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Ärzteblatt Mai 2006 - Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern

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Außerhalb der Geltung des EBM bildet also das JVEG die am<br />

häufigsten anzuwendende spezialgesetzliche Vorschrift für<br />

die Abrechnung von ärztlichen Berichten (vgl. hierzu auch<br />

nachstehende Übersicht).<br />

Allgemeine Abrechnungsgrundlage GOÄ<br />

Finden sich keine Sonderregelungen, gilt immer die GOÄ als<br />

privatärztliche Abrechnungsgrundlage für ärztliche Berichte,<br />

so zum Beispiel gegenüber Arbeitgebern des Patienten, privaten<br />

Versicherungs- und Reisegesellschaften, Sportvereinen<br />

und privaten Krankenkassen.<br />

Die Einordnung der ärztlichen Leistungen in das Gebührenverzeichnis<br />

und die Festlegung des Gebührensatzes bereiten<br />

mitunter Schwierigkeiten. Die genaue Kenntnis der Leistungsinhalte<br />

der einzelnen Gebührenpositionen und fundiertes<br />

Wissen über die Bemessungskriterien der GOÄ sind für eine<br />

ordnungsgemäße Rechnungslegung unentbehrlich. Dies gilt<br />

auch bei der gebührenrechtlichen Abgrenzung der verschiedenen<br />

ärztlichen Berichte und Gutachten nach den Ziffern<br />

70, 75 und 80. So ist zu beachten, daß der einfache Befundbericht<br />

in der GOÄ bereits mit der Gebühr für die Untersuchung<br />

abgegolten ist.<br />

Berufsordnung und Gesetz gegen den<br />

unlauteren Wettbewerb (UWG)<br />

Bei der Bemessung der Gebühren für ärztliche Berichte sollten<br />

neben den berufsrechtlichen auch die wettbewerbsrechtlichen<br />

Grenzen beachtet werden.<br />

Ein Arzt darf nach § 12 Absatz 1 Satz 3 der Berufsordnung<br />

die Sätze nach der GOÄ nicht in unlauterer Weise unterschreiten.<br />

Damit wird kein umfassendes Verbot einer billigeren<br />

oder kostenlosen Behandlung festgeschrieben, es sollte<br />

aber trotzdem eher Ausnahmecharakter haben. Ein berufsrechtlicher<br />

Verstoß liegt jedenfalls vor, wenn eine Unterschreitung<br />

des Einfachsatzes der GOÄ ohne einen besonderen<br />

Grund oder gezielt zur Erlangung von Wettbewerbsvorteilen<br />

erfolgt. Dies wird man dem Arzt hingegen nicht vorhalten<br />

können, wenn er etwa bei mittellosen Patienten und<br />

in anderen sozial indizierten Einzelfällen den einfachen Satz<br />

der GOÄ unterschreitet bzw. auf das Honorar gänzlich verzichtet.<br />

Gleiches gilt auch für das allgemeine Wettbewerbsrecht.<br />

Werden Leistungen erheblich unterhalb des realen Wertes<br />

angeboten, um Mitanbieter zu verdrängen oder sich Vorteile<br />

zu verschaffen, so wird sich der Arzt damit nach § 3 UWG<br />

wettbewerbswidrig verhalten. Dies gilt um so mehr, wenn er<br />

mit derartigen Gratisleistungen wirbt.<br />

AUSGABE 5 / <strong>2006</strong> 16. JAHRGANG<br />

Man wird aber, um die dargestellten Regeln nicht praxisfern<br />

zu überspannen, bei der alltäglichen Abrechnung von ärztlichen<br />

Bescheinigungen nur in sehr wenigen Fällen von einer<br />

solchen rechtlichen Tragweite ausgehen dürfen.<br />

Abrechnungsempfehlungen<br />

GESCHÄFTSSTELLE<br />

Dem Wunsch nach Transparenz und Sicherheit bei der Abrechnung<br />

wird zunehmend durch Abrechnungsempfehlungen<br />

für IGeL-Leistungen, die zahlreich in Zeitschriften und im Internet<br />

angeboten werden, entsprochen. Diese können – vorausgesetzt,<br />

daß die GOÄ darin richtig angewendet wurde –<br />

eine einheitliche und nachvollziehbare Abrechnung im Alltag<br />

ermöglichen. Der Patient kann sich zum Beispiel durch einen<br />

Aushang im Wartezimmer der Praxis bereits frühzeitig über<br />

etwaige finanzielle Folgen informieren. Ein Weg, der insbesondere<br />

bei kleineren Leistungen wie ärztlichen Bescheinigungen,<br />

für deren Abrechnung der Patient häufig wenig Verständnis<br />

zeigt, Verläßlichkeit bietet.<br />

Es bleibt aber zu beachten, daß derartige Listen nur eine<br />

Orientierung verschaffen können und die Auswahl des Steigerungsfaktors<br />

im individuellen Abrechnungsfall weiter der<br />

Einschätzung des Arztes obliegt.<br />

Ein übersichtlicher und recht umfassender Empfehlungskatalog<br />

für häufig nachgefragte Individuelle Gesundheitsleistungen<br />

findet sich im „IGeL-Kompendium für die Arztpraxis“,<br />

herausgegeben von Frau Dipl.-Kfm. Renate Hess und Frau<br />

Dr. med. Regina Klackow-Franck aus dem Dezernat „Gebührenordnung<br />

und Vergütung“ der Bundesärztekammer, welcher<br />

allein schon durch die fachkundigen Autorinnen die Gewähr<br />

bietet, daß die Empfehlungen auf ihre Kongruenz mit<br />

den Gebührenregelungen der GOÄ begutachtet wurden.<br />

Kathleen Dartsch<br />

Frank Th. Loebbert<br />

SEITE 163

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