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Die Arzneimittelhaftung des pharmazeutischen Unternehmers nach ...

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<strong>Die</strong> <strong>Arzneimittelhaftung</strong> <strong>des</strong> <strong>pharmazeutischen</strong> <strong>Unternehmers</strong> <strong>nach</strong> dem Arzneimittelgesetz<br />

der besonderen Krankheitssituation ergeben, mit aufzunehmen.<br />

Infolge der Haftung <strong>nach</strong> § 84 S. 2 Nr. 2 AMG für einen dem Hersteller erkennbaren und<br />

naheliegenden Fehlgebrauch <strong>des</strong> Arzneimittels, hat der bestimmungswidrige Gebrauch <strong>des</strong><br />

Arzneimittels Eingang in § 84 AMG gefunden 508 . Aufgrund der notwendigen Vorhersehbarkeit<br />

<strong>des</strong> Fehlgebrauches durch den <strong>pharmazeutischen</strong> Unternehmer handelt es sich um eine<br />

Verschuldenshaftung.<br />

6.4.2 <strong>Die</strong> Haftung für ein wirkungsloses Arzneimittel <strong>nach</strong> § 84 S. 2 Nr. 2 AMG<br />

Nach § 84 S. 2 Nr. 2 AMG haftet der pharmazeutische Unternehmer bei einer Schädigung <strong>des</strong><br />

Verbrauchers durch ein wirkungsloses Arzneimittel. Zu denken ist hierbei an die Fälle, dass<br />

die Instruktion <strong>des</strong> <strong>pharmazeutischen</strong> <strong>Unternehmers</strong> für eine Krankheitsphase eine unzureichende<br />

Dosierung <strong>des</strong> Arzneimittels vorgibt, obwohl <strong>nach</strong> den Erkenntnissen der<br />

medizinischen Wissenschaft zur Krankheitsbehandlung eine andere Dosierung notwendig<br />

war. Genauso möglich ist, dass das Arzneimittel in Verbindung mit der Einnahme anderer<br />

Medikamente oder auch Lebensmitteln keine oder nur unzureichende Wirkungen beim<br />

Verbraucher eintreten lässt, die eine Rechtsgutsverletzung beim Verbraucher geschehen<br />

lassen und einen Schaden bei ihm verursachen 509 .<br />

6.4.3 Der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt für das Inverkehrbringen <strong>des</strong><br />

Arzneimittels bei § 84 S. 2 Nr. 2 AMG<br />

Im Gegensatz zum geteilten Beurteilungszeitpunkt für die Nutzen - Risiko - Abwägung <strong>des</strong><br />

§ 84 S. 2 Nr. 1 AMG kommt es für die Frage, ob die vorgenommene Instruktion den<br />

Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprach, für die Haftung <strong>des</strong><br />

<strong>pharmazeutischen</strong> <strong>Unternehmers</strong> wegen einer Instruktionspflichtverletzung <strong>nach</strong> § 84 S. 2<br />

Nr. 2 AMG auf den Zeitpunkt <strong>des</strong> jeweiligen Inverkehrbringens <strong>des</strong> Arzneimittels an 510 . Der<br />

Unterschied zu den Beurteilungszeitpunkten <strong>des</strong> § 84 S. 2 Nr. 1 AMG rührt daher, dass <strong>nach</strong><br />

§ 84 S. 2 Nr. 2 AMG die schädlichen Wirkungen <strong>des</strong> Arzneimittels für den Verbraucher<br />

durch eine entsprechende Instruktion verhindert werden können. Daher kann die Beurteilung<br />

508<br />

Wiedemann, S. 36; Vogeler MedR 1984, 20; Deutsch JZ 1989, 856<br />

509<br />

Kullmann/Pfister KZ 3800 S. 38; Kullmann WM 1981, 1323; Rolland, S. 296f derselbe in FS für Lorenz S. 209; Deutsch VersR 1979,<br />

688; .a.A. Taschner/Frietsch, S. 448 der auch hier nur eine Haftung <strong>nach</strong> § 823 BGB eingreifen lassen will<br />

510<br />

BGHZ 106, 273ff; OLG Celle VersR 1983, 1144; OLG Stuttgart VersR 1990, 634; Sander Pharm.Ind. 1977, 939; Deutsch VersR 1979,<br />

688; Wiedemann, S. 36f; Schiwy AMG § 84 S. 30; Marinero, S. 275f, 281f; Kullmann/Pfister KZ 3800 S. 39; Kullmann, Aktuelle<br />

Rechtsfragen S. 142; Deutsch, Medizinrecht Rdn. 902 derselbe in VersR 1992, 523 und in FS für Lorenz S. 75; BT-Dr. 12/8591 S. 561f<br />

(Gutachten–Hart); BT-Dr. 12/8591 S. 170; Rolland, S. 298; a.A. v. Bar, Gutachten 1998 S. A65f der in diesem Beurteilungszeitpunkt eine<br />

ungerechtfertigte Abmilderung der Haftung <strong>des</strong> <strong>pharmazeutischen</strong> <strong>Unternehmers</strong> <strong>nach</strong> § 84 S. 2 Nr. 2 AMG im Gegensatz zur Haftung <strong>nach</strong><br />

§ 84 S. 2 Nr. 1 AMG sieht, und hier anscheinend auch für die Beurteilung auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abstellen<br />

will; a.A. auch Weitnauer Pharm.Ind. 1978, 427 der wohl im Gegensatz zu v. Bar auf den erstmaligen Zeitpunkt <strong>des</strong> Inverkehrbringens <strong>des</strong><br />

Arzneimittels abzustellen scheint, wenn er einen rein objektiven verschuldensunabhängigen Maßstab anlegt (so Marinero, S. 274)<br />

116 Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

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