeschlossen.<br />

Der KAV hat sich dieses Dilemmas angenom-<br />

men und bietet deshalb das erwähnte Erstge-<br />

spräch an. Als Gesprächspartner stehen dis-<br />

kret die Mitglieder des KAV-Ausschusses In-<br />

solvenzrecht zur Verfügung. Das Gespräch soll<br />

die Zusammenhänge zwischen wirtschaftlicher<br />

Notlage, den Möglichkeiten ihrer Überwindung<br />

und den berufsrechtlichen Bestimmungen,<br />

deren Risiken und Chancen erläutern, damit<br />

der oder die betroffene Kollege bzw. Kollegin<br />

eine dann erst sinnvolle Entscheidung darüber<br />

treffen kann, ob ein Insolvenzverfahren über<br />

das eigene Vermögen die richtige Lösung dar-<br />

stellt und ob dazu die fachkundige Beratung<br />

eines insolvenzrechtlich versierten Kollegen<br />

eingeholt werden soll.<br />

Diese Idee des KAV der Orientierungshilfe hat<br />

jetzt von unerwarteter Seite neuen Antrieb<br />

erhalten. In einem Beschluß des BGH <strong>vom</strong><br />

18.10.2004 (AnwBl 2005, 216) hat das Gericht<br />

erstmals nach einer Vielzahl entmutigender<br />

Entscheidungen ausdrücklich darauf hingewie-<br />

sen, daß auch Rechtsanwälten der Weg in die<br />

Restschuldbefreiung möglich sein muß, ohne<br />

daß die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens<br />

zwingend den Verlust der Zulassung zur Folge<br />

haben muß. In dem entschiedenen Fall ist ein<br />

seit 1997 selbständig tätiger Anwaltskollege<br />

aufgrund familiärer Umstände und wegen<br />

Fehlspekulationen in Vermögensverfall geraten<br />

und hat Insolvenzantrag über sein Vermögen<br />

14<br />

sowie einen Restschuldbefreiungsantrag ge-<br />

stellt. Das Verfahren wurde am 05.12.2002<br />

eröffnet; am 06.03.2004 hat die Kammer die<br />

Zulassung des Anwalts widerrufen. Dieser<br />

hatte inzwischen seine selbständige Tätigkeit<br />

aufgegeben und war bei einer örtlich bekann-<br />

ten Kanzlei in ein Angestelltenverhältnis getre-<br />

ten; der Arbeitgeber war jederzeit über die<br />

Verhältnisse des Anwalts informiert. Dieser<br />

erschien nicht auf dem Briefkopf der Kanzlei<br />

und er durfte auch keine eigenen Mandate<br />

annehmen oder über Kanzlei- oder Mandan-<br />

tengelder verfügen. Er und sein Arbeitgeber<br />

hatten sich gegenüber der Rechtsanwalts-<br />

kammer verpflichtet, jedwede Änderung dieser<br />

Umstände unverzüglich mitzuteilen. Dennoch<br />

hat die zuständige Anwaltskammer die Zulas-<br />

sung widerrufen. Sein Antrag auf gerichtliche<br />

Entscheidung wurde <strong>vom</strong> Anwaltsgerichtshof<br />

zurückgewiesen.<br />

Der BGH hat in seinem Beschluß den Widerruf<br />

der Zulassung aufgehoben. Er hat aufgrund<br />

einer Würdigung der Umstände des Einzelfal-<br />

les gemeint, es läge keine Gefährdung der<br />

Interessen des Rechtsverkehrs vor, wenn die-<br />

ser Anwalt seine Zulassung behält und in der<br />

dargestellten Weise seiner beruflichen Tätig-<br />

keit nachgeht. Damit kommt der Anwalt in den<br />

Genuß der Sanierungsmöglichkeiten der Insol-<br />

venzordnung und wird in der Lage sein, einen<br />

wirtschaftlichen Neuanfang zu beginnen.<br />

Die Entscheidung darf nicht in der Weise miß-<br />

verstanden werden, daß von der Widerrufs-<br />

möglichkeit des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu-<br />

künftig kein oder nur noch eingeschränkter<br />

Gebrauch gemacht werden wird. Der Senat hat<br />

vielmehr auf die Besonderheiten des<br />

entschiedenen Falles abgestellt, damit aber<br />

auch einen Weg aufgezeigt, wie die finanzielle<br />

Krise bei gleichzeitig andauernder

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