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Neues vom AG Köln - Kölner Anwaltverein

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formationen finden Sie auf der Website des<br />

DAV unter<br />

www.anwaltverein.de/DAT/index.html. Die<br />

vorgenannte Website bietet sogar die Möglich-<br />

keit, sich Online zum Anwaltstag anzumelden.<br />

Umfangreiche Informationen waren bereits<br />

dem Anwaltsblatt 2/2005 als Anlage beigefügt.<br />

Für Rückfragen wegen des Anwaltstages wen-<br />

den Sie sich bitte direkt an den DAV, den Sie<br />

wie folgt erreichen: per Fax: 030 / 72 61 53<br />

188 oder per Internet: www.anwaltverein.de.<br />

2. DAV-Rednerwettstreit: Wir wollen Sie<br />

reden hören! - Anwältinnen und Anwälte<br />

mit Rhetorik<br />

Auch beim 56. Deutschen Anwaltstag, der <strong>vom</strong><br />

05. bis zum 07. Mai 2005 in Dresden stattfin-<br />

det, wird wieder der DAV-Rednerwettstreit<br />

durchgeführt. Anwaltliche Tätigkeit lebt nicht<br />

zuletzt mit dem Umgang mit der Sprache. Teil-<br />

nehmen können alle Anwältinnen und Anwälte,<br />

die Mitglied eines örtlichen <strong>Anwaltverein</strong>s,<br />

Mitglieder des FORUM's Junge Anwaltschaft<br />

oder Teilnehmer der DAV-Anwaltausbildung<br />

sind. Zum Zeitpunkt des Vortrages am 05. Mai<br />

2005 in Dresden dürfen Sie nicht älter als 39<br />

Jahre sein.<br />

In diesem Jahr werden drei Themen vorgege-<br />

ben. Es besteht aber die Möglichkeit, ein eige-<br />

nes Thema festzulegen. Die Themen lauten:<br />

- Angst vor der Methusalem-Generation? Große<br />

Chancen für die Anwaltschaft!<br />

- Der Anwalt: Arbeiten auf Messers Schneide<br />

zwischen Sicherheit und Freiheit!<br />

- Die deutsche Sprache muß durch Gesetz<br />

geschützt werden!<br />

Der erste Preisträger erhält € 2.500,00, der<br />

zweite Gewinner € 1.000,00 und der dritte<br />

€ 500,00. Weitere Informationen<br />

22<br />

() und die Teilnahmebedingungen<br />

() finden Sie im Internet.<br />

3. Vollstreckung von Geldstrafen - Rat<br />

Am 24. Februar 2005 hat der Rat für Justiz und<br />

Inneres einen Rahmenbeschluß<br />

über die gegenseitige An-<br />

erkennung von Geldstrafen und Geldbußen<br />

angenommen. Der Rahmenbeschluß enthält<br />

eine Liste von 39 Straftaten und Ordnungswid-<br />

rigkeiten, die ein Mitgliedstaat anerkennen und<br />

vollstrecken muß, ohne zu prüfen, ob die<br />

Handlung auch nach seinem Recht unter Stra-<br />

fe steht. Voraussetzung ist lediglich, daß die<br />

Handlung in dem Mitgliedstaat, in dem die<br />

Geldstrafe oder -buße verhängt wurde, strafbar<br />

ist. Dies ähnelt den Regelungen im Rahmen<br />

des Europäischen Haftbefehls (s. EiÜ 42/2004<br />

). Zu den in der Liste aufge-<br />

führten Verstößen gehören unter anderem<br />

auch Verkehrsdelikte. Der ersuchte Mitglied-<br />

staat kann die Anerkennung und Vollstreckung<br />

einer Entscheidung verweigern, wenn die ver-<br />

hängte Geldstrafe oder -buße unter € 70,00<br />

liegt oder es sich um Verstöße handelt, die<br />

nicht in der Liste genannt werden. Im letzteren<br />

Fall kann der Mitgliedstaat die Anerkennung<br />

und Vollstreckung der Strafe verweigern, wenn<br />

der Verstoß nach seinem Recht nicht strafbar<br />

ist. Die EU-Mitgliedstaaten haben zwei Jahre<br />

Zeit, um die Vorgaben des Rahmenbeschlus-<br />

ses in nationales Recht umzusetzen.

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