Neues vom AG Köln - Kölner Anwaltverein
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formationen finden Sie auf der Website des<br />
DAV unter<br />
www.anwaltverein.de/DAT/index.html. Die<br />
vorgenannte Website bietet sogar die Möglich-<br />
keit, sich Online zum Anwaltstag anzumelden.<br />
Umfangreiche Informationen waren bereits<br />
dem Anwaltsblatt 2/2005 als Anlage beigefügt.<br />
Für Rückfragen wegen des Anwaltstages wen-<br />
den Sie sich bitte direkt an den DAV, den Sie<br />
wie folgt erreichen: per Fax: 030 / 72 61 53<br />
188 oder per Internet: www.anwaltverein.de.<br />
2. DAV-Rednerwettstreit: Wir wollen Sie<br />
reden hören! - Anwältinnen und Anwälte<br />
mit Rhetorik<br />
Auch beim 56. Deutschen Anwaltstag, der <strong>vom</strong><br />
05. bis zum 07. Mai 2005 in Dresden stattfin-<br />
det, wird wieder der DAV-Rednerwettstreit<br />
durchgeführt. Anwaltliche Tätigkeit lebt nicht<br />
zuletzt mit dem Umgang mit der Sprache. Teil-<br />
nehmen können alle Anwältinnen und Anwälte,<br />
die Mitglied eines örtlichen <strong>Anwaltverein</strong>s,<br />
Mitglieder des FORUM's Junge Anwaltschaft<br />
oder Teilnehmer der DAV-Anwaltausbildung<br />
sind. Zum Zeitpunkt des Vortrages am 05. Mai<br />
2005 in Dresden dürfen Sie nicht älter als 39<br />
Jahre sein.<br />
In diesem Jahr werden drei Themen vorgege-<br />
ben. Es besteht aber die Möglichkeit, ein eige-<br />
nes Thema festzulegen. Die Themen lauten:<br />
- Angst vor der Methusalem-Generation? Große<br />
Chancen für die Anwaltschaft!<br />
- Der Anwalt: Arbeiten auf Messers Schneide<br />
zwischen Sicherheit und Freiheit!<br />
- Die deutsche Sprache muß durch Gesetz<br />
geschützt werden!<br />
Der erste Preisträger erhält € 2.500,00, der<br />
zweite Gewinner € 1.000,00 und der dritte<br />
€ 500,00. Weitere Informationen<br />
22<br />
() und die Teilnahmebedingungen<br />
() finden Sie im Internet.<br />
3. Vollstreckung von Geldstrafen - Rat<br />
Am 24. Februar 2005 hat der Rat für Justiz und<br />
Inneres einen Rahmenbeschluß<br />
über die gegenseitige An-<br />
erkennung von Geldstrafen und Geldbußen<br />
angenommen. Der Rahmenbeschluß enthält<br />
eine Liste von 39 Straftaten und Ordnungswid-<br />
rigkeiten, die ein Mitgliedstaat anerkennen und<br />
vollstrecken muß, ohne zu prüfen, ob die<br />
Handlung auch nach seinem Recht unter Stra-<br />
fe steht. Voraussetzung ist lediglich, daß die<br />
Handlung in dem Mitgliedstaat, in dem die<br />
Geldstrafe oder -buße verhängt wurde, strafbar<br />
ist. Dies ähnelt den Regelungen im Rahmen<br />
des Europäischen Haftbefehls (s. EiÜ 42/2004<br />
). Zu den in der Liste aufge-<br />
führten Verstößen gehören unter anderem<br />
auch Verkehrsdelikte. Der ersuchte Mitglied-<br />
staat kann die Anerkennung und Vollstreckung<br />
einer Entscheidung verweigern, wenn die ver-<br />
hängte Geldstrafe oder -buße unter € 70,00<br />
liegt oder es sich um Verstöße handelt, die<br />
nicht in der Liste genannt werden. Im letzteren<br />
Fall kann der Mitgliedstaat die Anerkennung<br />
und Vollstreckung der Strafe verweigern, wenn<br />
der Verstoß nach seinem Recht nicht strafbar<br />
ist. Die EU-Mitgliedstaaten haben zwei Jahre<br />
Zeit, um die Vorgaben des Rahmenbeschlus-<br />
ses in nationales Recht umzusetzen.