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ADHS in der Schule

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Informationen zu gesetzlichen Ansprüchen<br />

Zusätzliche Unterstützung für <strong>ADHS</strong>-K<strong>in</strong><strong>der</strong> und <strong>der</strong>en Eltern<br />

Die meisten <strong>ADHS</strong>-K<strong>in</strong><strong>der</strong> benötigen <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schule</strong><br />

beson<strong>der</strong>e Unterstützung und För<strong>der</strong>ung, damit<br />

sie ihre Möglichkeiten ausschöpfen und somit<br />

den schulischen Erfor<strong>der</strong>nissen gerecht werden<br />

können. Sie als Lehrer können den Familien –<br />

neben e<strong>in</strong>er adäquaten Unterrichtsgestaltung –<br />

zusätzlich helfen, <strong>in</strong>dem Sie die Eltern betroffener<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong> auf <strong>in</strong> gesetzlichen Regelungen vorgesehene<br />

För<strong>der</strong>möglichkeiten aufmerksam<br />

machen und sie dah<strong>in</strong>gehend beraten.<br />

Folgende gesetzliche Regelungen können von<br />

<strong>ADHS</strong>-K<strong>in</strong><strong>der</strong>n bzw. <strong>der</strong>en Eltern <strong>in</strong> Anspruch<br />

genommen werden:<br />

A. Regelungen <strong>der</strong> Kultusm<strong>in</strong>isterien zum so<br />

genannten Nachteilsausgleich<br />

H<strong>in</strong>tergrund<br />

Die Regelung des Umgangs mit kranken K<strong>in</strong><strong>der</strong>n<br />

<strong>in</strong> den <strong>Schule</strong>n obliegt den Kultusm<strong>in</strong>isterien<br />

<strong>der</strong> Län<strong>der</strong>. E<strong>in</strong> Vergleich <strong>der</strong> Regelungen<br />

<strong>der</strong> Kultusm<strong>in</strong>isterien zeigt, dass ke<strong>in</strong>er <strong>der</strong> Erlasse<br />

<strong>ADHS</strong> namentlich ausweist. Somit fällt<br />

<strong>ADHS</strong> unter die Erlasse zu „Krankheiten“ allgeme<strong>in</strong><br />

und unter den Punkt „Son<strong>der</strong>pädagogische<br />

För<strong>der</strong>ung“. Voraussetzung dafür ist, dass e<strong>in</strong>e<br />

ärztliche Diagnose mit entsprechen<strong>der</strong> Empfehlung<br />

für die <strong>Schule</strong> vorliegt.<br />

Nachteilsausgleich<br />

Der so genannte Nachteilsausgleich wird <strong>in</strong><br />

den meisten Bundeslän<strong>der</strong>n <strong>in</strong> den Schulgesetzen<br />

für kranke Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler geregelt.<br />

Er sieht beson<strong>der</strong>e Maßnahmen seitens <strong>der</strong><br />

<strong>Schule</strong> vor (z. B. Zeitverlängerung bei Klassenarbeiten).<br />

Ob e<strong>in</strong> solcher Nachteilsausgleich<br />

gewährt wird, entscheidet die <strong>Schule</strong> selbst;<br />

Antragsteller s<strong>in</strong>d bei m<strong>in</strong><strong>der</strong>jährigen K<strong>in</strong><strong>der</strong>n<br />

die Eltern.<br />

Stellvertretend für die verschiedenen Regelungen<br />

<strong>in</strong> den e<strong>in</strong>zelnen Bundeslän<strong>der</strong>n folgt nun<br />

e<strong>in</strong> Ausschnitt aus e<strong>in</strong>em Erlass zum „Nachteilsausgleich<br />

für Menschen mit Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ungen bei<br />

