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Die Arzneimittelhaftung des pharmazeutischen Unternehmers nach ...

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<strong>Die</strong> <strong>Arzneimittelhaftung</strong> <strong>des</strong> <strong>pharmazeutischen</strong> <strong>Unternehmers</strong> <strong>nach</strong> dem Arzneimittelgesetz<br />

Des Weiteren findet § 830 Abs. 1 S. 2 BGB nur Anwendung, wenn die möglichen Schädiger<br />

als „Beteiligte“ der Tat anzusehen sind. Denn § 830 Abs. 1 S. 2 BGB setzt voraus, dass das<br />

mehrfache selbständige Handeln der verschiedenen <strong>pharmazeutischen</strong> Unternehmer sachlich,<br />

räumlich und zeitlich untereinander und mit dem alternativ verursachten Schadenseintritt ein<br />

tatsächliches einheitliches zusammenhängen<strong>des</strong> Geschehen darstellen 561 . <strong>Die</strong> einzelne Handlung<br />

eines <strong>pharmazeutischen</strong> <strong>Unternehmers</strong> muss ein Teil dieses Geschehens sein, <strong>des</strong>sen<br />

Gesamtvorgang der Schadenseintritt zuzurechnen ist. Darin ist schon wieder eine<br />

Einschränkung der Haftung zu sehen 562 .<br />

6.5.3 <strong>Die</strong> Beweislast der <strong>Arzneimittelhaftung</strong> <strong>des</strong> <strong>pharmazeutischen</strong> <strong>Unternehmers</strong><br />

gemäß § 84 S. 2 Nr. 2 AMG<br />

Nach § 84 S. 2 Nr. 2 AMG obliegt dem Geschädigten die Beweislast, dass er <strong>nach</strong>zuweisen<br />

hat, dass die Fachinformation, der Beipackzettel oder die Kennzeichnung <strong>des</strong> Arzneimittels<br />

durch den Hersteller nicht den bestehenden Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft<br />

entsprach 563 . Auch dieser Beweis wird in den allermeisten Fällen nur mit Hilfe eines Sachverständigen<br />

für den Geschädigten zu führen sein 564 . Weiterhin hat er den Beweis zu führen,<br />

dass, wenn die Information fehlerfrei gewesen wäre, der durch die Rechtsgutsverletzung<br />

eingetretene Schaden nicht entstanden sein würde 565 . Der Nachweis der bloßen Möglichkeit<br />

oder gewissen Wahrscheinlichkeit eines solchen Verlaufes soll dafür nicht ausreichend<br />

sein 566 .<br />

6.5.3.1 <strong>Die</strong> Beweiserleichterungen bei § 84 S. 2 Nr. 2 AMG<br />

Zu den etwaigen Beweiserleichterungen im Bereich <strong>des</strong> § 84 S. 2 Nr. 2 AMG, werden<br />

verschiedene Standpunkte vertreten, die sich zum Teil decken und zum Teil voneinander<br />

unterscheiden.<br />

Nach einer Auffassung soll es für die Haftung <strong>nach</strong> § 84 S. 2 Nr. 2 AMG, im Gegensatz zur<br />

Vertragshaftung und ihrer teilweisen Befürwortung für die Produzentenhaftung <strong>des</strong><br />

561<br />

a.A. Deutsch VersR 1979, 689 der hier diese Voraussetzungen als aufgegeben ansieht<br />

562<br />

v. Bar, Gutachten 1998 S. A17ff, A69 derselbe in NJW 1988, 6, 8 (Beilage); BGHZ 101, 108, 110ff; LG Kleve NJW 1991, 761; BT-Dr.<br />

12/8591 S. 172f; BT-Dr. 12/8591 S. 579 (Gutachten–Hart) der ausdrücklich darauf hinweist, dass alternative Kausalität von § 830 Abs. 1<br />

S. 2 AMG nicht gedeckt ist; so genauso Reinelt ZRP 1994, 334; siehe auch BT-Dr. 13/1033 S. 16 (Entwurf-Scheu)<br />

563<br />

OLG Celle VersR 1983, 1144; Rolland, S. 302; Kullmann, FS für Steffen S. 248 derselbe in Aktuelle Rechtsfragen S. 143; Sander AMG<br />

§ 84 S. 20; BT-Dr. 12/8591 S. 584 (Gutachten–Hart); Kullmann/Pfister KZ 4371 S. 8<br />

564<br />

Rolland, S. 302f; Kullmann/Pfister KZ 3800 S. 45; Kullmann, FS für Steffen S. 249 derselbe in Aktuelle Rechtsfragen S. 143; BT-Dr.<br />

12/8591 S. 175; BT-Dr. 12/8591 S. 584 (Gutachten–Hart)<br />

565<br />

BGHZ 106, 273ff, 284; Wiedemann, S. 37; Sander AMG § 84 S. 20; Kullmann/Pfister KZ 3800 S. 47 und KZ 4371 S. 8; Kullmann, FS<br />

für Steffen S. 248 derselbe in Aktuelle Rechtsfragen S. 143; Rolland, S. 302; Deutsch, FS für Larenz S. 116f; BT-Dr. 12/8591 S. 174f; BT-<br />

Dr. 12/8591 S. 584 (Gutachten–Hart); BT-Dr. 13/1033 S. 33f (Entwurf-Scheu)<br />

566<br />

LG Traunstein MedR 1995, 241f spricht von der Notwendigkeit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit; Kullmann/Pfister KZ<br />

3800 S. 45<br />

128 Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

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