ADHS in der Schule
ADHS in der Schule
ADHS in der Schule
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Informationen zu gesetzlichen Ansprüchen<br />
Zusätzliche Unterstützung für <strong>ADHS</strong>-K<strong>in</strong><strong>der</strong> und <strong>der</strong>en Eltern<br />
Die meisten <strong>ADHS</strong>-K<strong>in</strong><strong>der</strong> benötigen <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Schule</strong><br />
beson<strong>der</strong>e Unterstützung und För<strong>der</strong>ung, damit<br />
sie ihre Möglichkeiten ausschöpfen und somit<br />
den schulischen Erfor<strong>der</strong>nissen gerecht werden<br />
können. Sie als Lehrer können den Familien –<br />
neben e<strong>in</strong>er adäquaten Unterrichtsgestaltung –<br />
zusätzlich helfen, <strong>in</strong>dem Sie die Eltern betroffener<br />
K<strong>in</strong><strong>der</strong> auf <strong>in</strong> gesetzlichen Regelungen vorgesehene<br />
För<strong>der</strong>möglichkeiten aufmerksam<br />
machen und sie dah<strong>in</strong>gehend beraten.<br />
Folgende gesetzliche Regelungen können von<br />
<strong>ADHS</strong>-K<strong>in</strong><strong>der</strong>n bzw. <strong>der</strong>en Eltern <strong>in</strong> Anspruch<br />
genommen werden:<br />
A. Regelungen <strong>der</strong> Kultusm<strong>in</strong>isterien zum so<br />
genannten Nachteilsausgleich<br />
H<strong>in</strong>tergrund<br />
Die Regelung des Umgangs mit kranken K<strong>in</strong><strong>der</strong>n<br />
<strong>in</strong> den <strong>Schule</strong>n obliegt den Kultusm<strong>in</strong>isterien<br />
<strong>der</strong> Län<strong>der</strong>. E<strong>in</strong> Vergleich <strong>der</strong> Regelungen<br />
<strong>der</strong> Kultusm<strong>in</strong>isterien zeigt, dass ke<strong>in</strong>er <strong>der</strong> Erlasse<br />
<strong>ADHS</strong> namentlich ausweist. Somit fällt<br />
<strong>ADHS</strong> unter die Erlasse zu „Krankheiten“ allgeme<strong>in</strong><br />
und unter den Punkt „Son<strong>der</strong>pädagogische<br />
För<strong>der</strong>ung“. Voraussetzung dafür ist, dass e<strong>in</strong>e<br />
ärztliche Diagnose mit entsprechen<strong>der</strong> Empfehlung<br />
für die <strong>Schule</strong> vorliegt.<br />
Nachteilsausgleich<br />
Der so genannte Nachteilsausgleich wird <strong>in</strong><br />
den meisten Bundeslän<strong>der</strong>n <strong>in</strong> den Schulgesetzen<br />
für kranke Schüler<strong>in</strong>nen und Schüler geregelt.<br />
Er sieht beson<strong>der</strong>e Maßnahmen seitens <strong>der</strong><br />
<strong>Schule</strong> vor (z. B. Zeitverlängerung bei Klassenarbeiten).<br />
Ob e<strong>in</strong> solcher Nachteilsausgleich<br />
gewährt wird, entscheidet die <strong>Schule</strong> selbst;<br />
Antragsteller s<strong>in</strong>d bei m<strong>in</strong><strong>der</strong>jährigen K<strong>in</strong><strong>der</strong>n<br />
die Eltern.<br />
Stellvertretend für die verschiedenen Regelungen<br />
<strong>in</strong> den e<strong>in</strong>zelnen Bundeslän<strong>der</strong>n folgt nun<br />
e<strong>in</strong> Ausschnitt aus e<strong>in</strong>em Erlass zum „Nachteilsausgleich<br />
für Menschen mit Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ungen bei<br />
Prüfungen und Leistungsnachweisen“ des Hessischen<br />
Kultusm<strong>in</strong>isteriums vom 19. Dezember<br />
1995:<br />
„Aufgrund des § 50 Hessisches Schulgesetz<br />
