Neues vom AG Köln - Kölner Anwaltverein
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scheuen vor diesem Hintergrund den offensi-<br />
ven Umgang mit ihren finanziellen Problemen<br />
und lassen deshalb die Sanierungsmöglichkei-<br />
ten, die die Insolvenzordnung insbesondere<br />
mit der Restschuldbefreiung bereithält, außer<br />
Betracht. Dadurch werden Anwälte faktisch<br />
von der gesetzlich möglichen Schuldenbereini-<br />
gung ausgeschlossen.<br />
Der KAV hat sich dieses Dilemmas angenom-<br />
men und bietet deshalb das erwähnte Erstge-<br />
spräch an. Als Gesprächspartner stehen dis-<br />
kret die Mitglieder des KAV-Ausschusses In-<br />
solvenzrecht zur Verfügung. Das Gespräch soll<br />
die Zusammenhänge zwischen wirtschaftlicher<br />
Notlage, den Möglichkeiten ihrer Überwindung<br />
und den berufsrechtlichen Bestimmungen,<br />
deren Risiken und Chancen erläutern, damit<br />
der oder die betroffene Kollege bzw. Kollegin<br />
eine dann erst sinnvolle Entscheidung darüber<br />
treffen kann, ob ein Insolvenzverfahren über<br />
das eigene Vermögen die richtige Lösung dar-<br />
stellt und ob dazu die fachkundige Beratung<br />
eines insolvenzrechtlich versierten Kollegen<br />
eingeholt werden soll.<br />
Diese Idee des KAV der Orientierungshilfe hat<br />
jetzt von unerwarteter Seite neuen Antrieb<br />
erhalten. In einem Beschluß des BGH <strong>vom</strong><br />
18.10.2004 (AnwBl 2005, 216) hat das Gericht<br />
erstmals nach einer Vielzahl entmutigender<br />
Entscheidungen ausdrücklich darauf hingewie-<br />
sen, daß auch Rechtsanwälten der Weg in die<br />
Restschuldbefreiung möglich sein muß, ohne<br />
daß die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens<br />
zwingend den Verlust der Zulassung zur Folge<br />
haben muß. In dem entschiedenen Fall ist ein<br />
seit 1997 selbständig tätiger Anwaltskollege<br />
aufgrund familiärer Umstände und wegen<br />
Fehlspekulationen in Vermögensverfall geraten<br />
und hat Insolvenzantrag über sein Vermögen<br />
14<br />
sowie einen Restschuldbefreiungsantrag ge-<br />
stellt. Das Verfahren wurde am 05.12.2002<br />
eröffnet; am 06.03.2004 hat die Kammer die<br />
Zulassung des Anwalts widerrufen. Dieser<br />
hatte inzwischen seine selbständige Tätigkeit<br />
aufgegeben und war bei einer örtlich bekann-<br />
ten Kanzlei in ein Angestelltenverhältnis getre-<br />
ten; der Arbeitgeber war jederzeit über die<br />
Verhältnisse des Anwalts informiert. Dieser<br />
erschien nicht auf dem Briefkopf der Kanzlei<br />
und er durfte auch keine eigenen Mandate<br />
annehmen oder über Kanzlei- oder Mandan-<br />
tengelder verfügen. Er und sein Arbeitgeber<br />
hatten sich gegenüber der Rechtsanwalts-<br />
kammer verpflichtet, jedwede Änderung dieser<br />
Umstände unverzüglich mitzuteilen. Dennoch<br />
hat die zuständige Anwaltskammer die Zulas-<br />
sung widerrufen. Sein Antrag auf gerichtliche<br />
Entscheidung wurde <strong>vom</strong> Anwaltsgerichtshof<br />
zurückgewiesen.<br />
Der BGH hat in seinem Beschluß den Widerruf<br />
der Zulassung aufgehoben. Er hat aufgrund<br />
einer Würdigung der Umstände des Einzelfal-<br />
les gemeint, es läge keine Gefährdung der<br />
Interessen des Rechtsverkehrs vor, wenn die-<br />
ser Anwalt seine Zulassung behält und in der<br />
dargestellten Weise seiner beruflichen Tätig-<br />
keit nachgeht. Damit kommt der Anwalt in den<br />
Genuß der Sanierungsmöglichkeiten der Insol-<br />
venzordnung und wird in der Lage sein, einen<br />
wirtschaftlichen Neuanfang zu beginnen.<br />
Die Entscheidung darf nicht in der Weise miß-<br />
verstanden werden, daß von der Widerrufs-<br />
möglichkeit des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu-<br />
künftig kein oder nur noch eingeschränkter<br />
Gebrauch gemacht werden wird. Der Senat hat<br />
vielmehr auf die Besonderheiten des<br />
entschiedenen Falles abgestellt, damit aber<br />
auch einen Weg aufgezeigt, wie die finanzielle<br />
Krise bei gleichzeitig andauernder