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Die Arzneimittelhaftung des pharmazeutischen Unternehmers nach ...

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<strong>Die</strong> <strong>Arzneimittelhaftung</strong> <strong>des</strong> <strong>pharmazeutischen</strong> <strong>Unternehmers</strong> <strong>nach</strong> dem Arzneimittelgesetz<br />

zu schweren Schädigungen führt, die über ein vertretbares Maß hinausgehen. Infolge dieser<br />

Rechtsprechung wird die Einführung einer Beweislastumkehr zu Gunsten <strong>des</strong> Geschädigten<br />

als nicht erforderlich angesehen 549 .<br />

Auch die Auffassung, die eine solche Beweislastumkehr bei schweren Entwicklungs- und<br />

Herstellungsfehlern in Anlehnung an die Arzthaftung anerkennen würde, erkennt an, dass bis<br />

jetzt eine solche Beweislastumkehr von der Rechtsprechung für den Bereich der<br />

Produzentenhaftung abgelehnt wurde 550 .<br />

6.5.2.3 <strong>Die</strong> Anwendung der Norm <strong>des</strong> § 830 Abs. 1 S. 2 BGB bei der<br />

Beweislastverteilung <strong>des</strong> § 84 AMG<br />

<strong>Die</strong> weitaus größten Beweisschwierigkeiten ergeben sich für den Arzneimittelgeschädigten<br />

aber dann, wenn sein Schaden durch die Anwendung mehrerer fehlerhafter und schädlicher<br />

Arzneimittel entstanden ist. Kann hierbei <strong>nach</strong>gewiesen werden, dass der eingetretene<br />

Schaden durch die Möglichkeit der Fehlerhaftigkeit aller angewendeten Arzneimittel<br />

geschehen sein kann, so kommt zu Gunsten <strong>des</strong> Geschädigten bei der <strong>Arzneimittelhaftung</strong> <strong>des</strong><br />

§ 84 S. 2 Nr. 1 AMG der § 830 Abs. 1 S. 2 BGB zur Anwendung. Der Geschädigte braucht<br />

mit Hilfe dieser Vorschrift dann nicht mehr zu beweisen, welches der Arzneimittel die<br />

schädliche Wirkung innehatte 551 , wenn je<strong>des</strong> von ihnen geeignet war 552 , den eingetretenen<br />

Schaden hervorzurufen 553 . Damit wird der allgemeine beweisrechtliche Grundsatz durchbrochen,<br />

wo<strong>nach</strong> der Geschädigte den konkreten Beweis der Schadensverursachung durch<br />

einen bestimmten <strong>pharmazeutischen</strong> Unternehmer zu erbringen hat 554 . Ob die <strong>pharmazeutischen</strong><br />

Unternehmer als Gesamtschuldner nun aus § 823 BGB oder § 84 AMG haften, ist für<br />

den Schadensersatzanspruch irrelevant 555 .<br />

Ein noch größeres Problem für den Geschädigten stellt jedoch der Umstand dar, dass zwar der<br />

Nachweis der Verursachung von schädlichen Wirkungen durch ein Arzneimittel erbracht<br />

werden kann, dieses Arzneimittel jedoch von verschiedenen Produzenten hergestellt worden<br />

ist und der Geschädigte für die erfolgreiche Durchsetzung seines Schadensersatzanspruches<br />

normalerweise konkret beweisen müsste, von welchem <strong>pharmazeutischen</strong> Unternehmer das<br />

549<br />

BGH NJW 1991, 2351f = VersR 1991, 780f (Gehirnschrumpfungsfall), gilt sowohl für Ansprüche aus § 84 AMG und § 823 BGB;<br />

Deutsch, Medizinrecht Rdn. 896; Kullmann, FS für Steffen S. 247; Kullmann/Pfister KZ 4371 S. 8<br />

550<br />

Wiedemann, S. 38; Deutsch VersR 1992, 522<br />

551<br />

Prütting DAZ 1978, 258; Reinelt VersR 1990, 566f; Deutsch, Medizinrecht Rdn. 919 derselbe in VersR 1979, 689; Wiedemann, S. 38f;<br />

Sander AMG § 84 S. 16, § 93 S. 1; Kloesel/Cyran AMG § 84 Blatt 105, § 93 Blatt 108; BT-Dr. 12/8591 S. 174; Schiwy AMG § 84 S. 21,<br />

33; BT-Dr. 7/5091 S. 10; siehe auch Steffens NJW 1990, 1821 zur vergleichbaren Problematik bei der Umwelthaftung<br />

552<br />

wenn das nicht der Fall ist, ergeben sich für den Arzneimittelgeschädigten erhebliche Beweisprobleme, die besonders in den unten<br />

behandelten HIV–Fällen deutlich werden<br />

553<br />

Schiwy AMG § 84 S. 21; Kloesel/Cyran AMG § 84 Blatt 105; Kullmann NJW 1994, 1703<br />

554<br />

Sander AMG § 84 S. 16, § 93 S. 1<br />

555<br />

Reinelt VersR 1990, 566; Sander AMG § 84 S. 16, § 93 S. 1f (ein vertraglicher Haftungsanspruch soll dagegen nicht genügen)<br />

126 Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

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