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Die Arzneimittelhaftung des pharmazeutischen Unternehmers nach ...

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<strong>Die</strong> <strong>Arzneimittelhaftung</strong> <strong>des</strong> <strong>pharmazeutischen</strong> <strong>Unternehmers</strong> <strong>nach</strong> dem Arzneimittelgesetz<br />

Wissenschaft zum Zeitpunkt <strong>des</strong> Inverkehrbringens <strong>des</strong> Arzneimittels im Ergebnis negativ<br />

ausfallen würde. Der Zeitpunkt der Entwicklung <strong>des</strong> Medikamentes kann, da dieses mit der<br />

bei § 84 AMG verfolgten Intention <strong>des</strong> Gesetzgebers nicht übereinstimmen würde, für die<br />

<strong>nach</strong> § 84 S. 2 Nr. 1 AMG vorzunehmenden Nutzen - Risiko - Abwägung nicht herangezogen<br />

werden 465 .<br />

Auf den Zeitpunkt <strong>des</strong> Schadensbegehrens für die Nutzen - Risiko - Abwägung abzustellen<br />

erweist sich als unpraktikabel. Zum einen handelt es sich dabei um einen völlig willkürlich<br />

gewählten Zeitpunkt. Zum anderen ist ein solcher Beurteilungszeitraum dem System der<br />

Delikts- und Gefährdungshaftungsrecht völlig fremd 466 .<br />

So stellt sich die Frage, ob für die Nutzen - Risiko - Abwägung <strong>nach</strong> den Erkenntnissen der<br />

medizinischen Wissenschaft auf den Zeitpunkt <strong>des</strong> Inverkehrbringens oder der letzten<br />

mündlichen Verhandlung bzw. auf eine vielleicht mögliche Kombination beider Zeitpunkte<br />

abgestellt werden sollte.<br />

Dabei ist zu beachten, dass sich die Frage <strong>nach</strong> dem maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung<br />

nur stellt, wenn die Nutzen - Risiko - Abwägung zum Zeitpunkt <strong>des</strong> Inverkehrbringens <strong>des</strong><br />

Arzneimittels <strong>nach</strong> den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft noch nicht zu beanstanden<br />

war, da sonst neben einer Haftung aus § 84 AMG der pharmazeutische Unternehmer<br />

bei einem vermuteten Verschulden schon aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 5 AMG haften<br />

würde.<br />

Es ist also notwendig, dass die Nutzen - Risiko - Abwägung <strong>nach</strong> späteren Erkenntnissen in<br />

der medizinischen Wissenschaft im Ergebnis negativ ausfiel. Für ein solches Umschlagen der<br />

vorher beim Inverkehrbringen <strong>des</strong> Arzneimittels im Ergebnis positiven Nutzen - Risiko -<br />

Abwägung in ein negatives Abwägungsergebnis <strong>nach</strong> den nunmehr herrschenden Erkenntnissen<br />

der medizinischen Wissenschaft, sind zwei Gründe in Betracht zu ziehen.<br />

Zum einen können diese neuen negativen Ergebnisse sich auf neueren medizinischen -<br />

wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Schädlichkeit <strong>des</strong> Arzneimittels gründen. Zum<br />

anderen kann die Änderung der Betrachtungsweise auf einer Veränderung <strong>des</strong> <strong>pharmazeutischen</strong><br />

Umfel<strong>des</strong> beruhen, d. h. durch die Entwicklung neuer und besserer bzw.<br />

verbesserter Arzneimittel oder der Sammlung neuer Erfahrungen über die heilende Wirkung<br />

von früher bereits vorhandenen Arzneimitteln, deren heilende Wirkungsweise aber bis dahin<br />

noch nicht bekannt war.<br />

So ist bei der Beantwortung der Frage, auf welchen Zeitpunkt es für die Beurteilung der<br />

465<br />

Deutsch, FS für Larenz S. 115; Marinero, S. 274; Sieger VersR 1989, 1016<br />

466<br />

Sieger VersR 1989, 1016; Kullmann/Pfister KZ 3800 S. 33<br />

102 Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

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