UNION UND PAROCHIE Die Streitigkeiten zwischen ... - reckerdesign
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Bei dieser Zusammenkunft sprach sich die allgemeine Ansicht dahin aus, daß den bisherigen<br />
parochialen Willkührlichkeiten am sichersten dadurch ein Ziel gesetzt und ein<br />
dauerhafter Friede unter den einzelnen Gemeinden geschaffen werden könne, wenn<br />
jede Gemeinde ihren festen, örtlich abgegrenzten Parochialbezirk bekommen und somit<br />
§ 1 der Rheinisch-Westfälischen Kirchenordnung: „Der Wohnsitz in der Parochie<br />
begründet die Einpfarrung“ zur allgemeinen Geltung gelange.<br />
Bei der Großen Marien-Gemeinde wie auch bei der Stifts- u. Jacobi-Gemeinde, die<br />
von alters her ihre örtlichen Parochialgrenzen gehabt hatten, bedurfte es dazu nur,<br />
daß diese Grenzen von neuem wiederum aufgefrischt und noch auf die neu angebauten<br />
Stadtteile ausgedehnt wurden. Eine größere Schwierigkeit bot jedoch die über die<br />
ganze Stadt zerstreute reformirte Gemeinde, die bei einer Localisierung der Pfarrbezirke<br />
nicht ohne Grund befürchten mußte, einen Theil ihrer Gemeindeglieder, nämlich<br />
denjenigen, der in der Parochie der Gr. Marien-Gemeinde wohnte, zu verlieren, falls<br />
es nicht gelingen sollte, irgendein charakteristisches Merkmal ausfindig zu machen,<br />
woran sie auch jetzt noch, nachdem sie ihr Sonderbekenntnis aufgegeben hatten und<br />
ihrer eigenen Aussage nach lutherisch geworden waren, als Glieder der einstmals hier<br />
bestandenen, jetzt nur noch in der „Geschichte“ existirenden „reformirten“ Gemeinde<br />
erkannt werden könnten. <strong>Die</strong>se Schwierigkeit mehrte sich noch dadurch, daß es<br />
zweifelhaft war, ob das den Reformirten in der Vereinigungsurkunde gewährte Exemtionsrecht<br />
sich nur auf die damals, zur Zeit der Vereinigung lebenden Reformirten,<br />
oder auch auf deren Nachkommen; ob nur auf die hier Ansässigen oder auch auf die<br />
von auswärts her in die Stadt Gezogenen sich beziehe, wozu denn in beiden Fällen nun<br />
genaue, aber gar nicht mehr zu ermittelnde Nachweise der Abstammung und Geschlechtsfolge<br />
erforderlich sein würden.<br />
Es erschien daher als der einzig mögliche Weg zur Beseitigung aller dieser Schwierigkeiten,<br />
daß der betreffende Paragraph der Vereinigungsurkunde entweder ganz aufgehoben,<br />
oder ihm eine solche Declaration gegeben werde, die seine Ausführung ohne<br />
Verletzung anderweitiger Parochialrechte ermögliche.<br />
Auf ein dieserhalb dem Königlichen Consistorium in Münster unter dem 30. Aug. v. J.<br />
überbrachtes Gesuch wurde uns der anliegende Bescheid vom 23. Sept. v. J. zu Theil,<br />
worauf wir darauf hingewiesen werden, daß es sich bei der Aenderung der bestehenden<br />
Parochialverhältnisse nicht allein um die genannte Combinationsurkunde, sondern<br />
namentlich auch um eine Declaration der Allerhöchsten Ordre vom 12. May<br />
1841 handele, die nur von Allerhöchster Stelle erbeten und gewährt werden könne.<br />
Demnach wagt denn nun das unterthänigst unterzeichnete Presbyterium der Gr. Marien-Gemeinde,<br />
Eure Kaiserliche und Königliche Majestät in tiefster Ehrfurcht zu<br />
bitten, im Interesse des religiösen Friedens das den vormals „Reformirten“ von Seiner<br />
Majestät König Friedrich Wilhelm IV. durch Allerhöchste Cabinetsordre vom 12.<br />
May 1841 gewährte Exemtionsrecht in dieser Form aufzuheben und Höchstsich durch<br />
das Königl. Consistorium Vorschläge machen zu lassen, wie auf eine nach allen Seiten<br />
hin befriedigende Art und Weise die hiesigen Parochial-Angelegenheiten regulirt<br />
werden können.<br />
In tiefster Ehrfurcht verharrt Eurer Kaiserlicher und Königlicher Majestät unterthänigstes,<br />
treu gehorsamstes Presbyterium der Gr. Marien-Gemeinde:<br />
Dreieichmann. Kisker. Lottner. D. Mattenklodt. D. Gallenkamp. W. Thurmann.<br />
Frh. von Werthern. W. Timmermann. Lohmann.<br />
10.<br />
Antwort aus dem Cabinet und weitere Vorbereitungen zur Regulirung<br />
Auf Ihren Bericht vom 9. d. M., dessen Anlage zurückerfolgt, will Ich die Bestimmung<br />
der Allerhöchsten Ordre vom 12. May 1841, daß die Mitglieder der bisherigen ref.<br />
Gemeinde zu Lippstadt, welche jetzt oder auch künftig als solche anzusehen sind, auch<br />
wenn sie in dem Pfarrbezirke der dortigen Marien-Gemeinde ihren Wohnsitz haben