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UNION UND PAROCHIE Die Streitigkeiten zwischen ... - reckerdesign

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dern, und wollen weiteren Bericht über den Stand der Sache nach längstens 3 Monaten<br />

erwarten. gez. Hering.<br />

<strong>Die</strong> von dem Sup. Hidding Behufs Ausführung vorgedachter Verfügung anberaumte<br />

Versammlung der Presbyterien beider Gemeinden fand am 22. Jan. 1879 statt. Es wurde<br />

darin von der ganzen Versammlung einstimmig beschlossen, eine Declaration der<br />

Cabinetsordre vom 12. May 1841 an Allerhöchster Stelle durch Vermittlung des Consistoriums<br />

zu erbitten und der Pastor Pötter mit der Abfassung dieses Bittgesuchs<br />

beauftragt. In welcher Weise sich der P. Pötter dieses Auftrags entledigt hat, geht zunächst<br />

daraus hervor, daß er ca. 8 Wochen verstreichen ließ, ohne irgend etwas in der<br />

Sache zu thun und sodann in einer von den Presbytern der Vereinigten Gemeinde mitunterzeichneten<br />

Eingabe an den Superintendenten vom 30. Maerz erklärte, daß er<br />

nicht in der Lage sei, die zu machende Eingabe an S. Majestät zu vollziehen, da nach<br />

seiner Ansicht es zweifellos sei, daß sowohl die zur Zeit der Combination lebenden<br />

Reformirten, als auch deren Nachkommen (von den neu Einziehenden ist nicht die<br />

Rede) das Recht besäßen, sich zur reformirten resp. vereinigten Jacobi-Stifts- u. ref.<br />

Gemeinde auch für den Fall zu halten, daß sie im Pfarrbezirk der Großen Marien-<br />

Gemeinde wohnten. Deshalb möge das Presbyterium der Großen Marien-Gemeinde<br />

die betreffende Auskunft an Allerhöchster Stelle für sich allein erbitten.<br />

Nachdem dem Presbyterium der Großen Marien-Gemeinde unterm 3. April diese Erklärung<br />

durch den Superintendenten mitgeteilt worden war, schwankte dasselbe anfangs,<br />

ob es für sich allein das Immediatgesuch an Seine Majestät richten solle, da es<br />

sich nicht verhehlen konnte, daß dasselbe viel wirkungsvoller sein werde, wenn es von<br />

beiden Presbyterien ausginge. Um jedoch einer noch weiteren Verschleppung dieser<br />

so dringenden Angelegenheit vorzubeugen, entschloß es sich, auf ein gemeinsames<br />

Vorgehen mit dem Presbyterium der Vereinigten Gemeinde zu verzichten und die Petition<br />

allein unter seinem Namen abgehen zu lassen. Sie lautet:<br />

9.<br />

Lippstadt, 18 May 2. April 1879<br />

Allerdurchlauchtigster Kaiser und König<br />

Allergnädigster Kaiser und König und Herr.<br />

Eure Kaiserliche und Königliche Majestät wolle dem alleruntertänigst unterzeichneten<br />

Presbyterium der hiesigen evangelischen Großen Marien-Gemeinde huldvollst<br />

gestatten, ein Bittgesuch in Betreff der hiesigen Parochialverhältnisse und einer darauf<br />

bezüglichen von seiner Majestät Friedrich Wilhelm IV. unter dem 20. May 1841<br />

erlassenen Allerhöchsten Cabinetsordre an den Stufen des Thrones niederlegen zu<br />

dürfen.<br />

Behufs Klarlegung der Sache wagt dasselbe eine kurze Darstellung der hiesigen Gemeindeverhältnisse<br />

voranzuschicken.<br />

Bis zum Jahre 1824 gab es in Lippstadt vier evangelische Gemeinden, nämlich drei<br />

unirt lutherische: die Gr. Marien-, die Jacobi- und die Stifts-Gemeinde und eine Gemeinde<br />

unirt reformirten Bekenntnisses, von denen die ersteren örtlich abgegrenzte<br />

Parochialbezirke besaßen, die Glieder der ref. Gemeinde jedoch in der ganzen Stadt<br />

zerstreut wohnten.<br />

<strong>Die</strong>se Verhältnisse erfuhren zuerst dadurch eine Veränderung, daß sich in eben gedachtem<br />

Jahre die Stifts-Gemeinde wegen Baufälligkeit ihrer Kirche und Unzulänglichkeit<br />

der zur Reparatur erforderlichen Fonds auflöste, und sich mit der Jacobi-<br />

Gemeinde unter dem Namen Jacobi-Stifts-Gemeinde vereinigte.<br />

Aber auch die reformirte Gemeinde, obwohl mit allen kirchlichen Mitteln reichlich<br />

ausgestattet, konnte ihre Selbstständigkeit nicht behaupten. Von der Königlichen Regierung<br />

in Arnsberg gedrängt, die ihr nach entstandener Vacanz nur unter der Bedingung<br />

die Erlaubniß zur Wiederwahl eines Pfarrers erteilen wollte, wenn sie ihr re-

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