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Die Arzneimittelhaftung des pharmazeutischen Unternehmers nach ...

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<strong>Die</strong> <strong>Arzneimittelhaftung</strong> <strong>des</strong> <strong>pharmazeutischen</strong> <strong>Unternehmers</strong> <strong>nach</strong> dem Arzneimittelgesetz<br />

Mangel konnte aber vom Geschädigten nicht bewiesen werden.<br />

Da das Vorliegen dieser notwendigen Tatsache nicht <strong>nach</strong>weisbar war, fand zu Gunsten <strong>des</strong><br />

Geschädigten auch der Anscheinsbeweis keine Anwendung.<br />

6.5.2 <strong>Die</strong> Beweislast bei der <strong>Arzneimittelhaftung</strong> <strong>des</strong> <strong>pharmazeutischen</strong><br />

<strong>Unternehmers</strong> <strong>nach</strong> § 84 S. 1 u. S. 2 Nr. 1 AMG<br />

Grundsätzlich hat der Arzneimittelgeschädigte jede einzelne Haftungsvoraussetzung <strong>des</strong><br />

§ 84 AMG zu beweisen, soweit sie nicht unstreitig ist 524 .<br />

Für die allgemeinen Haftungsvoraussetzungen <strong>nach</strong> § 84 S. 1 AMG bedeutet das, dass der<br />

Arzneimittelgeschädigte zunächst einmal <strong>nach</strong>weisen muss, dass eine Verletzung der <strong>nach</strong><br />

§ 84 AMG geschützten Rechtsgüter eingetreten ist 525 .<br />

Der Beweis der Körper- oder Gesundheitsverletzung kann sich manchmal als äußerst<br />

schwierig für den Geschädigten darstellen. <strong>Die</strong>ses resultiert daraus, dass <strong>nach</strong> dem heutigen<br />

Kenntnisstand nicht zweifelsfrei zwischen einem schicksalhaften Verlauf der Erkrankung und<br />

einer schädlichen Beeinflussung durch ein Arzneimittel zu unterscheiden sein wird 526 . Des<br />

Weiteren ist der Nachweis der Kausalität zwischen der Rechtsgutsverletzung und dem Ge-<br />

brauch <strong>des</strong> vom <strong>pharmazeutischen</strong> Unternehmer in den Verkehr gegebenen Arzneimittel vom<br />

Geschädigten zu erbringen 527 . Weiterhin hat er im Falle <strong>des</strong> Bestreitens den Beweis zu führen,<br />

dass das konkrete Arzneimittel überhaupt von der Haftung <strong>des</strong> § 84 AMG erfasst wird 528 .<br />

Hinsichtlich der speziellen Haftungsvoraussetzungen <strong>des</strong> § 84 S. 2 Nr. 1 AMG hat der<br />

Geschädigte sämtliche Anspruchsvoraussetzungen zu beweisen 529 .<br />

Er muss den Nachweis erbringen, dass das verwendete Arzneimittel bei bestimmungs-<br />

gemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hatte und diese medizinisch nicht mehr vertretbar<br />

waren 530 . Der Geschädigte hat da<strong>nach</strong> die generelle sowie konkrete Geeignetheit <strong>des</strong><br />

524<br />

Wolter DB 1976, 2003; Schiwy AMG § 84 S. 31<br />

525<br />

Weitnauer Pharm.Ind. 1978, 427; Pfeiffer VersR 1994, 1378; Kullmann, FS für Steffen S. 247 derselbe in Aktuelle Rechtsfragen S. 142f;<br />

Wiedemann, S. 37; Schilling/Mack, FS für Steffen S. 418; Deutsch, FS für Larenz S. 113 derselbe Allg. Haftungsrecht Rdn. 667; BT-Dr.<br />

12/8591 S. 174; BT-Dr. 12/8591 S. 584 (Gutachten–Hart); Kullmann/Pfister KZ 4371 S. 7<br />

526<br />

Deutsch, Medizinrecht Rdn. 884 derselbe in FS für Larenz S. 113<br />

527<br />

OLG Celle VersR 1983, 1143; Weitnauer Pharm.Ind. 1978, 427; Reinelt VersR 1990, 566; Deutsch VersR 1979, 689; Pfeiffer VersR<br />

1990, 685ff; Schilling/Mack, FS für Steffen S. 418; Kloesel/Cyran AMG § 84 Blatt 105; BT-Dr. 12/8591 S. 174; BT-Dr. 12/8591 S. 584<br />

(Gutachten–Hart); Schiwy AMG § 84 S. 31<br />

528<br />

Rolland, S. 302; Wiedemann, S. 37; Kullmann/Pfister KZ 3800 S. 43f; Kullmann, FS für Steffen S. 247 und in Aktuelle Rechtsfragen<br />

S. 142f<br />

529<br />

Sander AMG § 84 S. 21; Wiedemann, S. 37; Kullmann, Aktuelle Rechtsfragen S. 142 derselbe in FS für Steffen S. 247; Nicklisch, FS für<br />

Niederländer S. 346; Prütting DAZ 1978, 258; Rolland, FS für Lorenz S. 211; Cloidt-Stotz, S. 149; Kloesel/Cyran AMG § 84 Blatt 105; BT-<br />

Dr. 12/8591 S. 174; BT-Dr. 12/8591 S. 584 (Gutachten–Hart); Kullmann/Pfister KZ 4371 S. 7; Deutsch, Allg. Haftungsrecht Rdn. 682ff<br />

530<br />

Vogeler MedR 1984, 133 mit guten Ausführungen zu möglichen Beweisschwierigkeiten in diesem Bereich; Kullmann, FS für Steffen<br />

S. 247 derselbe in Aktuelle Rechtsfragen S. 143; Rolland S. 302; BT-Dr. 12/8591 S. 174; BT-Dr. 12/8591 S. 584 (Gutachten–Hart); Schiwy<br />

AMG § 84 S. 31; Kullmann/Pfister KZ 4371 S. 8 gehen davon aus, dass der Geschädigte zur Nutzen - Risiko - Abwägung keine näheren<br />

Ausführungen zu machen braucht, da es sich hierbei nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Wertungsfrage handelt<br />

120 Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

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