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Die Arzneimittelhaftung des pharmazeutischen Unternehmers nach ...

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<strong>Die</strong> <strong>Arzneimittelhaftung</strong> <strong>des</strong> <strong>pharmazeutischen</strong> <strong>Unternehmers</strong> <strong>nach</strong> dem Arzneimittelgesetz<br />

Arzneimitteln verwirklichte, weil erst <strong>nach</strong> neueren Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft<br />

die Schädlichkeit und Unvertretbarkeit der Wirkungen <strong>des</strong> Arzneimittels erkannt<br />

werden konnten. Nur so war eine Haftung <strong>des</strong> <strong>pharmazeutischen</strong> <strong>Unternehmers</strong> für solche<br />

Arzneimittelschäden zu erreichen, bei denen zur Zeit <strong>des</strong> Inverkehrbringens das Arzneimittel<br />

als unbedenklich für die Anwendung am Menschen eingestuft wurde, da<strong>nach</strong> aber infolge<br />

neuer Erkenntnisse die Nutzen - Risiko - Abwägung in eine negative Bewertung 479 umschlug,<br />

weil das Arzneimittel zum Zeitpunkt <strong>des</strong> Inverkehrbringens noch unvorhersehbare schwere<br />

Schädigungen durch seine Anwendung beim Verbraucher verursachte 480 .<br />

Was den Zeitpunkt der Vertretbarkeit der schädigenden Wirkungen <strong>des</strong> Arzneimittels im<br />

Rahmen <strong>des</strong> <strong>pharmazeutischen</strong> Umfel<strong>des</strong> angeht, so geht die h. M. von folgendenden<br />

Überlegungen aus: Da der Gesetzgeber bei der Haftung <strong>nach</strong> § 84 S. 2 Nr. 1 AMG auf eine<br />

Nutzen - Risiko - Abwägung als Haftungsvoraussetzung abstellte, macht deutlich, dass eine<br />

Haftung <strong>nach</strong> dieser Norm dann nicht für den <strong>pharmazeutischen</strong> Unternehmer eintreten sollte,<br />

wenn Entwicklungen und Änderungen <strong>des</strong> <strong>pharmazeutischen</strong> Umfel<strong>des</strong> <strong>nach</strong> dem Inverkehrbringen<br />

<strong>des</strong> Arzneimittels die Unbedenklichkeit der Verwendung <strong>des</strong> Arzneimittels, also die<br />

Vertretbarkeit seiner Nebenwirkungen, aufheben würden. Dadurch kann verhindert werden,<br />

dass der pharmazeutische Unternehmer einer Haftung <strong>nach</strong> § 84 AMG auch dann unterliegt,<br />

wenn in der Zeit <strong>nach</strong> dem Inverkehrbringen <strong>des</strong> Arzneimittels aufgrund einer Neuentwicklung<br />

oder Verbesserung der Arzneimittel solche Mittel hergestellt und auf den Markt<br />

abgegeben werden, die geringere oder sogar keine Nebenwirkungen mehr haben. Da es der<br />

Logik der Weiterentwicklung <strong>des</strong> Arzneimittelbereiches durch die Forschung mit Arznei-<br />

mitteln geradezu entspricht, dass im Laufe der Zeit neue oder verbesserte Arzneimittel<br />

entwickelt werden, die die Nebenwirkungen verringern oder auf ein Minimum reduzieren,<br />

kann der pharmazeutische Unternehmer nicht der Gefährdungshaftung <strong>des</strong> § 84 AMG<br />

unterworfen werden, wenn <strong>nach</strong> dem Inverkehrbringen <strong>des</strong> Arzneimittels ein neues besseres<br />

oder verbessertes Arzneimittel entwickelt wird und auf den Markt kommt, durch das die<br />

Nutzen - Risiko - Abwägung <strong>des</strong> alten Arzneimittels im Ergebnis negativ ausfallen würde. Es<br />

muss als wichtigstes Ziel der Arzneimittelforschung angesehen werden, den Verbraucher mit<br />

immer wirkungsvolleren und nicht so schädigenden Arzneimitteln gegen seine Krankheiten<br />

zu versorgen. Alles andere würde im Ergebnis zu einer Haftung <strong>des</strong> <strong>pharmazeutischen</strong><br />

<strong>Unternehmers</strong> für jede vertretbare Nebenwirkung, also der Unbedenklichkeit <strong>des</strong> Arzneimittels<br />

im Zeitpunkt <strong>des</strong> Inverkehrbringens, führen, sobald ein neues oder verbessertes<br />

479<br />

wenn auch hinsichtlich der Vertretbarkeit die Nutzen - Risiko - Abwägung im Ergebnis negativ ausfiel, also die Nebenwirkungen im<br />

Rahmen <strong>des</strong> <strong>pharmazeutischen</strong> Umfel<strong>des</strong> zum Zeitpunkt <strong>des</strong> Inverkehrbringens unvertretbar waren<br />

480<br />

Marinero, S. 281<br />

106 Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

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