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ADHS in der Schule

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(2 a) Ist e<strong>in</strong>e Erziehung des K<strong>in</strong>des o<strong>der</strong> Jugendlichen<br />

außerhalb des Elternhauses erfor<strong>der</strong>lich,<br />

so entfällt <strong>der</strong> Anspruch auf Hilfe zur Erziehung<br />

nicht dadurch, dass e<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>e unterhaltspflichtige<br />

Person bereit ist, diese Aufgabe zu<br />

übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung<br />

setzt <strong>in</strong> diesem Fall voraus, dass diese<br />

Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf<br />

<strong>in</strong> Zusammenarbeit mit dem Träger <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Jugendhilfe nach Maßgabe <strong>der</strong> §§ 36 und<br />

37 zu decken.<br />

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e die<br />

Gewährung pädagogischer und damit verbundener<br />

therapeutischer Leistungen. Sie soll bei<br />

Bedarf Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen<br />

im S<strong>in</strong>ne von § 13 Abs. 2 e<strong>in</strong>schließen.<br />

(4) Wird e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Jugendliche während<br />

ihres Aufenthaltes <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>richtung o<strong>der</strong><br />

e<strong>in</strong>er Pflegefamilie selbst Mutter e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des,<br />

so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die<br />

Unterstützung bei <strong>der</strong> Pflege und Erziehung dieses<br />

K<strong>in</strong>des.<br />

E<strong>in</strong>glie<strong>der</strong>ungshilfe für seelisch beh<strong>in</strong><strong>der</strong>te<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong> und Jugendliche gem. § 35a SGB VIII<br />

(1) K<strong>in</strong><strong>der</strong> und Jugendliche haben Anspruch auf<br />

E<strong>in</strong>glie<strong>der</strong>ungshilfe, wenn<br />

1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrsche<strong>in</strong>lichkeit<br />

länger als sechs Monate von dem<br />

für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht<br />

und<br />

2. daher ihre Teilhabe am Leben <strong>in</strong> <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

bee<strong>in</strong>trächtigt ist o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e solche Bee<strong>in</strong>trächtigung<br />

zu erwarten ist. Von e<strong>in</strong>er seelischen<br />

Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung bedroht im S<strong>in</strong>ne dieses Buches<br />

s<strong>in</strong>d K<strong>in</strong><strong>der</strong> o<strong>der</strong> Jugendliche, bei denen e<strong>in</strong>e<br />

Bee<strong>in</strong>trächtigung ihrer Teilhabe am Leben <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit<br />

hoher Wahrsche<strong>in</strong>lichkeit zu erwarten ist. § 27<br />

Abs. 4 gilt entsprechend.<br />

(1 a) H<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> Abweichung <strong>der</strong> seelischen<br />

Gesundheit nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 hat <strong>der</strong> Träger<br />

<strong>der</strong> öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme<br />

1. e<strong>in</strong>es Arztes für K<strong>in</strong><strong>der</strong>- und Jugendpsychiatrie<br />

und -psychotherapie<br />

2. e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong><strong>der</strong>- und Jugendpsychotherapeuten<br />

o<strong>der</strong><br />

3. e<strong>in</strong>es Arztes o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es psychologischen<br />

Psychotherapeuten, <strong>der</strong> über beson<strong>der</strong>e Erfahrungen<br />

auf dem Gebiet seelischer Störungen bei<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong>n und Jugendlichen verfügt, e<strong>in</strong>zuholen.<br />

Die Stellungnahme ist auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong><br />

Internationalen Klassifikation <strong>der</strong> Krankheiten <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> vom Deutschen Institut für mediz<strong>in</strong>ische<br />

Dokumentation und Information herausgegebenen<br />

deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist<br />

auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert<br />

hat o<strong>der</strong> auf e<strong>in</strong>er Krankheit beruht. Die<br />

Hilfe soll nicht von <strong>der</strong> Person o<strong>der</strong> dem Dienst<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> E<strong>in</strong>richtung, <strong>der</strong> die Person angehört,<br />

die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.<br />

Ablauf<br />

Grundsätzlich sollten zunächst die schul<strong>in</strong>ternen<br />

Möglichkeiten ausgeschöpft werden (Durchführung<br />

von speziellen Maßnahmen wie Gesprächen,<br />

schulischen För<strong>der</strong>maßnahmen, Erarbeitung<br />

e<strong>in</strong>es qualifizierten För<strong>der</strong>angebots etc.).<br />

Wenn diese Maßnahmen nicht zu e<strong>in</strong>er Besserung<br />

<strong>der</strong> Lernsituation bzw. des Verhaltens führen<br />

und es zu Integrationsproblemen kommt,<br />

kann die Inanspruchnahme von außerschulischen<br />

Hilfemöglichkeiten – wie z. B. e<strong>in</strong> Antrag<br />

auf Leistungen nach dem KJHG – s<strong>in</strong>nvoll se<strong>in</strong>.<br />

Der Ablauf für die Inanspruchnahme von<br />

Leistungen nach dem KHJG ist wie folgt:<br />

• Die Eltern des betroffenen K<strong>in</strong>des stellen e<strong>in</strong>en<br />

Antrag auf Leistungen nach dem KJHG bei dem<br />

zuständigen Jugendamt.<br />

• In Abstimmung mit den Eltern, dem K<strong>in</strong>d sowie<br />

<strong>in</strong> Kooperation mit den beteiligten Institutionen<br />

prüft <strong>der</strong> Allgeme<strong>in</strong>e Soziale Dienst (ASD) die<br />

Voraussetzungen zur Gewährung von ambulanten<br />

Hilfen zur Erziehung (§ 27 KJHG) sowie von<br />

E<strong>in</strong>glie<strong>der</strong>ungshilfe für seelisch Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>te<br />

(§ 35a KJHG).<br />

• Es werden Stellungnahmen des beteiligten<br />

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