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Studieren und Arbeiten

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ere Kinder mindestens 7 Monate im Jahr<br />

Familienbeihilfe bezogen, gilt rückwirkend ab<br />

2004 ein höherer Absetzbetrag:<br />

•<br />

•<br />

•<br />

für AlleinverdienerInnen mit einem Kind<br />

494 Euro<br />

mit zwei Kindern 669 Euro<br />

für das 3. <strong>und</strong> jedes weitere Kind erhöht<br />

sich dieser Absetzbetrag um jeweils 220<br />

Euro jährlich.<br />

Ist das Einkommen so niedrig, dass sich der<br />

AlleinverdienerInnenabsetzbetrag nicht aus-<br />

wirkt, ist die Auszahlung des Absetzbetrags als<br />

Negativsteuer möglich. Das gilt allerdings nur,<br />

wenn mindestens ein Kind vorhanden ist, für das<br />

Familienbeihilfe bezogen wurde.<br />

•<br />

•<br />

AlleinverdienerIn ist,<br />

wer mehr als 6 Monate des Jahres, für das<br />

die Veranlagung durchgeführt wird, verheira-<br />

tet ist <strong>und</strong> von ihrem Ehepartner oder seiner<br />

Ehepartnerin nicht dauernd getrennt lebt,<br />

wer mehr als 6 Monate im Kalenderjahr<br />

mit einem/einer LebensgefährtIn lebt <strong>und</strong><br />

eine/r der beiden für mindestens ein Kind<br />

den Kinderabsetzbetrag erhält.<br />

Die Einkünfte des/der PartnerIn dürfen aber<br />

bestimmte Grenzen nicht überschreiten:<br />

•<br />

•<br />

Der/die EhepartnerIn (ohne Kind/er) kann<br />

bis zu 2.200 Euro jährlich beziehen.<br />

In einer Ehe oder Lebensgemeinschaft<br />

Steuern<br />

mit mindestens einem Kind darf der/die<br />

PartnerIn bis zu 6.000 Euro jährlich bezie-<br />

hen.<br />

Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Arbeits-<br />

losengeld, Notstandshilfe <strong>und</strong> Alimente werden<br />

nicht als Einkommen gerechnet, das Wochengeld<br />

hingegen schon.<br />

Der AlleinverdienerInnenabsetzbetrag steht<br />

immer nur einem/einer PartnerIn zu. Wenn beide<br />

die Voraussetzungen erfüllen, steht er dem/der<br />

PartnerIn mit den höheren Einkünften zu. Haben<br />

beide keine oder gleich hohe Einkünfte, steht der<br />

Absetzbetrag der Frau zu, außer der Mann führt<br />

überwiegend den Haushalt.<br />

•<br />

•<br />

Zu beantragen ist dieser Absetzbetrag:<br />

bei deiner Dienstgeberin/bei deinem Dienst-<br />

geber im Vorhinein: Formular E 30<br />

beim Finanzamt im Nachhinein: Formular<br />

L1 (über Arbeitnehmerveranlagung),<br />

Formular E 1 (über Einkommensteuererk<br />

lärung) oder Formular E 5 (wenn ohne<br />

Erwerbseinkommen).<br />

WICHTIG: Auch wenn der Absetzbetrag bereits<br />

während des Jahres durch den/die ArbeitgeberIn<br />

berücksichtigt worden ist, musst du, wenn du eine<br />

ArbeitnehmerInnenveranlagung durchführst, die<br />

Angaben hinsichtlich des AlleinverdienerInnen-<br />

bzw. AlleinerzieherInnenabsetzbetrags ausfüllen.<br />

Sonst kommt es zu einer Nachversteuerung des<br />

Absetzbetrags.<br />

www.oeh.ac.at<br />

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