06.01.2013 Aufrufe

UNION UND PAROCHIE Die Streitigkeiten zwischen ... - reckerdesign

UNION UND PAROCHIE Die Streitigkeiten zwischen ... - reckerdesign

UNION UND PAROCHIE Die Streitigkeiten zwischen ... - reckerdesign

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

29<br />

Bei dieser Zusammenkunft sprach sich die allgemeine Ansicht dahin aus, daß den bisherigen<br />

parochialen Willkührlichkeiten am sichersten dadurch ein Ziel gesetzt und ein<br />

dauerhafter Friede unter den einzelnen Gemeinden geschaffen werden könne, wenn<br />

jede Gemeinde ihren festen, örtlich abgegrenzten Parochialbezirk bekommen und somit<br />

§ 1 der Rheinisch-Westfälischen Kirchenordnung: „Der Wohnsitz in der Parochie<br />

begründet die Einpfarrung“ zur allgemeinen Geltung gelange.<br />

Bei der Großen Marien-Gemeinde wie auch bei der Stifts- u. Jacobi-Gemeinde, die<br />

von alters her ihre örtlichen Parochialgrenzen gehabt hatten, bedurfte es dazu nur,<br />

daß diese Grenzen von neuem wiederum aufgefrischt und noch auf die neu angebauten<br />

Stadtteile ausgedehnt wurden. Eine größere Schwierigkeit bot jedoch die über die<br />

ganze Stadt zerstreute reformirte Gemeinde, die bei einer Localisierung der Pfarrbezirke<br />

nicht ohne Grund befürchten mußte, einen Theil ihrer Gemeindeglieder, nämlich<br />

denjenigen, der in der Parochie der Gr. Marien-Gemeinde wohnte, zu verlieren, falls<br />

es nicht gelingen sollte, irgendein charakteristisches Merkmal ausfindig zu machen,<br />

woran sie auch jetzt noch, nachdem sie ihr Sonderbekenntnis aufgegeben hatten und<br />

ihrer eigenen Aussage nach lutherisch geworden waren, als Glieder der einstmals hier<br />

bestandenen, jetzt nur noch in der „Geschichte“ existirenden „reformirten“ Gemeinde<br />

erkannt werden könnten. <strong>Die</strong>se Schwierigkeit mehrte sich noch dadurch, daß es<br />

zweifelhaft war, ob das den Reformirten in der Vereinigungsurkunde gewährte Exemtionsrecht<br />

sich nur auf die damals, zur Zeit der Vereinigung lebenden Reformirten,<br />

oder auch auf deren Nachkommen; ob nur auf die hier Ansässigen oder auch auf die<br />

von auswärts her in die Stadt Gezogenen sich beziehe, wozu denn in beiden Fällen nun<br />

genaue, aber gar nicht mehr zu ermittelnde Nachweise der Abstammung und Geschlechtsfolge<br />

erforderlich sein würden.<br />

Es erschien daher als der einzig mögliche Weg zur Beseitigung aller dieser Schwierigkeiten,<br />

daß der betreffende Paragraph der Vereinigungsurkunde entweder ganz aufgehoben,<br />

oder ihm eine solche Declaration gegeben werde, die seine Ausführung ohne<br />

Verletzung anderweitiger Parochialrechte ermögliche.<br />

Auf ein dieserhalb dem Königlichen Consistorium in Münster unter dem 30. Aug. v. J.<br />

überbrachtes Gesuch wurde uns der anliegende Bescheid vom 23. Sept. v. J. zu Theil,<br />

worauf wir darauf hingewiesen werden, daß es sich bei der Aenderung der bestehenden<br />

Parochialverhältnisse nicht allein um die genannte Combinationsurkunde, sondern<br />

namentlich auch um eine Declaration der Allerhöchsten Ordre vom 12. May<br />

1841 handele, die nur von Allerhöchster Stelle erbeten und gewährt werden könne.<br />

Demnach wagt denn nun das unterthänigst unterzeichnete Presbyterium der Gr. Marien-Gemeinde,<br />

Eure Kaiserliche und Königliche Majestät in tiefster Ehrfurcht zu<br />

bitten, im Interesse des religiösen Friedens das den vormals „Reformirten“ von Seiner<br />

Majestät König Friedrich Wilhelm IV. durch Allerhöchste Cabinetsordre vom 12.<br />

May 1841 gewährte Exemtionsrecht in dieser Form aufzuheben und Höchstsich durch<br />

das Königl. Consistorium Vorschläge machen zu lassen, wie auf eine nach allen Seiten<br />

hin befriedigende Art und Weise die hiesigen Parochial-Angelegenheiten regulirt<br />

werden können.<br />

In tiefster Ehrfurcht verharrt Eurer Kaiserlicher und Königlicher Majestät unterthänigstes,<br />

treu gehorsamstes Presbyterium der Gr. Marien-Gemeinde:<br />

Dreieichmann. Kisker. Lottner. D. Mattenklodt. D. Gallenkamp. W. Thurmann.<br />

Frh. von Werthern. W. Timmermann. Lohmann.<br />

10.<br />

Antwort aus dem Cabinet und weitere Vorbereitungen zur Regulirung<br />

Auf Ihren Bericht vom 9. d. M., dessen Anlage zurückerfolgt, will Ich die Bestimmung<br />

der Allerhöchsten Ordre vom 12. May 1841, daß die Mitglieder der bisherigen ref.<br />

Gemeinde zu Lippstadt, welche jetzt oder auch künftig als solche anzusehen sind, auch<br />

wenn sie in dem Pfarrbezirke der dortigen Marien-Gemeinde ihren Wohnsitz haben

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!