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Projekt „Polizei.Sachsen.2020“ Ergebnisse der Aufgabenkritik

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<strong>Projekt</strong> <strong>„Polizei</strong>.<strong>Sachsen.2020“</strong><br />

- <strong>Ergebnisse</strong> <strong>der</strong> <strong>Aufgabenkritik</strong> -<br />

_________________________________________________________________________________________________________________<br />

4.3 Verkehrssicherheit<br />

4.3.1 Verkehrsüberwachung<br />

Aufgaben <strong>der</strong> Verkehrsüberwachung nehmen <strong>der</strong> Polizeivollzugsdienst und weitere Behörden,<br />

wie das Bundesamt für gewerblichen Güterkraftverkehr (BAG) sowie Orts- und Kreispolizeibehörden,<br />

wahr. Innerhalb des Polizeivollzugsdienstes sind für Maßnahmen <strong>der</strong> allgemeinen<br />

Verkehrsüberwachung vorrangig die Beamten des Streifendienstes und für die Überwachung<br />

des gewerblichen Güterkraftverkehrs sowie von Gefahrgütern Mitarbeiter spezieller<br />

Fachdienste bei den Polizeidirektionen zuständig. Hinsichtlich <strong>der</strong> Organisation und Aufgabenwahrnehmung<br />

gibt es erhebliche Unterschiede zwischen den Flächen- und den Großstadtdirektionen.<br />

Bislang führt <strong>der</strong> Polizeivollzugsdienst Verkehrsüberwachungsmaßnahmen mit (z. B. Laserpistole)<br />

und ohne Anhaltekontrollen durch. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Eingriffe in den<br />

fließenden Verkehr abgesehen von <strong>der</strong> Zuständigkeit des Bundesamtes für gewerblichen<br />

Güterkraftverkehr dem Polizeivollzugsdienst vorbehalten sind (§ 36 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung).<br />

Eine Anhaltekontrolle hat durch den unmittelbaren Kontakt zwischen Polizei und Bürger den<br />

größten erzieherischen Effekt. Gleichzeitig ist sie dadurch in <strong>der</strong> Lage, Verdachtsmomente<br />

auf eine Straftat o<strong>der</strong> Ordnungswidrigkeit festzustellen und sofort darauf zu reagieren.<br />

� Festgelegtes Vorgehen:<br />

Der Polizeivollzugsdienst führt künftig ausschließlich Verkehrsüberwachung mit Anhaltekontrollen<br />

durch. 4 Bei diesen Kontrollen ist noch stärkeres Augenmerk auf die Hauptunfallursachen<br />

(Geschwindigkeit, Vorfahrt, Alkohol und Drogen) sowie die Risikogruppen (Kin<strong>der</strong> und<br />

junge Fahrer bis 24 Jahre) zu legen. Maßnahmen ohne Anhaltekontrollen werden künftig nur<br />

noch durch Landkreise und Kommunen wahrgenommen. Zudem bleibt die Überwachung des<br />

ruhenden Verkehrs weiterhin originäre Aufgabe <strong>der</strong> Verwaltungsbehörden.<br />

4.3.2 Aufnahme von Verkehrsunfällen<br />

Die Bearbeitung von Verkehrsunfällen obliegt den Beamten des Streifendienstes sowie den<br />

Mitarbeitern spezieller Fachdienste bei den Polizeidirektionen. Der damit verbundene Aufwand<br />

bindet einen nicht unerheblichen Teil polizeilicher Arbeitskapazität.<br />

Art und Umfang <strong>der</strong> Aufnahme von Verkehrsunfällen richten sich vornehmlich nach <strong>der</strong><br />

Schwere <strong>der</strong> Unfallfolgen. Für eine generelle Regelung, künftig bestimmte Verkehrsunfälle<br />

nicht mehr durch die Polizei aufnehmen zu lassen, kämen allenfalls Unfälle mit geringem<br />

Sachschaden infrage (sogenannte Bagatellunfälle <strong>der</strong> Kategorie 5). Diese umfassen rund 50<br />

Prozent <strong>der</strong> Sachschadensunfälle und werden fast ausschließlich durch den Streifendienst<br />

<strong>der</strong> Polizeireviere aufgenommen. Bei den übrigen Verkehrsunfällen liegt regelmäßig eine<br />

nicht unerhebliche Störung <strong>der</strong> öffentlichen Sicherheit vor, die ein Tätigwerden <strong>der</strong> Polizei<br />

zwingend erfor<strong>der</strong>lich macht.<br />

4 Dies trifft nicht auf Bundesautobahnen zu, auf denen auch weiterhin Verkehrsüberwachungsmaßnahmen ohne<br />

Anhaltekontrollen durch den Polizeivollzugsdienst durchzuführen sind.<br />

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