Prüfungen und Leistungsnachweisen“ des Hessischen<br />

Kultusm<strong>in</strong>isteriums vom 19. Dezember<br />

1995:<br />

„Aufgrund des § 50 Hessisches Schulgesetz<br />

haben die allgeme<strong>in</strong>en <strong>Schule</strong>n und die Son<strong>der</strong>schulen<br />

den geme<strong>in</strong>samen Auftrag, bei <strong>der</strong> Rehabilitation<br />

und E<strong>in</strong>glie<strong>der</strong>ung von K<strong>in</strong><strong>der</strong>n und<br />

Jugendlichen mit Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ungen bzw. mit son<strong>der</strong>pädagogischem<br />

För<strong>der</strong>bedarf <strong>in</strong> die Gesellschaft<br />

mitzuwirken. Dieser Auftrag und Artikel 3<br />

Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes erfor<strong>der</strong>n die<br />

beson<strong>der</strong>e Fürsorge <strong>der</strong> <strong>Schule</strong> im täglichen<br />

Schulleben <strong>in</strong> und außerhalb von Unterricht. Bei<br />

Prüfungen ist Schülern und Schüler<strong>in</strong>nen nach<br />

dem Grundsatz des § 6 Abs. 2 Hessische Laufbahnverordnung<br />

(HLVO) e<strong>in</strong> ihrer körperlichen<br />

Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung angemessener Nachteilsausgleich<br />

zu gewähren, die fachlichen Anfor<strong>der</strong>ungen dürfen<br />

jedoch nicht ger<strong>in</strong>ger bemessen werden.<br />

§ 9 Abs. 2 <strong>der</strong> Verordnung über die son<strong>der</strong>pädagogische<br />

För<strong>der</strong>ung regelt die Gestaltung des<br />

geme<strong>in</strong>samen Unterrichts für Schüler und Schüler<strong>in</strong>nen<br />

mit abweichen<strong>der</strong> Zielsetzung.<br />

Schüler und Schüler<strong>in</strong>nen mit Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ungen,<br />

die zielgerichtet unterrichtet werden können, haben<br />

Anspruch auf Nachteilsausgleich bei Leistungsanfor<strong>der</strong>ungen<br />

im Rahmen <strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong>en<br />

Fürsorgepflicht <strong>der</strong> <strong>Schule</strong> und <strong>der</strong> entsprechenden<br />

Regelungen im Schwerbeh<strong>in</strong><strong>der</strong>tengesetz<br />

(Nachteilsausgleich § 48 Schwerbeh<strong>in</strong><strong>der</strong>tengesetz<br />

[SchwbG]).<br />

Schülern und Schüler<strong>in</strong>nen mit Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ungen,<br />

die geme<strong>in</strong>sam mit Nichtbeh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten unterrichtet<br />

werden, darf bei <strong>der</strong> Leistungsvermittlung<br />

ke<strong>in</strong> Nachteil aufgrund ihrer Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung entstehen.<br />

Bei mündlichen, schriftlichen, praktischen<br />

und sonstigen Leistungsanfor<strong>der</strong>ungen ist<br />

auf die Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung des Schülers bzw. <strong>der</strong> Schüler<strong>in</strong><br />

angemessen Rücksicht zu nehmen und ggf.<br />

e<strong>in</strong> Nachteilsausgleich zu schaffen bzw. e<strong>in</strong>e differenzierte<br />

Leistungsanfor<strong>der</strong>ung zu stellen, z. B.:<br />

• verlängerte Arbeitszeiten bei Klassenarbeiten;<br />

• Bereitstellen bzw. Zulassen spezieller Arbeitsmittel<br />

(E<strong>in</strong>male<strong>in</strong>stabelle, Schreibmasch<strong>in</strong>e,<br />

Computer, Kassettenrecor<strong>der</strong>, größere bzw.<br />

spezifisch gestaltete Arbeitsblätter, größere<br />

L<strong>in</strong>ien, spezielle Stifte u. Ä.);<br />

• mündliche statt schriftlicher Prüfung<br />

(z. B. e<strong>in</strong>en Aufsatz auf Band sprechen);<br />

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