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Ärzteblatt Mai 2006 - Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern

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GESCHÄFTSSTELLE<br />

Abrechnung von ärztlichen Berichten<br />

Im Nachgang zu dem Artikel von Frau Dr. Regina Klakow-<br />

Franck in der vorletzten Ausgabe des <strong>Ärzteblatt</strong>es (S. 86 ff.)<br />

wurde vom Kammerausschuß „Ambulantes Gesundheitswesen“<br />

die Frage speziell nach der Abrechnung von ärztlichen<br />

Bescheinigungen als sogenannte „Individuelle Gesundheitsleistung“<br />

aufgeworfen. Auch hierfür gibt es schließlich Preisregeln.<br />

Offensichtlich wird die Abrechnungspraxis aber ganz<br />

unterschiedlich gehandhabt.<br />

Zum einen kommt es zu überzogenen Vergütungsforderungen,<br />

zum anderen wird auf eine Abrechnung von Attesten etwa<br />

für die Schule, den Kindergarten oder das Sozialamt gänzlich<br />

verzichtet. Letzteres resultiert zum Teil aus Unsicherheit über<br />

die Abrechnungsmöglichkeiten oder ist ein Entgegenkommen<br />

gegenüber dem Patienten, zumal den größtenteils geringen<br />

Rechnungsbeträgen ein vergleichsweise hoher Verwaltungsaufwand<br />

gegenübersteht. Die damit einhergehenden juristischen<br />

Implikationen sind den meisten sicher nicht bewußt.<br />

Angesichts der Vielzahl im ärztlichen Alltag auszustellender<br />

Berichte und Zeugnisse verdient dieses Thema daher ein<br />

näheres Augenmerk.<br />

Berufsrechtlicher Ausgangspunkt<br />

Die berufsrechtliche Verpflichtung zu einer korrekten Liquidation<br />

ergibt sich aus § 12 der Berufsordnung. Danach muß<br />

die Honorarforderung des Arztes angemessen sein. Die Angemessenheit<br />

bezieht sich auch auf die untere Grenze des<br />

Gebührenrahmens. Die Sätze nach der GOÄ, welche gilt,<br />

wenn nicht andere gesetzliche Vergütungsregelungen Vorrang<br />

haben, dürfen jedenfalls nicht in unlauterer Weise<br />

unterschritten werden. Ein teilweiser oder gänzlicher Ver-<br />

SEITE 162<br />

zicht ist nach dieser Vorschrift nur bei Verwandten, Kollegen,<br />

deren Angehörigen und bei mittellosen Patienten im Einzelfall<br />

möglich.<br />

Sonderregelungen EBM und JVEG<br />

Die wichtigste Berechnungsgrundlage für Gutachten und<br />

Befunde, die maßgeblich vor der GOÄ heranzuziehen ist,<br />

stellt der Einheitliche Bewertungsmaßstab für die Abrechnung<br />

mit den gesetzlichen Krankenkassen (EBM) dar. Soweit<br />

Berichtsleistungen bei Kassenpatienten in der Leistungsbeschreibung<br />

enthalten sind (z.B. Arbeitsbefreiung) oder nach<br />

dem EBM abrechnungsfähig sind (z.B. Arztbrief, Bericht an<br />

die Krankenkasse), kommt eine gesonderte Liquidation nicht<br />

in Frage.<br />

Zum anderen bietet das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz<br />

(JVEG) oftmals die Vergütungsgrundlage bei<br />

Abrechnungen erstellter ärztlicher Berichte für Gerichte und<br />

Sozialleistungsträger. So sind gemäß § 21 Absatz 3 SGB X bei<br />

Anfragen von Rentenversicherungsträgern sowie Versorgungs-<br />

und Gesundheitsämtern, zu deren Beantwortung der Arzt<br />

verpflichtet ist, auf Antrag Vergütungen nach dem JVEG zu<br />

zahlen.<br />

Auch nach einer Vereinbarung zwischen der Bundesärztekammer<br />

und der „Bundesagentur für Arbeit“, welche seit dem<br />

1. April 2005 gilt, wird bei der Erstellung von Befundberichten<br />

für den ärztlichen Dienst der Agenturen für Arbeit ebenfalls<br />

das JVEG zugrunde gelegt. Für einen vollständigen Befundbericht<br />

ohne nähere gutachterliche Äußerung können danach<br />

21,00 Euro berechnet werden.<br />

ÄRZTEBLATT MECKLENBURG-VORPOMMERN

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