haben die allgeme<strong>in</strong>en <strong>Schule</strong>n und die Son<strong>der</strong>schulen<br />
den geme<strong>in</strong>samen Auftrag, bei <strong>der</strong> Rehabilitation<br />
und E<strong>in</strong>glie<strong>der</strong>ung von K<strong>in</strong><strong>der</strong>n und<br />
Jugendlichen mit Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ungen bzw. mit son<strong>der</strong>pädagogischem<br />
För<strong>der</strong>bedarf <strong>in</strong> die Gesellschaft<br />
mitzuwirken. Dieser Auftrag und Artikel 3<br />
Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes erfor<strong>der</strong>n die<br />
beson<strong>der</strong>e Fürsorge <strong>der</strong> <strong>Schule</strong> im täglichen<br />
Schulleben <strong>in</strong> und außerhalb von Unterricht. Bei<br />
Prüfungen ist Schülern und Schüler<strong>in</strong>nen nach<br />
dem Grundsatz des § 6 Abs. 2 Hessische Laufbahnverordnung<br />
(HLVO) e<strong>in</strong> ihrer körperlichen<br />
Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung angemessener Nachteilsausgleich<br />
zu gewähren, die fachlichen Anfor<strong>der</strong>ungen dürfen<br />
jedoch nicht ger<strong>in</strong>ger bemessen werden.<br />
§ 9 Abs. 2 <strong>der</strong> Verordnung über die son<strong>der</strong>pädagogische<br />
För<strong>der</strong>ung regelt die Gestaltung des<br />
geme<strong>in</strong>samen Unterrichts für Schüler und Schüler<strong>in</strong>nen<br />
mit abweichen<strong>der</strong> Zielsetzung.<br />
Schüler und Schüler<strong>in</strong>nen mit Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ungen,<br />
die zielgerichtet unterrichtet werden können, haben<br />
Anspruch auf Nachteilsausgleich bei Leistungsanfor<strong>der</strong>ungen<br />
im Rahmen <strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong>en<br />
Fürsorgepflicht <strong>der</strong> <strong>Schule</strong> und <strong>der</strong> entsprechenden<br />
Regelungen im Schwerbeh<strong>in</strong><strong>der</strong>tengesetz<br />
(Nachteilsausgleich § 48 Schwerbeh<strong>in</strong><strong>der</strong>tengesetz<br />
[SchwbG]).<br />
Schülern und Schüler<strong>in</strong>nen mit Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ungen,<br />
die geme<strong>in</strong>sam mit Nichtbeh<strong>in</strong><strong>der</strong>ten unterrichtet<br />
werden, darf bei <strong>der</strong> Leistungsvermittlung<br />
ke<strong>in</strong> Nachteil aufgrund ihrer Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung entstehen.<br />
Bei mündlichen, schriftlichen, praktischen<br />
und sonstigen Leistungsanfor<strong>der</strong>ungen ist<br />
auf die Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung des Schülers bzw. <strong>der</strong> Schüler<strong>in</strong><br />
angemessen Rücksicht zu nehmen und ggf.<br />
e<strong>in</strong> Nachteilsausgleich zu schaffen bzw. e<strong>in</strong>e differenzierte<br />
Leistungsanfor<strong>der</strong>ung zu stellen, z. B.:<br />
• verlängerte Arbeitszeiten bei Klassenarbeiten;<br />
• Bereitstellen bzw. Zulassen spezieller Arbeitsmittel<br />
(E<strong>in</strong>male<strong>in</strong>stabelle, Schreibmasch<strong>in</strong>e,<br />
Computer, Kassettenrecor<strong>der</strong>, größere bzw.<br />
spezifisch gestaltete Arbeitsblätter, größere<br />
L<strong>in</strong>ien, spezielle Stifte u. Ä.);<br />
• mündliche statt schriftlicher Prüfung<br />
(z. B. e<strong>in</strong>en Aufsatz auf Band sprechen);<br />
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