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Die Arzneimittelhaftung des pharmazeutischen Unternehmers nach ...

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<strong>Die</strong> <strong>Arzneimittelhaftung</strong> <strong>des</strong> <strong>pharmazeutischen</strong> <strong>Unternehmers</strong> <strong>nach</strong> dem Arzneimittelgesetz<br />

hinzunehmen sind. Es entsprach nicht der Intention <strong>des</strong> Gesetzgebers, den <strong>pharmazeutischen</strong><br />

Unternehmer für alle Nebenwirkungen der Arzneimittel, d. h. auch nicht für erst <strong>nach</strong> neueren<br />

Erkenntnissen im heutigen <strong>pharmazeutischen</strong> Umfeld vermeidbare Nebenwirkungen haftbar<br />

zu machen. Der medizinische und wissenschaftliche Fortschritt im <strong>pharmazeutischen</strong> Bereich<br />

sollte auf keinen Fall behindert oder aus Angst vor einer Haftung unterbunden werden. Es ist<br />

für die Haftung <strong>nach</strong> § 84 AMG immer zu beachten, dass, wenn ein Arzneimittel trotz seiner<br />

Nebenwirkungen im Rahmen <strong>des</strong> zu dieser Zeit bestehenden <strong>pharmazeutischen</strong> Umfel<strong>des</strong><br />

einer im Ergebnis positiven Nutzen - Risiko - Abwägung unterlag, keine Haftung <strong>des</strong> <strong>pharmazeutischen</strong><br />

<strong>Unternehmers</strong> eintrat, wenn spätere Veränderungen im <strong>pharmazeutischen</strong> Umfeld<br />

die Nutzen - Risiko - Abwägung nun in der Bewertung negativ ausfielen ließen 469 . Ansonsten<br />

wäre das Erfordernis der Nutzen - Risiko - Abwägung bei § 84 S. 2 Nr. 1 AMG als Haftungsvoraussetzung<br />

bedeutungslos.<br />

Dementsprechend ist der Auffassung, für die Schädlichkeit <strong>des</strong> Arzneimittels und für die Vertretbarkeit<br />

der Schädlichkeit im Rahmen <strong>des</strong> <strong>pharmazeutischen</strong> Umfel<strong>des</strong> sei ein einheitlicher<br />

Beurteilungszeitpunkt für die Nutzen - Risiko - Abwägung maßgebend, nicht zu folgen 470 .<br />

<strong>Die</strong>se zunächst vertretene Auffassung wurde von einem ihrer Vertreter wieder aufgegeben 471 ,<br />

vom anderen Vertreter aber weiterhin verfochten 472 .<br />

Eine andere Auffassung stellte bei der Frage <strong>nach</strong> dem Beurteilungszeitpunkt bei § 84 AMG<br />

für die Unvertretbarkeit der Nebenwirkungen auf den Erkenntnisstand der medizinischen<br />

Wissenschaft zum Zeitpunkt <strong>des</strong> Inverkehrbringens jeder einzelnen Arzneimittelcharge ab. Es<br />

sollte da<strong>nach</strong> der pharmazeutische Unternehmer verpflichtet sein, das Arzneimittel auch <strong>nach</strong><br />

dem ersten Inverkehrbringen weiter zu beobachten und einzugreifen, wenn die fortschreitenden<br />

wissenschaftlichen Erkenntnisse bekannte schädliche Nebenwirkungen als nunmehr<br />

unvertretbar erscheinen lassen oder unvertretbare Nebenwirkungen infolge neuer<br />

Erkenntnisse erkannt wurden 473 . Später wurde diese Meinung von ihrem Vertreter wieder<br />

aufgegeben 474 .<br />

Nach der jetzt wohl h. M. zu dieser Streitfrage kommt es bei der Nutzen - Risiko - Abwägung<br />

<strong>des</strong> § 84 S. 2 Nr. 1 AMG für die Beurteilung der Schädlichkeit der Nebenwirkungen eines<br />

Arzneimittels auf die heutigen 475 , vorliegenden Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft<br />

an. Für die Beurteilung der Vertretbarkeit der schädigenden Wirkung im Rahmen <strong>des</strong><br />

469<br />

Es sei denn, das Arzneimittel wurde nicht vom Markt genommen.<br />

470<br />

Sieger VersR 1989, 1017<br />

471<br />

siehe Deutsch VersR 1988, 533ff, 538 derselbe in Medizinrecht Rdn 890<br />

472<br />

BT-Dr. 13/1033 S. 24ff (Entwurf-Scheu)<br />

473<br />

so noch Sander Pharm.Ind. 1977, 937ff, 938f<br />

474<br />

Sander AMG § 84 S. 18f<br />

104 Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

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