Ärzteblatt Mai 2006 - Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern
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Außerhalb der Geltung des EBM bildet also das JVEG die am<br />
häufigsten anzuwendende spezialgesetzliche Vorschrift für<br />
die Abrechnung von ärztlichen Berichten (vgl. hierzu auch<br />
nachstehende Übersicht).<br />
Allgemeine Abrechnungsgrundlage GOÄ<br />
Finden sich keine Sonderregelungen, gilt immer die GOÄ als<br />
privatärztliche Abrechnungsgrundlage für ärztliche Berichte,<br />
so zum Beispiel gegenüber Arbeitgebern des Patienten, privaten<br />
Versicherungs- und Reisegesellschaften, Sportvereinen<br />
und privaten Krankenkassen.<br />
Die Einordnung der ärztlichen Leistungen in das Gebührenverzeichnis<br />
und die Festlegung des Gebührensatzes bereiten<br />
mitunter Schwierigkeiten. Die genaue Kenntnis der Leistungsinhalte<br />
der einzelnen Gebührenpositionen und fundiertes<br />
Wissen über die Bemessungskriterien der GOÄ sind für eine<br />
ordnungsgemäße Rechnungslegung unentbehrlich. Dies gilt<br />
auch bei der gebührenrechtlichen Abgrenzung der verschiedenen<br />
ärztlichen Berichte und Gutachten nach den Ziffern<br />
70, 75 und 80. So ist zu beachten, daß der einfache Befundbericht<br />
in der GOÄ bereits mit der Gebühr für die Untersuchung<br />
abgegolten ist.<br />
Berufsordnung und Gesetz gegen den<br />
unlauteren Wettbewerb (UWG)<br />
Bei der Bemessung der Gebühren für ärztliche Berichte sollten<br />
neben den berufsrechtlichen auch die wettbewerbsrechtlichen<br />
Grenzen beachtet werden.<br />
Ein Arzt darf nach § 12 Absatz 1 Satz 3 der Berufsordnung<br />
die Sätze nach der GOÄ nicht in unlauterer Weise unterschreiten.<br />
Damit wird kein umfassendes Verbot einer billigeren<br />
oder kostenlosen Behandlung festgeschrieben, es sollte<br />
aber trotzdem eher Ausnahmecharakter haben. Ein berufsrechtlicher<br />
Verstoß liegt jedenfalls vor, wenn eine Unterschreitung<br />
des Einfachsatzes der GOÄ ohne einen besonderen<br />
Grund oder gezielt zur Erlangung von Wettbewerbsvorteilen<br />
erfolgt. Dies wird man dem Arzt hingegen nicht vorhalten<br />
können, wenn er etwa bei mittellosen Patienten und<br />
in anderen sozial indizierten Einzelfällen den einfachen Satz<br />
der GOÄ unterschreitet bzw. auf das Honorar gänzlich verzichtet.<br />
Gleiches gilt auch für das allgemeine Wettbewerbsrecht.<br />
Werden Leistungen erheblich unterhalb des realen Wertes<br />
angeboten, um Mitanbieter zu verdrängen oder sich Vorteile<br />
zu verschaffen, so wird sich der Arzt damit nach § 3 UWG<br />
wettbewerbswidrig verhalten. Dies gilt um so mehr, wenn er<br />
mit derartigen Gratisleistungen wirbt.<br />
AUSGABE 5 / <strong>2006</strong> 16. JAHRGANG<br />
Man wird aber, um die dargestellten Regeln nicht praxisfern<br />
zu überspannen, bei der alltäglichen Abrechnung von ärztlichen<br />
Bescheinigungen nur in sehr wenigen Fällen von einer<br />
solchen rechtlichen Tragweite ausgehen dürfen.<br />
Abrechnungsempfehlungen<br />
GESCHÄFTSSTELLE<br />
Dem Wunsch nach Transparenz und Sicherheit bei der Abrechnung<br />
wird zunehmend durch Abrechnungsempfehlungen<br />
für IGeL-Leistungen, die zahlreich in Zeitschriften und im Internet<br />
angeboten werden, entsprochen. Diese können – vorausgesetzt,<br />
daß die GOÄ darin richtig angewendet wurde –<br />
eine einheitliche und nachvollziehbare Abrechnung im Alltag<br />
ermöglichen. Der Patient kann sich zum Beispiel durch einen<br />
Aushang im Wartezimmer der Praxis bereits frühzeitig über<br />
etwaige finanzielle Folgen informieren. Ein Weg, der insbesondere<br />
bei kleineren Leistungen wie ärztlichen Bescheinigungen,<br />
für deren Abrechnung der Patient häufig wenig Verständnis<br />
zeigt, Verläßlichkeit bietet.<br />
Es bleibt aber zu beachten, daß derartige Listen nur eine<br />
Orientierung verschaffen können und die Auswahl des Steigerungsfaktors<br />
im individuellen Abrechnungsfall weiter der<br />
Einschätzung des Arztes obliegt.<br />
Ein übersichtlicher und recht umfassender Empfehlungskatalog<br />
für häufig nachgefragte Individuelle Gesundheitsleistungen<br />
findet sich im „IGeL-Kompendium für die Arztpraxis“,<br />
herausgegeben von Frau Dipl.-Kfm. Renate Hess und Frau<br />
Dr. med. Regina Klackow-Franck aus dem Dezernat „Gebührenordnung<br />
und Vergütung“ der Bundesärztekammer, welcher<br />
allein schon durch die fachkundigen Autorinnen die Gewähr<br />
bietet, daß die Empfehlungen auf ihre Kongruenz mit<br />
den Gebührenregelungen der GOÄ begutachtet wurden.<br />
Kathleen Dartsch<br />
Frank Th. Loebbert<br />
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