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Die Arzneimittelhaftung des pharmazeutischen Unternehmers nach ...

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<strong>Die</strong> <strong>Arzneimittelhaftung</strong> <strong>des</strong> <strong>pharmazeutischen</strong> <strong>Unternehmers</strong> <strong>nach</strong> dem Arzneimittelgesetz<br />

erbringen. <strong>Die</strong>se Deckungsvorsorge wird zur Zeit in der Praxis von den <strong>pharmazeutischen</strong><br />

Unternehmern durch eine Haftpflichtversicherung, für die von der Versicherungswirtschaft<br />

ein sogenanntes Pharmapool geschaffen wurde, erbracht.<br />

<strong>Die</strong> durch § 91 AMG dem Geschädigten gewährte Rückgriffsmöglichkeit auf andere<br />

bestehende Anspruchsgrundlagen ist außerdem so Wichtigkeit, da § 84 AMG dem Arzneimittelgeschädigten<br />

keinen Schmerzensgeldanspruch zugesteht. Für den Arzneimittelgeschädigten<br />

ist es <strong>des</strong>halb bedeutend, Schmerzensgel<strong>des</strong> <strong>nach</strong> §§ 823, 847 BGB verlangen<br />

zu können 582 .<br />

In den §§ 86, 87, 89 AMG wird der Umfang der Ersatzpflicht bei der Tötung oder Verletzung<br />

eines Menschen durch ein schädliches Arzneimittel sowie der Umfang der gewährten<br />

Geldrenten, in Anlehnung an die Regelungen der Ersatzpflicht bei der deliktischen Haftung<br />

gemäß §§ 823ff BGB, geregelt.<br />

Weiterhin wird die Unabdingbarkeit der Ersatzpflicht <strong>nach</strong> § 84 AMG im voraus <strong>nach</strong><br />

§ 92 AMG gesetzlich festgeschrieben. <strong>Die</strong> Verjährung <strong>des</strong> Schadensersatzanspruches <strong>nach</strong><br />

§ 84 AMG richtet sich <strong>nach</strong> § 90 AMG.<br />

7 <strong>Die</strong> Haftung <strong>des</strong> <strong>pharmazeutischen</strong> <strong>Unternehmers</strong> <strong>nach</strong> § 823ff BGB für<br />

Arzneimittelschäden <strong>nach</strong> dem Inkrafttreten <strong>des</strong> AMG´76<br />

<strong>Die</strong> Produzentenhaftung <strong>des</strong> § 823 Abs. 1 BGB oder Deliktshaftung <strong>nach</strong> § 823 Abs. 2 BGB<br />

iVm. einem Schutzgesetz sind <strong>nach</strong> § 91 AMG bei der <strong>Arzneimittelhaftung</strong> weiterhin<br />

anwendbar. Grundsätzlich sind durch die Einführung <strong>des</strong> AMG´76 keine grundlegenden Veränderungen<br />

der Haftung <strong>des</strong> <strong>pharmazeutischen</strong> <strong>Unternehmers</strong> für Arzneimittelschädigungen<br />

gemäß § 823ff AMG eingetreten. Soweit es zu Veränderungen im deliktischen Haftungsbereich<br />

gekommen ist, sollen diese hier kurz dargestellt werden.<br />

7.1 <strong>Die</strong> <strong>Arzneimittelhaftung</strong> <strong>des</strong> <strong>pharmazeutischen</strong> <strong>Unternehmers</strong> gemäß<br />

§ 823 Abs. 2 BGB iVm. § 5 AMG<br />

Nach dem Inkrafttreten <strong>des</strong> AMG´76 kommt bei einem Verstoß gegen die für Arzneimittelsicherheit<br />

geschaffenen Vorschriften ein Schadensersatzanspruch <strong>nach</strong> § 823 Abs. 2 BGB<br />

iVm. § 5 AMG in Betracht. Voraussetzung für diesen Schadenseratzanspruch ist, dass der<br />

pharmazeutische Unternehmer schuldhaft gegen das gesetzliche Verbot verstößt, kein<br />

bedenkliches oder gefährliches Arzneimittel in den Verkehr abzugeben, bei dem <strong>nach</strong> den<br />

jeweiligen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft ein begründeter Verdacht auf eine<br />

582<br />

auf die Problematik <strong>des</strong> Haftungsausschluß <strong>des</strong> ProdHG für Arzneimittelschäden gemäß § 15 ProdHG wird unten noch näher<br />

eingegangen–siehe 10<br />

134 Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

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