UNION UND PAROCHIE Die Streitigkeiten zwischen ... - reckerdesign
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wird unschwer erkennen, wo Richtigstellungen und Erweiterungen vorgenommen wur-<br />
den.<br />
<strong>Die</strong> Kapitel 3–9 (���s.u. S. 19-29) führen bis zum April 1879 (Petition des Presbyteri-<br />
ums der Mariengemeinde an den König). Im Mittelpunkt steht der Vereinigungsvertrag<br />
vom 26. März 1838 <strong>zwischen</strong> der Jacobi-Stifts-Gemeinde und der reformierten Gemein-<br />
de:<br />
„§ 1 [...] sie vereinigen sich zu einer Evangelischen Gemeinde. <strong>Die</strong> Allerhöchste Ge-<br />
nehmigung soll nachgesucht werden, daß sämtliche Reformirte, auch wenn sie in der Gr.<br />
Marien-Gemeinde wohnen, dennoch Glieder der unirt evangelischen Gemeinde bleiben<br />
mögen.“<br />
<strong>Die</strong> Genehmigung des Königs wurde dahingehend erteilt, „daß die Mitglieder der<br />
bisherigen reformirten Gemeinde, welche jetzt oder auch künftig als solche anzusehen<br />
sind, auch wenn sie in dem Pfarrbezirke der Mariengemeinde ihren Wohnsitz haben<br />
oder künftig aufschlagen, dennoch der Parochie der vereinigten Stifts-Jacobi-reformirten<br />
Gemeinde ausschließlich verbleiben.“<br />
Dreieichmann stellt in diesen Kapiteln die Interpretationen durch die Marienge-<br />
meinde (seine Interpretation, um deren Durchsetzung er bis zum Ende der Auseinander-<br />
setzungen kämpfen wird!) und der vereinigten Gemeinde gegeneinander und zeigt an<br />
prägnanten Beispielen, welche <strong>Streitigkeiten</strong> entstanden, und daß die Schlichtungsversu-<br />
che der Behörden zu keinem Ergebnis führten. <strong>Die</strong> Zusammenarbeit der Gemeindever-<br />
tretungen wurde dadurch so belastet, daß 1879 alle Beteiligten (Pfarrer, Presbyterien,<br />
Behörden) übereinkamen, eine „Declaration“ (Erläuterung? Modifizierung? Aufhe-<br />
bung?) der Kabinettsordre vom König zu erbitten.<br />
<strong>Die</strong> Kapitel 10–13 (s.u. S.��� 29-40) berichten über den Beginn der Regulierung der<br />
Parochialangelegenheiten, ausgehend von der neuen Kabinettsordre vom 12. April 1880.<br />
Dabei geht es um die Aufstellung von Listen der Gemeindeglieder, denen auch nun<br />
noch die Exemtion vom Parochialzwang gewährt wird, ferner um die Zuordnung der<br />
kürzlich entstandenen Wohnbezirke zu einer der beiden Parochien und um die Entschä-<br />
digungsfrage <strong>zwischen</strong> den beiden Gemeinden.<br />
Dreieichmann will diese Bemühungen so steuern, daß seine Auffassung der Ka-<br />
binettsordre von 1841 noch nach dem Erlaß der neuen Ordre von 1880 als die richtige