Ärzteblatt Mai 2006 - Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern
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GESCHÄFTSSTELLE<br />
Abrechnung von ärztlichen Berichten<br />
Im Nachgang zu dem Artikel von Frau Dr. Regina Klakow-<br />
Franck in der vorletzten Ausgabe des <strong>Ärzteblatt</strong>es (S. 86 ff.)<br />
wurde vom Kammerausschuß „Ambulantes Gesundheitswesen“<br />
die Frage speziell nach der Abrechnung von ärztlichen<br />
Bescheinigungen als sogenannte „Individuelle Gesundheitsleistung“<br />
aufgeworfen. Auch hierfür gibt es schließlich Preisregeln.<br />
Offensichtlich wird die Abrechnungspraxis aber ganz<br />
unterschiedlich gehandhabt.<br />
Zum einen kommt es zu überzogenen Vergütungsforderungen,<br />
zum anderen wird auf eine Abrechnung von Attesten etwa<br />
für die Schule, den Kindergarten oder das Sozialamt gänzlich<br />
verzichtet. Letzteres resultiert zum Teil aus Unsicherheit über<br />
die Abrechnungsmöglichkeiten oder ist ein Entgegenkommen<br />
gegenüber dem Patienten, zumal den größtenteils geringen<br />
Rechnungsbeträgen ein vergleichsweise hoher Verwaltungsaufwand<br />
gegenübersteht. Die damit einhergehenden juristischen<br />
Implikationen sind den meisten sicher nicht bewußt.<br />
Angesichts der Vielzahl im ärztlichen Alltag auszustellender<br />
Berichte und Zeugnisse verdient dieses Thema daher ein<br />
näheres Augenmerk.<br />
Berufsrechtlicher Ausgangspunkt<br />
Die berufsrechtliche Verpflichtung zu einer korrekten Liquidation<br />
ergibt sich aus § 12 der Berufsordnung. Danach muß<br />
die Honorarforderung des Arztes angemessen sein. Die Angemessenheit<br />
bezieht sich auch auf die untere Grenze des<br />
Gebührenrahmens. Die Sätze nach der GOÄ, welche gilt,<br />
wenn nicht andere gesetzliche Vergütungsregelungen Vorrang<br />
haben, dürfen jedenfalls nicht in unlauterer Weise<br />
unterschritten werden. Ein teilweiser oder gänzlicher Ver-<br />
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zicht ist nach dieser Vorschrift nur bei Verwandten, Kollegen,<br />
deren Angehörigen und bei mittellosen Patienten im Einzelfall<br />
möglich.<br />
Sonderregelungen EBM und JVEG<br />
Die wichtigste Berechnungsgrundlage für Gutachten und<br />
Befunde, die maßgeblich vor der GOÄ heranzuziehen ist,<br />
stellt der Einheitliche Bewertungsmaßstab für die Abrechnung<br />
mit den gesetzlichen Krankenkassen (EBM) dar. Soweit<br />
Berichtsleistungen bei Kassenpatienten in der Leistungsbeschreibung<br />
enthalten sind (z.B. Arbeitsbefreiung) oder nach<br />
dem EBM abrechnungsfähig sind (z.B. Arztbrief, Bericht an<br />
die Krankenkasse), kommt eine gesonderte Liquidation nicht<br />
in Frage.<br />
Zum anderen bietet das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz<br />
(JVEG) oftmals die Vergütungsgrundlage bei<br />
Abrechnungen erstellter ärztlicher Berichte für Gerichte und<br />
Sozialleistungsträger. So sind gemäß § 21 Absatz 3 SGB X bei<br />
Anfragen von Rentenversicherungsträgern sowie Versorgungs-<br />
und Gesundheitsämtern, zu deren Beantwortung der Arzt<br />
verpflichtet ist, auf Antrag Vergütungen nach dem JVEG zu<br />
zahlen.<br />
Auch nach einer Vereinbarung zwischen der Bundesärztekammer<br />
und der „Bundesagentur für Arbeit“, welche seit dem<br />
1. April 2005 gilt, wird bei der Erstellung von Befundberichten<br />
für den ärztlichen Dienst der Agenturen für Arbeit ebenfalls<br />
das JVEG zugrunde gelegt. Für einen vollständigen Befundbericht<br />
ohne nähere gutachterliche Äußerung können danach<br />
21,00 Euro berechnet werden.<br />
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